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GlossarTariflexikon

Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.

Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.



Ausschlussfrist

Eine Ausschlussfrist ist eine tarifliche Regelung, wonach Ansprüche innerhalb bestimmter Fristen beim Arbeitgeber geltend gemacht und/oder beim Arbeitsgericht eingeklagt werden müssen. Oft muss das schriftlich geschehen, mündliche „Anmeldung“ zum Beispiel beim Meister reicht nicht aus. Die Die Ausschlussfrist ist meist am Schluss des (Mantel-)Tarifvertrages geregelt. Sie wird auch „Verfallfrist“ oder „Geltendmachung von Ansprüchen“ genannt. Ansprüche aus einem Tarifvertrag können verfallen, wenn sie zu spät geltend gemacht bzw. eingeklagt werden.

Hintergrund:
Es soll möglichst bald Klarheit über die Berechtigung von Ansprüchen gelten. Beschäftigte müssen besonders aufpassen. Es gibt verschiedene Formen von Fristen.

Einstufige Frist:
Der Anspruch muss innerhalb der Frist beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, andernfalls verfällt er.

Zweistufige Frist:
Der Anspruch muss nicht nur innerhalb einer Frist beim Arbeitgeber geltend gemacht, sondern auch innerhalb einer bestimmten Frist eingeklagt werden.

Beispiele

Einstufige Frist:
„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter bzw. gegenüber dem Arbeitnehmer geltend zu machen; für Ansprüche aus § 9 Manteltarifvertrag beträgt die Ausschlussfrist sechs Monate. Diese Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche aus strafbaren Handlungen.“ (Manteltarifvertrag Textilindustrie Niedersachsen/Bremen in der Fassung vom 04.04.1996)

Zweistufige Frist
„(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb folgender Ausschlussfristen nachweislich geltend zu machen:
a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von 1 Monat, gerechnet vom Entgeltzahlungstag an, an welchem dem bzw. der Beschäftigten die Abrechnung für den betreffenden Entgeltabrechnungszeitraum ausgehändigt wurde;
b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit.
(2) Ist ein Anspruch rechtzeitig gemäß Ziffer (1) erhoben worden und wird seine Erfüllung nachweislich abgelehnt, so ist der Anspruch innerhalb von 3 Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. ... .“ (Manteltarifvertrag Metallindustrie Niedersachsen in der Fassung vom 31.03.2000)

Zum Nachlesen

  • Däubler, TVR, Rn. 1327 ff.
  • Kempen/Zachert, § 4 Rn. 254 ff.
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 387 ff.
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 219 ff., 273
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