Koalitionsfreiheit
Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz garantiert die Freiheit, sich zu Vereinigungen (Koalitionen) zusammenzuschließen, die der Wahrung und Förderung der Wirtschaftsbedingungen dienen. Die sogenannte negative Koalitionsfreiheit bedeutet das Recht, sich solchen Organisationen nicht anzuschließen.
Unternehmer beispielsweise können in den Arbeitgeberverband eintreten oder es sein lassen und dann Haustarife mit der Gewerkschaft abschließen. Beschäftigte können sich in der Gewerkschaft organisieren. Aber auch wenn sie das nicht tun, profitieren sie, wenn der Arbeitgeber diese Beschäftigten gleichstellt, von dem ausgehandelten Tarif. Ein Effekt, der nichtorganisierten Beschäftigten die Bezeichnung „Trittbrettfahrer“ eingebracht hat.