Waffengleichheit
Die Rechtsprechung lässt bis heute – wenn auch unter gewissen Einschränkungen – die Aussperrung zu mit dem Argument, zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverband müsse „Waffengleichheit“ bestehen.
Wenn die Gewerkschaften die „Waffe“ Streik haben, dürfe den Arbeitgebern die „Waffe“ Aussperrung nicht genommen werden. Diese Argumentation geht allerdings von einer unrealistischen Annahme aus.
Die Aussperrung und noch mehr die kalte Aussperrung soll und wird die Finanzkraft der Gewerkschaft schwächen.
Wirtschaftlich gesehen: Die Rechtsprechung erlaubt den Arbeitgebern, die über die Produktionsmittel verfügen, Beschäftigte, die nichts als ihre Arbeitskraft besitzen, kurzerhand aus dem Betrieb zu werfen und ihnen die Existenzgrundlage zu entziehen. Aber eigentlich sollte es genau anders herum sein: Die Arbeitgeber sind die Besitzer der Produktionsmittel – also der Maschinen, Anlagen und Kapitalvermögen. Die Beschäftigten sind davon abhängig, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Nur das Streikrecht – also die Verweigerung der Arbeit – schafft die Waffengleichheit.