EuGH-Urteil
Hin- und Rückfahrt zur Baustelle zählt als Arbeitszeit

Fahrzeiten zu wechselnden Einsatzorten gelten vollständig als Arbeitszeit – inklusive der Rückfahrt. Das hat der EuGH entschieden. Maßgeblich ist, dass Beschäftigte während der Fahrt nicht frei über ihre Zeit verfügen.


18. März 202618. 3. 2026


Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stärkt erneut einen arbeitnehmerfreundlichen Arbeitszeitbegriff und ist gut für Beschäftigte, die zum Beispiel als Monteure oder Servicetechniker zu wechselnden Einsatzorten fahren müssen. Für mobile Beschäftigte gehören notwendige Fahrzeiten einschließlich der Rückfahrt zur Arbeitszeit.

Der EuGH hatte über folgende Konstellation zu befinden: Die Beschäftigten eines spanischen Unternehmens fahren von zu Hause zu einem festgelegten Stützpunkt und von dort zur Arbeitsstelle. Der EuGH meint, dass die Beschäftigten ab dem Stützpunkt dem Arbeitgeber „zur Verfügung“ stehen. Der Weitertransport erfolgt mit Firmenfahrzeug. 

Der Europäische Gerichtshof stellt in seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (C‑110/24) dazu fest, dass Fahrzeiten mobiler Arbeitnehmer als volle Arbeitszeit gelten, wenn sie keinen festen Arbeitsplatz haben und die Fahrten notwendiger Bestandteil der Arbeitsorganisation sind. Entscheidend ist dabei, dass Beschäftigte während der Fahrt dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen und nicht frei über ihre Zeit verfügen können. Sowohl Hin‑ als auch Rückfahrten zu wechselnden Einsatzorten zählen damit vollständig als Arbeitszeit – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer selbst fährt oder lediglich mitfährt.

 

Auch für Höchst-Arbeitszeiten von Bedeutung

Fahrzeiten sind deshalb in die täglichen Höchst-Arbeitszeiten einzurechnen, ebenso in die Berechnung der erforderlichen Ruhezeiten. Besonders bei langen Einsatzwegen kann es dadurch schneller zu Überschreitungen kommen. Die Entscheidung des EuGH bringt auch Klarheit für die mitfahrenden Kollegen in einem Auto. Auch für diese ist die Fahrt als Arbeitszeit zu werten. Von besonderer  Bedeutung ist das Urteil für Beschäftigte der Branchen Baugewerbe, Handwerk, Außendienst, technischer Service und Sicherheitsdienste.

Übrigens: Keine Arbeitszeit liegt vor bei der üblichen Fahrt von der Wohnung zur Arbeit an einem festen Betriebssitz und zurück von dort zur Wohnung. Dies gilt als private Wegezeit.

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