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GlossarTariflexikon

Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.

Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.



Öffnungsklausel

Nach dem Tarifvertragsgesetz gelten Tarifverträge zwingend für alle Beschäftigten und Arbeitgeber, die tarifgebunden sind. Außerdem können Betriebsräte nicht in Betriebsvereinbarungen Angelegenheiten regeln, die Gegenstand von Tarifverträgen sind („Tarifsperre“ in § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz).

Von diesen Regeln gibt es zwei Ausnahmen: Zum einen das Günstigkeitsprinzip (individuelle Abweichungen sind möglich, wenn sie für die Beschäftigten günstiger sind), zum anderen Öffnungsklauseln. Sie erlauben, dass die Tarifparteien für eine bestimmte Zeit ein „Fenster“ in den Tarifvertrag setzen, das es den Betriebsparteien ermöglicht, bestimmte Inhalte anders zu regeln.

Möglich sind allgemeine Öffnungsklauseln, die nicht auf bestimmte Regelungsbereiche oder Situationen beschränkt sind. Ein Beispiel dafür ist der Tarifabschluss nach dem Streik in der Metallindustrie 1984. Damals wurde die Verantwortung für die Verteilung der Arbeitszeit in der Woche bzw. über Wochen in die Hände der Betriebsparteien gelegt.

Außerdem gibt es spezielle Öffnungsklauseln, die sich auf eine ganz bestimmte Situation und Lösungsmöglichkeit beziehen – wenn etwa ein Unternehmen mit einer bestimmten Maßnahme auf eine Krise reagieren und den Betrieb sanieren will.

Nach neueren Öffnungsklauseln kann auch vereinbart werden, dass in einem Unternehmen von den tariflichen Regelungen abgewichen werden kann, um die Wettbewerbs- oder Innovationsfähigkeit zu verbessern. Das heißt, die Klauseln werden nicht für eine akute wirtschaftliche Krise abgeschlossen, sondern für einen Strukturwandel, der sich bereits abzeichnet oder in naher Zukunft zu erwarten ist.

Die IG Metall verlangt als Bestandteil jeder Abweichung eine Garantie zur Beschäftigungssicherung. Dieser Passus muss mindestens so lange gelten, wie die vereinbarten tariflichen Abweichungen in Kraft sind.

Ein anderes Beispiel für eine Öffnungsklausel ist der Beschäftigungssicherungsvertrag. Er erlaubt den Betriebsparteien, bei Auftragsmangel die wöchentliche Arbeitszeit und das entsprechende Entgelt zu verringern.

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