Mehr Demokratie wagen
Betriebe und Unternehmen, in denen Beschäftigte mitbestimmen, haben bessere Arbeitsbedingungen: Sie bieten höhere und gerechtere Löhne, mehr Aus- und Weiterbildung, sie sind familienfreundlicher und die Arbeitsplätze sind sicherer.
Mitbestimmung nutzt aber auch den Unternehmen. Beschäftigte bringen ihre Ideen und ihr Wissen ein. Dadurch sind die Firmen produktiver, innovativer und nachhaltiger. Sie investieren mehr und erwirtschaften oft bessere Renditen. Das zeigt ein aktueller Forschungsüberblick der Böckler-Stiftung.
Ausbauen statt aushöhlen – für diesen Kurs kämpft die IG Metall bei der Mitbestimmung.
Neben Tarifverträgen ist demokratische Mitbestimmung der Beschäftigten das wirksamste Instrument, um gute Arbeit und eine faire Beteiligung der Beschäftigten zu sichern.
Das fordert die IG Metall bei der Mitbestimmung
- Mitbestimmung auf Unternehmen in ausländischer Rechtsform erweitern
Immer mehr Unternehmen in Deutschland nutzen ausländische und europäische Rechtsformen, um sich der deutschen Mitbestimmungspflicht zu entziehen. Es muss gelten: Wer in Deutschland tätig ist, unterliegt auch deutschen Mitbestimmungsregeln – unabhängig von Firmensitz oder Rechtsform.
- Umgehung durch Flucht in andere Rechtsformen verhindern
Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) wird häufig genutzt, um Mitbestimmung einzufrieren oder zu vermeiden. Notwendig ist eine Reform des SE‑Rechts, die Missbrauch verhindert und dynamische Mitbestimmung sicherstellt.
- Die „Lücke in der Drittelbeteiligung“ schließen
Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahlen bleiben bislang bestimmte Arbeitnehmergruppen unberücksichtigt. Diese Lücke muss geschlossen werden, damit die gesetzliche Drittelbeteiligung alle Beschäftigten einbezieht.
- Einführung eines wirksamen Sanktionsregimes und bessere Antragsrechte
Ein Sanktionsregime für Fälle rechtswidriger Nichtanwendung der Mitbestimmung, Ein Antragsrecht der Gewerkschaften in Statusverfahren, auch im Bereich der Drittelbeteiligung.
- Aktiver Einsatz der Bundesregierung für eine EU‑Richtlinie zur Mitbestimmung
Europa braucht verbindliche Mindeststandards statt neuer Gesellschaftsformen. Die Bundesregierung muss sich für eine EU‑Richtlinie zur Unternehmensmitbestimmung starkmachen.
- Absenkung des Schwellenwerts für die paritätische Mitbestimmung auf 1000 Beschäftigte
Demokratische Teilhabe muss auch in modernen Unternehmensstrukturen gesichert sein. Die Realität der Unternehmen von 1976 ist überholt, die Mitbestimmung muss diesem Umstand Rechnung tragen.
- Doppelstimmrecht abschaffen
Zu oft haben wir als Gewerkschaft in den letzten Jahren beobachtet, dass Aufsichtsratsvoten nicht mehr im Austausch getroffen wurden, sondern mit dem Doppelstimmrecht die Arbeitnehmerseite überstimmt gemacht wurde. So funktioniert Sozialpartnerschaft nicht.
So funktioniert die Mitbestimmung
Betriebliche Mitbestimmung über den Betriebsrat:
In Betrieben ab fünf Beschäftigten werden Betriebsräte gewählt. So steht es im Betriebsverfassungsgesetz. Dieses Gesetz regelt die Informations- und Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten sowie die Zusammenarbeit zwischen ihren gewählten Vertretern und ihrem Arbeitgeber. Das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 verabschiedet und 1972 sowie zuletzt 2001 erneuert.
Der Betriebsrat hat festgeschriebene Rechte, die er notfalls auch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen kann. Der Betriebsrat bestimmt beispielsweise mit bei Beginn und Ende der Arbeitszeit, Mehrarbeit, Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, zur Aus- und Weiterbildung oder bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen. Der Betriebsrat muss über die Personalplanung informiert und zu Kündigungen angehört werden.
Mehr zur Mitbestimmung im Betrieb hier
Unternehmensmitbestimmung über den Aufsichtsrat:
Beschäftigte in Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten wählen eigene Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat ihres Unternehmens. Der Aufsichtsrat beruft, berät und kontrolliert den Vorstand und prüft den Jahresabschluss.
Der Anteil der Arbeitnehmersitze im Aufsichtsrat hängt von der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb ab. In Kapitalgesellschaften bis zu 2000 Beschäftigten ein Drittel der Aufsichtsratsvertreter, in Kapitalgesellschaften über 2000 Beschäftigten die Hälfte (paritätische Mitbestimmung) – wobei die Kapitalseite den Aufsichtsratsvorsitzenden stellt, der doppeltes Stimmrecht hat und dadurch die Mehrheit für die Kapitalseite sichert. Die paritätische Mitbestimmung gilt auch in Unternehmen der Montanindustrie (Bergbau, Eisen und Stahl) mit über 1000 Beschäftigten.
Mehr zur Mitbestimmung im Aufsichtsrat hier