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GlossarTariflexikon

Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.

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Arbeitszeitverkürzung – Kosten

Nach Arbeitgeberansicht belastet die Arbeitszeitverkürzung die Unternehmen mit Kosten in Höhe des Lohnausgleichs. Zumindest die Hälfte der Kosten werden aber aufgehoben durch sog. induzierte Produktivitätssteigerung, so auch die Metallarbeitgeber in der Tarifrunde 1990.

Beispiel

„Bei den Verhandlungen in der Metall- und Elektroindustrie 1990 wurde zwischen der IG Metall und dem Verband der Metallindustrie vereinbart, dass als Kosten für die Arbeitszeitverkürzung (von 37 auf 36 Stunden) 1,4 Prozent aus dem Verteilungsvolumen in Anrechnung zu bringen sind ...
Eine schriftliche Vereinbarung ... wurde zwar nicht getroffen, allerdings vereinbarten die Tarifparteien ..., dass bei Einführung der Arbeitszeitverkürzung nur die materiell tatsächlich auftretenden und nicht die theoretischen rechnerischen Kosten (von 2,8 Prozent) ... zur Anrechnung kommen. Als materielle Kosten verständigten sich sowohl die IG Metall als auch der Verband der Metallindustrie ... auf ein Volumen von 1,4 Prozent. Die Zahl 1,4 Prozent wurde bei den Revisionsgesprächen um die Verschiebung der Arbeitszeitverkürzung vom VMI bestätigt.“ (Brief der IG Metall Bezirksleitung Stuttgart vom 25.03.1993)

„Bei der Bewertung spielt weiter der im Tarifabschluss 1990 für die Arbeitszeitverkürzung am 01.04.1993 vereinbarte Lohn- und Gehaltsausgleich eine Rolle. Seine Auswirkung in den Unternehmen war ein wesentlicher Verhandlungsgegenstand. Rein rechnerisch beträgt der Lohn- und Gehaltsausgleich 2,8 Prozent. Die wirklichen materiellen Auswirkungen können von Unternehmen zu Unternehmen je nach den Maßnahmen zur Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung unterschiedlich sein. Die IG Metall setzt die Auswirkung des Lohn- und Gehaltsausgleichs mit 1,4 Prozent an.“ (Sonder-Schnellbrief des VMI vom 18.05.1992) (vgl.a. FAZ, Handelsblatt vom 19.05.1992, Stuttgarter Zeitung vom 11.02.1993)

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