Tariflexikon
Beendigung / Ende des Tarifvertrages
Der Tarifvertrag (d.h. seine volle normative Wirkung) endet unter anderem durch
- Kündigung,
- Befristung/Zeitablauf,
- einvernehmliche Aufhebung,
- Ausscheiden aus Geltungsbereich
- in bestimmten Fällen - Betriebsübergang, Umwandlung.
Der Tarifvertrag ist dann nicht völlig "weg vom Fenster", sondern wirkt nach (Nachwirkung; § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz) bzw. wird Inhalt des Arbeitsvertrages (Betriebsübergang). Verbandsaustritt und Überwechseln in OT-Status (ohne Tarif) führen nicht zum Ende des Tarifvertrages!
Beispiele
- "Dieser Tarifvertrag ... kann mit monatlicher Frist zum Monatsende, erstmals zum 31. Mai 2003, gekündigt werden." (Lohntarifvertrag Elektrohandwerk Hessen)
- "Dieser Tarifvertrag ... hat eine Laufdauer bis zum 31. Januar 2005." (§ 6 Tarifvertrag Vermögenswirksame Leistungen Metall- und Elektroindustrie)
Zum Nachlesen
- Däubler, TVR, Rn. 1431 ff.
- Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz , § 4 Rn. 41 ff.
- Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 40 f.