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GlossarTariflexikon

Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.

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Streikleitung

Zentrale Streikleitung:
Sie wird von der Bezirksleitung eingesetzt und besteht aus dem Bezirksleiter und von ihm eingesetzten Gewerkschaftsmitgliedern. Die zentrale Streikleitung legt entsprechend dem Vorstandsbeschluss die bestreikten Betriebe fest, kontrolliert Notdienstarbeiten und sorgt für den täglichen Informationsaustausch und Öffentlichkeitsarbeit.

Örtliche Streikleitung:
Sie wird auf Vorschlag der/des 1. Bevollmächtigten einer Verwaltungsstelle durch die zentrale Streikleitung eingesetzt. Die örtliche Streikleitung koordiniert die betrieblichen Streikleitungen, unterweist die Streikposten und -helfer, ist für die Auszahlung von Streikunterstützung und das Ausstellen von Notdienstausweisen und Ausweisen für nicht am Streik beteiligte Personen zuständig.

Zur Hauptaufgabe gehört die Organisation und Einrichtung von Streiklokalen, Einteilung von Helfern, Registrierung der Streikenden und deren Betreuung, Beratung der zentralen Streikleitung bei der Festlegung von Notdienstarbeiten, Kontakt zu Behörden, Sicherstellung der Kommunikation.

Betriebliche Streikleitung:
Sie ist gegenüber der örtlichen Streikleitung verantwortlich für die Planung und Vorbereitung des Streiks. Die Vertrauensleute informieren die Belegschaft über Streikverlauf, organisieren Versammlungen und Veranstaltungen für die Streikenden. Die betriebliche Streikleitung ist aber nicht berechtigt, im Namen der IG Metall Erklärungen abzugeben.

Arbeitseinstellungen, also Streiks, werden nicht ohne Not beschlossen. Die Gewerkschaft prüft in jedem Fall die Geschäftslage der betroffenen Industriezweige, die wirtschaftlichen Verhältnisse, und natürlich den Organisationsgrad. Berücksichtigt wird auch, ob schon an einem anderen Ort gestreikt wird. Wird ohne Vorstandsbeschluss gestreikt, haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Unterstützung (siehe spontane Arbeitsniederlegungen).
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