Während eines Streiks besteht kein Anspruch auf Entgelt gegen den Arbeitgeber. Gewerkschaftsmitglieder bekommen für ihre Streikzeit eine Streikunterstützung (Streikgeld). Sie gleicht einen Teil des Entgeltverlustes aus (§ 23 IG Metall-Satzung).
Für Beschäftigte, die einem Streikaufruf folgen, richtet sich die Streikunterstützung nach bestimmten Kriterien:
Eine mindestens dreimonatige Mitgliedschaft in der IG Metall und die Zahlung satzungsgemäßer Beiträge müssen nachgewiesen werden. Die Höhe der Streikunterstützung für eine Streikwoche errechnetsich aus dem Zwölf- bis Vierzehnfachen des Durchschnittsbeitrags.
Beispiel: Bei über 60monatiger Mitgliedschaft gibt es den 14fachen Mitgliedsbeitrag. Bei einem Mitgliedsbeitrag von 30.- Euro beträgt die Streikunterstützung pro Woche dann 420.- Euro.
Entsprechendes gilt bei einer heißer Aussperrung im Kampfgebiet (§ 24 IG Metall-Satzung). Der IG Metall-Vorstand legt in diesem Fall die Höhe und Dauer von Unterstützungsleistungen fest.
Auszubildende erhalten den 14fachen Beitrag als wöchentliche Streikunterstützung.
Bei vielen ausländischen Gewerkschaften ist die Streikunterstützung unbekannt.