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GlossarTariflexikon

Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.

Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.



Schlichtung

Die Schlichtung ist ein tariflich geregeltes Verfahren zur Einigung bei streitigen Tarifverhandlungen.

Für die Metall- und Elektroindustrie haben Gesamtmetall und IG Metall ein freiwilliges Schlichtungsverfahren vereinbart. Wenigstens eine der Tarifvertragsparteien muss davon überzeugt sein, dass weitere Verhandlungen zu keinem befriedigenden Ergebnis führen werden. Dann kann das Scheitern erklärt werden.

Nach dem Scheitern der Verhandlungen kann die Schlichtung von jeder Tarifpartei angerufen werden. Die sechsköpfige Schlichtungskommission wird gemeinsam eingesetzt, wenn sich beide Tarifvertragsparteien auf die Schlichtung einlassen und auf einen Schlichter einigen können. Der/die Schlichter/in bleibt zwei Jahre im Amt.

Es besteht allerdings in der Bundesrepublik weder ein Einlassungszwang auf ein staatliches unverbindliches Schlichtungsverfahren, noch gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Zwangsschlichtung. Die Schlichtung in Tarifauseinandersetzungen basiert auf entsprechenden Abkommen der Tarifparteien.

Manche Schlichtungsabkommen sehen einen Einlassungszwang und eine Verlängerung der Friedenspflicht bis zum Ende der Schlichtung vor, zum Beispiel viele Holz-Tarifverträge.

In der Metall- und Elektroindustrie (West) verlängert sich die Friedenspflicht um vier Wochen, es gibt keinen Einlassungszwang und keinen verbindlichen Spruch (SSV 1979).

Bei Stahl, Textil-Bekleidung, Metall- und Elektroindustrie (Ost) und vielen Handwerken gibt es keine tarifliche Schlichtung.

Die meisten Tarifabschlüsse kommen ohne Schlichtung zustande. Eine (staatliche) Zwangsschlichtung existiert nicht, sie würde gegen die Tarifautonomie verstoßen und wäre deshalb verfassungswidrig.

Achtung: in manchen Tarifverträgen gibt es „tarifliche Schlichtungsstellen“. Sie leisten keine Hilfe beim Tarifabschluss, sondern – wie Einigungsstellen – bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (über die Anwendung von Tarifverträgen).

Beispiele

  • Metall- und Elektroindustrie:
    1982 in elf Tarifgebieten durch Arbeitgeberverbände, Ergebnis in Nordrhein-Westfalen;
    1984 „besondere Schlichtung“ (35 Stunden);
    1987 durch IG Metall angerufen, nach Spitzengespräch nicht durchgeführt;
    1993 in den neuen Bundesländern von Arbeitgeberverbänden angerufen, überall Revision des Stufentarifvertrag abgelehnt;
    1997 in Nordwürttemberg/Nordbaden wg. Altersteilzeit (nicht nach SSV);
    1999 in Nordwürttemberg/Nordbaden wg. Entgelt (nicht nach SSV);
    2002 von Gesamtmetall – nach Urabstimmung – gefordert, von IG Metall abgelehnt.
  • Holzverarbeitende Industrie:
    1991 Ostwestfalen/Lippe Schlichtung um Lohn und Gehalt – Tarifvertragsparteien lehnen Vorschlag des Schlichters ab.


Zum Nachlesen

  • Däubler, Tarifvertragsrecht, Rn. 1221 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, Grundlagen Rn,. 31 ff.; 1 Rn. 357 ff.
  • IG Metall, Ordner Arbeitskampf, Teil 1./3
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 56
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 254, 280
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