Auf Verlangen einer Tarifpartei vereinbarte Klausel, insbesondere bei lang laufenden oder Stufentarifverträgen. Eine oder beide Tarifparteien können danach verlangen, dass der Tarifabschluss überprüft und ggf. bestimmte Vereinbarungen geändert/„revidiert“ werden.
Nicht selten enthalten Ergänzungstarifverträge, die das Ziel haben durch Arbeitgeberzusagen bei gleichzeitigen Einschnitten in die Tarifverträge die Beschäftigung zu sichern, solche Klauseln.
Beispiele
„Die Tarifparteien werden, wenn eine von ihnen dies wünscht, jederzeit vom 1.1.1993 an in Verhandlungen darüber eintreten, ob die getroffenen Vereinbarungen durchführbar sind oder angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Lage in den neuen Bundesländern angepasst werden müssen ... . Sollte eine Einigung nicht möglich sein und eine Partei dies der anderen gegenüber ausdrücklich erklären, so wird ... unter beiderseitigem Einlassungszwang ein Schlichtungsverfahren ... eingeleitet ... . Entgegen der (M E)-Schlichtungsordnung bedarf das Ergebnis der Mehrheit der Stimmberechtigten zuzüglich einer weiteren Stimme.“ (Stufenplan Metall-und Elektroindustrie Mecklenburg-Vorpommern vom 1. März 1991)
„Die Tarifparteien werden, wenn eine von ihnen es wünscht, drei Monate vor den in §7.1 genannten Terminen einer Arbeitszeitverkürzung (= 1.4.1993 und 1.10.1995) in ein Gespräch über die Durchführbarkeit der Arbeitszeitverkürzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage eintreten. Dabei sind insbesondere die Beschäftigungs- Situation in der M E-Industrie, die Entwicklung im Zusammenwachsen der beiden deutschen Staaten und die Entwicklung der Arbeitszeiten in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Die TV-Parteien werden sich um eine einvernehmliche Beurteilung und ggfs. um eine daraus abgeleitete abweichende Regelung bemühen.“ (Protokollnotiz zu § 7.1 Manteltarifvertrag Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 5. Mai 1990)
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