FAQ Überstunden
Überstunden – wissen, was Recht ist

Muss ich Überstunden machen? Gibt es einen Anspruch auf Überstundenzuschläge? Was, wenn der Arbeitgeber die Mehrarbeit nicht ausbezahlt? Gewerkschaftsjurist Dr. Till Bender beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Thema Überstunden – und erklärt, was Beschäftigte beachten müssen.

30. Mai 202230. 5. 2022


Muss ich Überstunden machen?

Grundsätzlich nicht. Die Frage ist aber, was sind überhaupt Überstunden, und was sind normale Arbeitsstunden? Wie viel Stunden normal gearbeitet werden muss, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem Tarifvertrag. Diese sehen eine bestimmte Anzahl von Wochenarbeitsstunden vor – alles, was darüber hinaus geht, sind Überstunden und müssen nicht geleistet werden, weil sie ja auch vertraglich nicht vereinbart sind. Tarifverträge enthalten häufig auch Regelungen, die eine Definition bei einer flexiblen Lage und Verteilung der Arbeitszeit vorsehen.

 

Dr. Till Bender, Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH


Was, wenn im Arbeitsvertrag steht, dass alle Überstunden mit dem Lohn abgegolten sind?

Sieht der Arbeitsvertrag vor, dass die Überstunden mit dem üblichen Lohn abgegolten sind, so ist eine solche Standardklausel nach der Rechtsprechung nicht zulässig, da nicht klar ist, wie viel Überstunden damit erfasst sein sollen. Eine zeitlich unbeschränkte Klausel ist unwirksam. Ausreichend klar und verständlich wäre jedoch eine Formulierung, mit welcher zum Beispiel „15 Überstunden pro Monat mit dem Gehalt abgegolten sind“. Für beide Seiten ist damit hinreichend bestimmt, was auf einen zukommt. Abgeltungsklauseln im Umfang bis zu zehn Prozent der vertraglichen Arbeitszeit dürften angemessen sein. Auch zehn Überstunden pro Monat bei einer 40-Stunden-Woche können mit dem Gehalt abgegolten werden, so das Landesarbeitsgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2012 (Az.: 19 Sa 1720/11). Bei Tarifbindung richtet sich die Abgeltung von Überstunden unabhängig vom Arbeitsvertrag nach den tarifvertraglichen Regelungen.


Muss ich im Extremfall unbegrenzt arbeiten, ohne mehr Geld zu bekommen?

Eine Begrenzung setzt das Arbeitszeitgesetz. Dieses geht von einer maximalen täglichen Arbeitszeit von acht Stunden aus. Die Arbeitszeit darf auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden. Da der Samstag nach wie vor normaler Werktag ist, liegt dem Gesetz also eine 48-Stunden-Woche zu Grunde.

In der Regel sind Überstunden zusätzlich zum normalen Lohn bzw. zum normalen Gehalt zu bezahlen. Wäre es anders, würde der Arbeitnehmer ja mehr Arbeit leisten, als ihm bezahlt wird. Und das ist mit dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags (Arbeit gegen Lohn) nicht zu vereinbaren.


Wie kann ich reagieren, wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnet?

Auch hier ist aber die Grenze des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Überstunden müssen grundsätzlich nur dann geleistet werden, wenn diese zuvor vereinbart worden sind. Alleine aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers lässt sich keine Befugnis zur Anordnung von Überstunden ableiten. Ausnahme: In Notfällen, d.h. wenn die Überstunden im Interesse des Betriebes dringend erforderlich sind. Ein Notfall liegt nur dann vor, wenn es sich um ein ungewöhnliches, nicht vorhersehbares Ereignis handelt. Kapazitätsengpässe oder vermehrter Arbeitsanfall reichen als Begründung nicht aus und gehen als Organisationsverschulden zu Lasten des Arbeitgebers.

Anders liegt die Sache dann, wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht, weil dieser vor jeder Überstundenanordnung zu beteiligen ist. Überstunden, die ohne Beteiligung des Betriebsrates angeordnet wurden, müssen nicht geleistet werden.


Im Betrieb besteht eine Betriebsvereinbarung, die Überstunden vorsieht, wie sieht es jetzt aus?

Der Betriebsrat kann sein Beteiligungsrecht auch durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausüben. Dann muss nicht mehr jede einzelne Überstunde mit dem Betriebsrat abgesprochen sein. Der Betriebsrat kann zum Beispiel eine bestimmte Anzahl von Überstunden genehmigen, dies geht oft mit der Einführung von Arbeitszeitkonten einher. In diesem Zusammenhang kann auch geregelt werden, in welchem Zeitraum die Überstunden abgebaut werden müssen, wie hoch die Zuschläge sind und ob die Überstunden auszuzahlen oder abzufeiern sind. Gibt es eine Betriebsvereinbarung, so empfiehlt sich, diese zunächst anzusehen, um sich über seine Rechte zu informieren.


Habe ich einen Anspruch auf Überstundenzuschläge und wie hoch sind sie?

Auch diese Frage ist nicht allgemeingültig zu beantworten. Grundsätzlich regelt der Arbeitsvertrag beziehungsweise der Tarifvertrag die Arbeitszeit und den Stundenlohn, damit könnte es eigentlich sein Bewenden haben. Regeln zu Überstunden und entsprechender Überstundenvergütung finden sich deshalb ebenfalls im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag. Hier ist dann auch die Höhe der Zuschläge geregelt. Sofern Zuschläge vereinbart sind, liegen diese oft in der Größenordnung zwischen 10 – 25 Prozent, ein Anspruch besteht aber nicht zwingend, sondern nur, wenn er sich aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung ergibt.


Soll ich mir die Überstunden lieber auszahlen lassen, oder frei nehmen?

Wenn im Betrieb eine Regelung besteht, die beides zulässt, ist dies letztlich eine Frage der persönlichen Vorlieben. Viele Beschäftigte wählen die Auszahlung, insbesondere, wenn Zuschläge vereinbart sind. Allerdings führt ein höheres Monatsbrutto automatisch zu einem höheren zu versteuerndem Einkommen, so dass trotz der Zuschläge die mehr geleistete Arbeitsstunde faktisch geringer bezahlt wird. Dagegen ist ein zusätzlicher freier Tag quasi „steuerfrei“. Hier muss letztlich jeder selbst entscheiden, was für ihn günstiger ist. Einige Tarifverträge sehen einen Vorrang für Freizeitausgleich vor. In diesem Fall kommen nur die Zuschläge, nicht die Überstunden selbst, zur Auszahlung.


Ich bin krank beziehungsweise im Urlaub und mein Arbeitgeber zahlt mir nur den Grundlohn. Ist das rechtens?

Bei Urlaub und Krankheit gilt das Lohnausfallprinzip. Das heißt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist so zu behandeln, als wenn er normal gearbeitet hätte. Weil Überstunden ja gerade nicht der Normalfall sind, zählen sie auch grundsätzlich nicht bei der Berechnung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsentgelt.
Etwas anderes gilt, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig mehr als die vereinbarte Arbeitszeit gearbeitet hat. Überstunden, die über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten hinweg regelmäßig geleistet werden, sind also bei der Entgeltfortzahlung entsprechend zu berücksichtigen.


Der Arbeitgeber hat zwar keine Überstunden angeordnet, es fällt aber trotzdem viel Arbeit an. Muss er die Mehrarbeit trotzdem zahlen?

Überstunden können auch dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber sie stillschweigend duldet. Wenn er sie zwar nicht ausdrücklich anordnet, aber sieht, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mehr als die normalen Stunden arbeiten, so muss er dies unterbinden, indem er die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Hause schickt. Wenn er dies nicht tut, zeigt er damit, dass er mit den Überstunden einverstanden ist und muss sie genauso zahlen, als ob er sie angeordnet hätte.


Der Arbeitgeber zahlt meine Überstunden nicht, was kann ich tun?

Wie jeder Zahlungsanspruch kann auch Überstundenvergütung eingeklagt werden, dabei helfen die Gewerkschaft und der DGB-Rechtsschutz. Es ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber zu beachten, dass ihnen die volle Darlegungs- und Beweislast obliegt, was sich ungünstig auf die Erfolgsaussichten auswirkt. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss nicht nur beweisen, dass die Überstunden gemacht wurden, sondern auch, dass der Arbeitgeber sie angeordnet oder wissentlich geduldet hat. Bei einer Zeiterfassung und einem Überstundenkonto ist dies noch relativ einfach. Bestsehen solche Vorrichtungen nicht, muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst Buch über seine Arbeitsstunden führen. Eine detaillierte Dokumentation der geleisteten Arbeit ist zwingende Voraussetzung dafür, im Überstundenprozess überhaupt eine Chance zu haben, vage Behauptungen werden vor Gericht regelmäßig abgeschmettert.



Info: IG Metall-Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf kostenlos von Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Erste Anlaufstelle bei Problemen ist die IG Metall vor Ort.

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