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GlossarTariflexikon

Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.

Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.



Gewerkschafts-Integration/Fusion

Zwei oder mehr Gewerkschaften schließen sich zusammen. In den letzten Jahren gab es mehrere Fusionen bzw. Integrationen:

  • IG Bergbau-Energie, IG Chemie-Papier-Keramik und die Gewerkschaft Leder fusionierten zur „Kartell-Gewerkschaft“ IG Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE).
  • Die Gewerkschaften Textil-Bekleidung (GTB) und Holz und Kunststoff (GHK) lösten sich auf und wurden in der IG Metall integriert.
  • Die Deutsche Angestelltengewerkschaft (DAG), Postgewerkschaft (DPG), Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) , IG Medien, Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Tranport und Verkehr (ÖTV) fusionierten nach dem Umwandlungsgesetz zur Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

Die Tarifverträge der aufgelösten Gewerkschaften wirken – außer bei dem letzten Zusammenschluss – nach der gültigen Rechtsprechung nur noch nach (§ 4 (5) Tarifvertragsgesetz). Deshalb wurden Überleitungs-Vereinbarungen zum Tarifschutz notwendig, beispielsweise durch Beitritt zu den Tarifverträgen.

Beispiel
„Dieser Tarifvertrag verfolgt den Zweck, die ununterbrochene Fortgeltung sämtlicher zwischen der GTB und Gesamttextil incl. der Landesverbände abgeschlossenen Tarifverträge für die Zeit nach Auflösung der GTB und der satzungsmäßigen Zuständigkeitserweiterung der IG Metall ... in unveränderter Form sicherzustellen ...

Die IG Metall tritt mit sofortiger Wirkung allen in der Anlage aufgeführten Tarifverträge der Textilindustrie als Tarifvertragspartei bei.

Die IG Metall übernimmt alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus den vorgenannten Tarifverträgen.

Der normative Teil der in der Anlage genannten Tarifverträge gilt für die zur IG Metall übertretenden Mitglieder der GTB unverändert fort ...

Die Auflösung der GTB lässt den Fortbestand der in der Anlage genannten Tarifverträge unberührt und berechtigt für sich nicht zu ihrer Kündigung.„ (Vereinbarung zwischen Gesamttextil, GTB und IG Metall, 1997; entsprechend gab es Vereinbarungen zwischen den Holz-Verbänden, GHK und IG Metaöö, 1999)

Zum Nachlesen

  • Hanau/Kania, Gestaltung einer Gewerkschaftsfusion, AuR 1994, Seite 205
  • Kempen, Bildung “gesamtdeutscher Gewerkschaften„, AuR 1990, Seite 372
  • Thüsing/Wiedemann, Gewerkschaftsfusionen, WM 1999, Seite 2237
  • BAG vom 28.05.1997 – 4 AZR 545/95 – (zu Tarifverträgen bei Verbandsauflösung)
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