Bitte aktiviere JavaScript in Deinem Browser, um die volle Funktionalität der Website nutzen zu können.

Online-ServicePersönliche IG Metall-Leistungen ausrechnen

Streikgeld, Freizeitunfallversicherung, Unterstützung im Todesfall: Gib einfach Dein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in den Leistungsrechner ein und erhalte eine Übersicht der Leistungen, die Du von der IG Metall erhalten kannst.



Leistungsrechner

Hinweis zum durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen:

Das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen umfasst sämtliche Einkommensbestandteile – unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen, tarifvertraglichen, einzelvertraglichen oder betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen beruhen. Es handelt sich um das Einkommen vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. In der Regel setzt es sich aus nachstehenden Komponenten zusammen:

  • monatliches Grundentgelt,
  • variable Entgeltbestandteile wie durchschnittliche monatliche Zulagen und Zuschläge (z. B. Leistungszulagen, Belastungszuschläge, Erschwerniszulagen, Schichtzulagen, Akkord-, Prämien- oder Zielentgelte),
  • weitere tarifliche Entgeltbestandteile (z. B. Einmalzahlungen wie das 13. Monatsgehalt oder Urlaubsgeld/tarifliche Sonderzahlungen),
  • vermögenswirksame Leistungen oder Beiträge zur Altersvorsorge und andere Bestandteile

Das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen ergibt sich aus der Summe dieser Bestandteile, geteilt durch zwölf Monate.

Leistungsrechner

Bei einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von 3.000,00 pro Monat beträgt der Beitrag bei Vollbeschäftigung (1 Prozent des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens) monatlich:

30€

Deine Leistungen

Nach Satzung der IG Metall stehen Dir folgende Leistungen zu Verfügung:

Leistungsbeschreibung
Leistungshöhe in €
Mitgliedschaft ab
Streikunterstützung für eine Woche (§23)

360,00€

390,00€

420,00€

3 Monate

12 Monate

60 Monate

§ 23 Unterstützung bei Streik

1. Unterstützung bei einem vom Vorstand beschlossenen Streik, für den Unterstützungsleistung vom Vorstand genehmigt ist, können Mitglieder nur erhalten, wenn sie bei Beginn der dem Streik vorausgehenden Urabstimmung der Gewerkschaft mindestens drei Monate angehörten und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet haben.

2. Die Unterstützungssätze betragen für eine Streikwoche: bei einer Beitragsleistung über 3 bis 12 Monate das 12-fache des Durchschnittsbeitrages; bei einer Beitragsleistung über 12 bis 60 Monate das 13-fache des Durchschnittsbeitrages; bei einer Beitragsleistung über 60 Monate das 14-fache des Durchschnittsbeitrages; Auszubildende erhalten das 14-fache des Durchschnittsbeitrages; für Resttage einer Streikwoche wird die Unterstützung anteilig berechnet.

3. Die Höhe der Unterstützung wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 - für drei volle Kalendermonate - vor dem Kalendermonat der Urabstimmung errechnet. Bei Mitgliedern, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund keine drei Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 entrichten konnten, wird/werden die/der zuletzt gezahlte/n Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 zur Berechnung der Unterstützung herangezogen.

4. Mitglieder, die mehreren Gewerkschaften angehören, können bei Streik Anspruch auf Unterstützung nur bei der Gewerkschaft erheben, die für die Durchführung der Bewegung zuständig ist.

5. Die Zahlung der Unterstützung erfolgt nach Erfüllung der durch den Ortsvorstand angeordneten Kontrollmaßnahmen. Der Zahlungstermin wird vom Vorstand nach Abstimmung mit dem Ortsvorstand festgelegt. Die Unterstützung beginnt mit dem ersten Werktag des Streiks. Ein auf einen Werktag fallender Feiertag gilt als Werktag.


Streikunterstützung für vier Wochen (§23)

1440,00€

1560,00€

1680,00€

3 Monate

12 Monate

60 Monate

§ 23 Unterstützung bei Streik

1. Unterstützung bei einem vom Vorstand beschlossenen Streik, für den Unterstützungsleistung vom Vorstand genehmigt ist, können Mitglieder nur erhalten, wenn sie bei Beginn der dem Streik vorausgehenden Urabstimmung der Gewerkschaft mindestens drei Monate angehörten und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet haben.

2. Die Unterstützungssätze betragen für eine Streikwoche: bei einer Beitragsleistung über 3 bis 12 Monate das 12-fache des Durchschnittsbeitrages; bei einer Beitragsleistung über 12 bis 60 Monate das 13-fache des Durchschnittsbeitrages; bei einer Beitragsleistung über 60 Monate das 14-fache des Durchschnittsbeitrages; Auszubildende erhalten das 14-fache des Durchschnittsbeitrages; für Resttage einer Streikwoche wird die Unterstützung anteilig berechnet.

3. Die Höhe der Unterstützung wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 - für drei volle Kalendermonate - vor dem Kalendermonat der Urabstimmung errechnet. Bei Mitgliedern, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund keine drei Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 entrichten konnten, wird/werden die/der zuletzt gezahlte/n Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 zur Berechnung der Unterstützung herangezogen.

4. Mitglieder, die mehreren Gewerkschaften angehören, können bei Streik Anspruch auf Unterstützung nur bei der Gewerkschaft erheben, die für die Durchführung der Bewegung zuständig ist.

5. Die Zahlung der Unterstützung erfolgt nach Erfüllung der durch den Ortsvorstand angeordneten Kontrollmaßnahmen. Der Zahlungstermin wird vom Vorstand nach Abstimmung mit dem Ortsvorstand festgelegt. Die Unterstützung beginnt mit dem ersten Werktag des Streiks. Ein auf einen Werktag fallender Feiertag gilt als Werktag.


Freizeitunfallversicherung (§26)

ab 12 Monate

Krankenhaustagegeld

Invaliditätsentschädigung

Todesfallentschädigung

1440,00€

1560,00€

1680,00€

12 Monate

12 Monate

12 Monate

§ 26 Unterstützung bei Freizeitunfallversicherung

Leistungen der Freizeitunfallversicherung können Mitglieder erhalten, die der Gewerkschaftmindestens zwölf Monate angehören und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet haben.

2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle außerhalb des Berufes und des direktenWeges nach und von der Arbeitsstätte, d. h. auf solche Unfälle, die nicht als Unfälle im Sinne des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) oder als Dienstunfälle im Sinne der Beamtengesetze gelten. Im Zweifel ist die Entscheidung der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der für Dienstunfälle zuständigen Dienststelle maßgebend. Der Versicherungsschutz versteht sich weltweit. Die Benutzung sämtlicher Verkehrsmittel, auch die Benutzung von Flugzeugen als Fluggast bei Reise- und Rundflügen, ist mitversichert. Für die Freizeitunfallversicherung gelten im Übrigen die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen.

3. Für die Berechnung der Leistungen gilt als Monatsbeitrag der Durchschnittsbeitrag der letzten zwölf Monate vor dem Unfall, wobei ein Mindestmonatsbeitrag
von 5,11 Euro zugrunde gelegt wird. Diese Regelung gilt nicht für Zeiträume satzungsgemäß ruhender Mitgliedschaft. Mitglieder, die mit ihrem Beitrag länger als zwei Monate im Rückstand sind, haben keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen.

4. Anträge auf Leistungen aus der Freizeitunfallversicherung sind unter Vorlage desMitgliedsausweises unverzüglich an die zuständige Geschäftsstelle zu richten.

5. Die Leistungen der Freizeitunfallversicherung sind aus dem Anhang zur Satzung zu entnehmen.


Unterstützung im Todesfall des Mitglieds für die Hinterbliebenen (§30)

1440,00€

1560,00€

1680,00€

1680,00€

1680,00€

12 Monate

36 Monate

60 Monate

120 Monate

240 Monate

§ 30 Unterstützung im Todesfall

1. Unterstützung im Todesfall kann an Mitglieder oder an deren Hinterbliebene dann gezahlt werden, wenn das Mitglied der Gewerkschaft mindestens zwölf Monate angehörte und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet hat. An die Hinterbliebenen wird die Unterstützung im Todesfall gezahlt, wenn sie mit dem Verstorbenen bzw. der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder im dauernden Fürsorgeverhältnis zu ihm bzw. ihr gestanden haben oder für die Bestattungskosten nachweisbar aufgekommen sind. Hierüber haben die Hinterbliebenen einen Nachweis zu führen. Eine amtliche Bescheinigung über den Tod und der Mitgliedsausweis sind bei der zuständigen Geschäftsstelle einzureichen.

2. Die Unterstützung im Todesfall beträgt: 

  • bei einer Beitragsleistung über 12 bis 36 Monate das 15-fache;
  • bei einer Beitragsleistung über 36 bis 60 Monate das 17,5-fache;
  • bei einer Beitragsleistung über 60 bis 120 Monate das 20-fache;
  • bei einer Beitragsleistung über 120 bis 240 Monate das 25-fache;
  • bei einer Beitragsleistung über 240 Monate das 31,5-fache der maßgebenden Monatsbeiträge.


Der errechnete Betrag ist auf volle Euro-Beträge aufzurunden. Die Unterstützung im Todesfall beträgt mindestens 65 Euro.

3. Beim Todesfall des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin eines Mitgliedes, soweit dieser bzw. diese in häuslicher Gemeinschaft mit ihm gelebt hat, beträgt die Unterstützung im Todesfall die Hälfte der obigen Sätze. Bei der Antragstellung auf Auszahlung der Unterstützung im Todesfall ist die Sterbeurkunde bei der zuständigen Geschäftsstelle einzureichen und der Mitgliedsausweis vorzulegen.

4. Der Berechnung der Unterstützung im Todesfall wird der Durchschnitt der letzten zwölf Monatsbeiträge gemäß § 5 Ziffer 2 Absatz 2 zugrunde gelegt. Ausgenommen sind beschäftigte Mitglieder in Altersteilzeit. Für sie gilt der Berechnungszeitraum vor Eintritt in die Altersteilzeit.

5. Mitglieder, die eine anerkannte Mitgliedschaft bis zum 30. April 1933 nachgewiesen haben und Bezieher bzw. Bezieherinnen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind, erhalten die Unterstützung im Todesfall mindestens nach dem Beitrag von 5,50 Euro. Entsprechendes gilt für solche Mitglieder, die eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Invalidität nicht erhalten.

6. Die Auszahlung der Unterstützung im Todesfall erfolgt nach den Anweisungen des Vorstandes. Der Anspruch auf Unterstützung im Todesfall erlischt grundsätzlich zwölf Monate nach dem Todestag.


Unterstützung im Todesfall des Partners oder der Partnerin (§30)

1440,00€

1560,00€

1680,00€

1680,00€

1680,00€

12 Monate

36 Monate

60 Monate

120 Monate

240 Monate

§ 30 Unterstützung im Todesfall des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin eines Mitgliedes

1. Unterstützung im Todesfall kann an Mitglieder oder an deren Hinterbliebene dann gezahlt werden, wenn das Mitglied der Gewerkschaft mindestens zwölf Monate angehörte und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet hat. An die Hinterbliebenen wird die Unterstützung im Todesfall gezahlt, wenn sie mit dem Verstorbenen bzw. der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder im dauernden Fürsorgeverhältnis zu ihm bzw. ihr gestanden haben oder für die Bestattungskosten nachweisbar aufgekommen sind. Hierüber haben die Hinterbliebenen einen Nachweis zu führen. Eine amtliche Bescheinigung über den Tod und der Mitgliedsausweis sind bei der zuständigen Geschäftsstelle einzureichen.

2. Die Unterstützung im Todesfall beträgt: 

  • bei einer Beitragsleistung über 12 bis 36 Monate das 15-fache;
  • bei einer Beitragsleistung über 36 bis 60 Monate das 17,5-fache;
  • bei einer Beitragsleistung über 60 bis 120 Monate das 20-fache;
  • bei einer Beitragsleistung über 120 bis 240 Monate das 25-fache;
  • bei einer Beitragsleistung über 240 Monate das 31,5-fache der maßgebenden Monatsbeiträge.


Der errechnete Betrag ist auf volle Euro-Beträge aufzurunden. Die Unterstützung im Todesfall beträgt mindestens 65 Euro.

3. Beim Todesfall des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin eines Mitgliedes, soweit dieser bzw. diese in häuslicher Gemeinschaft mit ihm gelebt hat, beträgt die Unterstützung im Todesfall die Hälfte der obigen Sätze. Bei der Antragstellung auf Auszahlung der Unterstützung im Todesfall ist die Sterbeurkunde bei der zuständigen Geschäftsstelle einzureichen und der Mitgliedsausweis vorzulegen.

4. Der Berechnung der Unterstützung im Todesfall wird der Durchschnitt der letzten zwölf Monatsbeiträge gemäß § 5 Ziffer 2 Absatz 2 zugrunde gelegt. Ausgenommen sind beschäftigte Mitglieder in Altersteilzeit. Für sie gilt der Berechnungszeitraum vor Eintritt in die Altersteilzeit.

5. Mitglieder, die eine anerkannte Mitgliedschaft bis zum 30. April 1933 nachgewiesen haben und Bezieher bzw. Bezieherinnen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind, erhalten die Unterstützung im Todesfall mindestens nach dem Beitrag von 5,50 Euro. Entsprechendes gilt für solche Mitglieder, die eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Invalidität nicht erhalten.

6. Die Auszahlung der Unterstützung im Todesfall erfolgt nach den Anweisungen des Vorstandes. Der Anspruch auf Unterstützung im Todesfall erlischt grundsätzlich zwölf Monate nach dem Todestag.

Falls Du Fragen zur Berechnung hast, wende Dich an Deine IG Metall vor Ort.

*Prüfe, ob die Angabe mit deiner monatlichen Beitragszahlung übereinstimmt. Sollte sich Dein Entgelt geändert haben, melde Dich zur Anpassung deines Beitrages unbedingt bei Deiner IG Metall vor Ort.

Beschäftigte stehen zu einem großen Herz zusammen
Mitglied werden
Werde Teil einer starken Gemeinschaft

Von Rechtsschutz in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten bis zu gerechten Löhnen und Gehältern – wir kümmern uns persönlich und zuverlässig um unsere Mitglieder.

Online beitreten
neu auf igmetall.de
Auszubildender und Meister im Gespräch in einer Schreinerwerkstatt
Ausbildungsplatzsuche: So klappt’sJetzt noch freie Ausbildungsplätze finden

Am 1. August oder 1. September ist offizieller Ausbildungsstart. Du hast bisher noch keine Stelle gefunden? Wir zeigen Dir, welche Wege zum Ausbildungsplatz noch möglich sind.

Die IG Metall kämpft jeden Tag für faire Arbeit, mit ihren Tarifverträgen und in den Betrieben. So wie bei Premium Aerotec in Varel. Hier haben IG Metall-Betriebsräte die Übernahmen von über 140 Leihbeschäftigten durchgesetzt.
LeiharbeitNeue Tarifverträge in der Leiharbeit ab 2026

In der Leiharbeit gelten ab Januar 2026 neue Tarifverträge. Schon zum 1. August 2025 gibt es eine neue Regel zur Textform des Arbeitsvertrags. Die Tarifverträge wurden zwischen den DGB-Gewerkschaften und dem Arbeitgeberverband GVP verhandelt und ersetzen die der früheren Verbände iGZ und BAP.

Tarifrunde Bettwarenindustrie 2025Mehr Geld in der Bettwarenindustrie

Die Beschäftigten in der Bettwarenindustrie erhalten mehr Geld. Nach einer Einmalzahlung von 275 Euro im Oktober 2025 steigen die Löhne ab November 2025 prozentual in zwei Stufen. Außerdem wird das Urlaubsgeld erhöht.

EIne Auszubildende arbeitet an einer Maschine
Tarifrunde Metallhandwerk 2025Entgeltplus im Metallhandwerk Schleswig-Holstein

Die Beschäftigten im Metallhandwerk Schleswig-Holstein erhalten dauerhaft mehr Geld. Die Löhne und Gehälter steigen ab Juli 2025 prozentual in zwei Stufen. Die Ausbildungsvergütungen werden ab August 2025 erhöht – in zwei Stufen um feste Beträge.

Metallerinnen und Metaller der Worker Wheels „Black Forest“ nach einem Fahrsicherheitstraining
Biker in der IG MetallFür Schwache einstehen - mit starken Motoren

Die Worker Wheels sind das Netzwerk für Motorradfans in der Gewerkschaft. Die Bikerinnen und Biker touren durch Deutschland und geben Gas bei Demos und Streiks. Seit 25 Jahren legen sie sich für Gewerkschaftsarbeit auf zwei Rädern ins Zeug.

Beschäftigte mit IG Metall-Fahnen und Trillerpfeifen bei der Aktion zur vierten Tarifverhandlung der Textilen Dienste in Göttingen
Tarifrunde Textile Dienste 2025Beschäftigte haben entschieden

In der Tarifbewegung der Textilen Dienste hat die IG Metall ein Verhandlungsergebnis erzielt. Nun haben die Beschäftigten entschieden: Sie nehmen das Ergebnis an.

Beschäftigter in Werkstatt an einer Maschine
EMO Hannover 2025Freikarten für Mitglieder zur EMO-Messe

Vom 22. bis 26. September 2025 öffnet die Weltleitmesse der Metallverarbeitung EMO in Hannover ihre Tore. Wir bieten IG Metall-Mitgliedern Freikarten für den Messebesuch an.

Eine Frau beim Warnstreik bei Kenvue in Wuppertal in der Tarifrunde der Textil- und Bekleidungsindustrie West
Tarifrunde Textil und Bekleidung West 2025Der Sommer zahlt sich aus – Einmalzahlung und Prozente für Textiler

In der westdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie bekommen die Beschäftigten im Juli eine Einmalzahlung in Höhe von 275 Euro. Bereits im August folgt die erste Stufe der Entgelterhöhung.

Besser mit TarifSo geht’s: In 12 Monaten zum Tarifvertrag

Die Löhne wurden immer schlechter, statt 35 mussten sie 40 Stunden in der Woche arbeiten. So nicht. Die Beschäftigten von Körber Pharma Packaging gingen zur IG Metall, lernten dort, wie Tarifpolitik geht, führten Verhandlungen, machten Druck mit Warnstreiks – und hatten nach 12 Monaten ihren Tarif.

24-Stunden-Streik bei Ford in Köln
Zukunft unserer IndustrieEinigung bei Ford Köln: Abbau über Abfindungen – Sicherheit bis 2032

Die Konzernspitze in den USA hat zugestimmt: 2900 Arbeitsplätze sollen bei Ford in Köln über hohe Abfindungen und Altersteilzeit abgebaut werden. Nach den Betriebsferien stimmen die IG Metall-Mitglieder im Betrieb darüber ab. Sie hatten mit Warnstreiks und einem 24-Stunden-Streik Druck gemacht.

Beschäftigte bei einem Warnstreik in der Tarifrunde im Schlosserhandwerk NRW (Archivbild)
Tarifrunde Schlosserhandwerk NRW 2025IG Metall fordert 5,5 Prozent mehr Geld im Schlosserhandwerk NRW

5,5 Prozent mehr Geld: Mit dieser Forderung geht die IG Metall in die Tarifrunde für die 58.000 Beschäftigten im Schlosserhandwerk NRW. Der Vorstand der IG Metall hat den Beschluss der Tarifkommission bestätigt. Die aktuellen Tarifverträge und die Friedenspflicht laufen am 30. September aus.

Zukunft für unsere Industrie | Boge SimmernVerlagerung mal andersrum – von China nach Simmern

Ihr Werk sollte 2026 geschlossen werden. Das verkündete die Geschäftsführung des Autozulieferers Boge Rubber & Plastics in Simmern letzten November. Doch mit Warnstreiks erkämpften sie sich Tarifverhandlungen – und erreichten die Verlagerung von Eisenbahnersatzteilen aus China nach Simmern.

IG Metall vor Ort
Beratung, Service, Hilfe

Noch Fragen? Informiere Dich bei Deiner zuständigen IG Metall Geschäftsstelle.

Newsletter bestellen