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Kurze Informationen von A bis Z - In unserem Arbeitslexikon kannst Du Begriffe zur Arbeitswelt und einem guten Leben nachschauen.

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Elternzeit

Was bedeutet Elternzeit?
Elternzeit ist der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf (unbezahlte) Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung von Kindern. Sie kann von Müttern und Vätern während der ersten drei Lebensjahre des Kindes geltend gemacht werden.
Ihr Vorteil: Sie können bis zu drei Jahre lang ganz oder teilweise aus dem Berufsleben aussteigen, um sich der Betreuung und Erziehung Ihres Kindes zu widmen. Nach dieser Zeit lebt ihr ursprüngliches Arbeitsverhältnis wieder auf. D.h. Sie haben ein Recht darauf, von Ihrem Arbeitgeber weiterbeschäftigt zu werden, und zwar in einer Ihrer früheren Arbeitsstelle vergleichbaren Position. Außerdem genießen Sie für die Dauer der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz. Rechtsgrundlage der Elternzeit ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Wer kann Elternzeit in Anspruch nehmen?
Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Zeit in die Betreuung und Erziehung eines Kindes investieren, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um ein leibliches Kind handelt oder um ein Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind. Auch als Großeltern, Geschwister, Tanten oder Onkel können Sie Elternzeit beanspruchen, wenn Sie sich um ein verwandtes Kind kümmern, dessen leibliche Eltern die Betreuung nicht übernehmen können.
Ebenfalls gleichgültig ist, in welcher Art von Arbeitsverhältnis Sie stehen. Wer Teilzeit oder geringfügig beschäftigt ist, hat genauso Anspruch auf Elternzeit wie Vollzeit-Erwerbstätige. Das gleiche gilt für befristet Beschäftigte. Auch sie haben Anspruch auf Elternzeit. Allerdings hat die Elternzeit keine aufschiebende Wirkung für die Befristung. Das bedeutet: Läuft das befristete Arbeitsverhältnis während der Elternzeit aus, so entfällt in diesem Fall der Anspruch auf „Wiederaufleben“ des alten Arbeitsverhältnisses.

Wie lange kann ich Elternzeit in Anspruch nehmen?
Die Elternzeit kann grundsätzlich drei Jahre bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes betragen. 24 Monate der Elternzeit können aber bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, ohne dass eine Zustimmung des Arbeitgebers notwendig ist. Damit soll zum Beispiel ermöglicht werden, besser auf die Einschulungsphase reagieren zu können. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist letztlich ein Individualanspruch, das heißt, jedes Elternteil hat die Möglichkeit maximal drei Jahre für sich in Anspruch zu nehmen.
Bei Frauen werden die Mutterschutzfristen auf die Elternzeit angerechnet. Wie Mutter und Vater die Elternzeit aufteilen, bleibt ganz ihnen überlassen: Beide, nur eine oder einer, nacheinander, im Wechsel oder gleichzeitig – alles ist denkbar.
Adoptiv- oder Pflegeeltern können die dreijährige Elternzeit ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes geltend machen, längstens bis zu dessen achten Geburtstag.

Wann und wo muss ich Elternzeit beantragen?
Wenn Sie als Mutter oder Vater Elternzeit geltend machen möchten, müssen Sie dies spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Mit der schriftlichen Anmeldung legen Sie verbindlich fest, für welche Zeiträume Sie innerhalb der ersten zwei Lebensjahre Ihres Kindes Elternzeit beanspruchen.
Ob und zu welchem Zeitpunkt Sie das dritte Elternzeitjahr in Anspruch nehmen, können Sie später entscheiden. Auch hier ist dann eine siebenwöchige Anmeldefrist zu wahren. Zwei Dinge gilt es jedoch zu beachten:

  • Bis Ihre Kind drei Jahre alt ist, können Sie Elternzeit ohne die Zustimmung Ihres Arbeitgebers nehmen, Sie müssen diese nur fristgerecht anmelden. Wenn Sie das dritte Elternzeitjahr jedoch ganz oder teilweise auf einen späteren Zeitraum „verschieben“„möchten, bedarf dies der Zustimmung des Arbeitgebers.
  • Streng nach Gesetz dürfen Sie die Elternzeit nur auf zwei Zeitabschnitte verteilen, wobei die “Verschiebung„ des dritten Jahres als ein Zeitabschnitt gezählt wird. Bei einer Aufteilung auf mehr als zwei Zeitabschnitte muss der Arbeitgeber zustimmen.

Gleichgültig wie Sie Ihre Elternzeit planen, lassen Sie sich die angemeldeten Zeiträume in jedem Fall von Ihrem Arbeitgeber bescheinigen.

Darf ich während der Elternzeit arbeiten?
Ja, Sie dürfen. Während der Elternzeit können Sie bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten. Die Verringerung Ihrer Arbeitszeit müssen Sie mindestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn beantragen. Sie können den Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit gleichzeitig mit der Elternzeit beantragen, müssen dies jedoch nicht tun. Es ist durchaus denkbar, dass Sie zunächst nur die Elternzeit anmelden und sich ganz freistellen lassen, um erst einmal „zu schauen wie es läuft“. Sobald Sie dann wissen, ob und wie viel Sie während Ihrer Elternzeit arbeiten können und wollen, stellen Sie einen Antrag auf Teilzeit.
Alternativ können Sie die Teilzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Arbeitgeber ausüben oder selbstständig arbeiten. In diesen Fällen muss Ihr Arbeitgeber jedoch zustimmen.

Ihr Arbeitgeber lehnt es ab, Sie Teilzeit zu beschäftigen?
Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen und schriftlich erfolgen. Unter den folgenden Voraussetzungen haben Sie einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit:

  • Ihr Arbeitgeber hat mehr als 15 Beschäftigte (ohne Azubis).
  • Sie selbst sind seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen beschäftigt.
  • Sie möchten mindestens 15 Stunden (maximal 30 Stunden) pro Woche arbeiten.
  • Sie beantragen die Teilzeitbeschäftigung mindestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn.
  • Der Teilzeitbeschäftigung stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.

Am besten, Sie holen sich in diesem Fall Hilfe von Ihrem Betriebsrat oder wenden sich an die zuständige IG Metall-Verwaltungsstelle.

Was passiert mit meinem Urlaub?
Ihr Arbeitgeber kann Ihren Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat, in dem Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt natürlich nicht, wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten. Wenn Ihnen bei Antritt der Elternzeit noch Resturlaub zusteht, können Sie diesen auf die Zeit nach der Elternzeit bis ins nächste Urlaubsjahr übertragen. Er erlischt nicht zu einem festen Zeitpunkt des Folgejahres. Eine längere Übertragung – eventuell nötig, wenn Sie mehrere Jahre Elternzeit geltend machen oder während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen – ist möglich.
Sollten Sie vor Beginn der Elternzeit zu viel Urlaub erhalten haben, kann der Arbeitgeber Ihren Urlaub nach der Elternzeit um die entsprechenden Tage kürzen.

Kann ich während der Elternzeit gekündigt werden?
Während der Elternzeit unterliegen Sie einem besonderen Kündigungsschutz.
Dieser besagt im Wesentlichen, dass der Arbeitgeber Ihnen in den acht Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit nicht kündigen darf. Das gilt auch, wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten. Vorsicht ist für Eltern geboten, die sich bei der Elternzeit mehrfach abwechseln möchten. Der besondere Kündigungsschutz gilt nur für die Zeiträume, in denen Sie sich tatsächlich in Elternzeit befinden, nicht für die Arbeitsabschnitte dazwischen.

Sie erwarten Mehrlinge oder bekommen während der Elternzeit ein weiteres Kind?
Grundsätzlich besteht zwar für jedes Kind ein Anspruch auf drei Jahre Elternzeit, Überschneidungszeiträume werden jedoch nicht automatisch addiert. Um Ihre Elternzeit trotzdem zu verlängern, können Sie in diesen Fällen nur von der Möglichkeit Gebrauch machen, das dritte Elternzeitjahr auf einen späteren Zeitpunkt zu übertragen. Allerdings muss Ihr Arbeitgeber dem zustimmen. Dazu zwei Beispiele.
Geschwisterkind: Sie befinden sich in Elternzeit für ihr erstes Kind. Als dieses 1 ½ Jahre alt ist, bekommen Sie ein zweites Kind, für das Sie nun ebenfalls Elternzeit beanspruchen möchten. Ohne Übertragung können Sie in diesem Fall maximal 4 ½ Jahre Elternzeit geltend machen, 3 Jahre bis zum dritten Geburtstag des ersten Kindes, weitere 1 ½ Jahre bis zum dritten Geburtstag des zweiten Kindes. Sofern Ihr Arbeitgeber zustimmt können Sie jedoch mit Geburt des zweiten Kindes auch das dritte Elternzeitjahr für das erste Kind auf einen späteren Zeitpunkt übertragen und kämen so auf eine Gesamtelternzeit von 5 ½ Jahren.
Mehrlingsgeburt: Sie haben Zwillinge bekommen und möchten 4 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Dazu nehmen Sie zunächst die beiden ersten Elternzeitjahre für den ersten Zwilling, dann das erste Elternzeitjahr für den zweiten und schließlich das mit Zustimmung des Arbeitgebers übertragene, dritte Elternzeitjahr für den ersten Zwilling. Übertragen Sie auch das dritte Elternzeitjahr für den zweiten Zwilling auf einen späteren Zeitpunkt, sind sogar bis zu 5 Jahre Elternzeit möglich. Verzichten Sie hingegen auf eine Übertragung oder stimmt der Arbeitgeber einer solchen nicht zu, wird Ihre Elternzeit nur 3 Jahre betragen.

Bin ich während der Elternzeit rankenversichert?
Wenn Sie bisher in der gesetzlichen Kranken- / Pflegeversicherung pflichtversichert waren, bleibt die Mitgliedschaft während der Elternzeit beitragsfrei bestehen. Dies gilt, solange Sie ausschließlich Elterngeld beziehen oder keine Einkünfte haben. Sobald Sie Teilzeit arbeiten oder andere beitragspflichtige Einkünfte haben, müssen Sie entsprechende Beiträge abführen.
Als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- / Pflegeversicherung müssen Sie während der Elternzeit mit Beiträgen rechnen, es sei denn, Sie können sich bei Ihrem Ehepartner beitragsfrei mitversichern. Besteht keine Möglichkeit zur Familienversicherung, zahlen Sie ohne Einkünfte oder bei ausschließlichem Elterngeldbezug den Mindestbeitrag. Sofern Sie beitragspflichtige Einkünfte erzielen, werden Ihre Beiträge entsprechend berechnet.
Privat Versicherte bleiben während der Elternzeit beitragspflichtig privat versichert. Sollten Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten und mit ihrem Einkommen deshalb unter die Versicherungspflichtgrenze fallen – und damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden – können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, um weiterhin in der privaten Krankenversicherung zu verbleiben. Hierzu ist ein schriftlicher, formloser Antrag bei irgendeiner gesetzlichen Krankenkasse erforderlich.

Bin ich während der Elternzeit arbeitslosen- und krankenversichert?
In der Arbeitslosenversicherung fallen während der Elternzeit keine Beiträge an. Sollten Sie im Anschluss an die Elternzeit arbeitslos werden, wird Ihr Arbeitslosengeld auf Basis Ihrer Einkünfte vor der Elternzeit berechnet. Wenn binnen der letzten zwei Jahre keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zusammenkommen, wird das Arbeitslosengeld fiktiv bemessen.
In der Rentenversicherung fallen während der Elternzeit ebenfalls keine Beiträge an. Rentenrechtlich werden Kindererziehungszeiten jedoch als Pflichtbeitragszeiten anerkannt, d.h. sie werden wie Jahre behandelt, in denen Beiträge gezahlt wurden.
Für Geburten ab dem 1. Januar 1992 werden grundsätzlich die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit veranschlagt. Für diese Zeit wird Ihnen ein im Vergleich zu allen Versicherten durchschnittliches Einkommen unterstellt. Wenn Sie im selben Zeitraum versicherungspflichtig arbeiten und Beiträge zahlen, werden diese Beitragszeiten bis zur Beitragsbemessungsgrenze ebenfalls angerechnet.

Was muss ich sonst noch beachten?
Eigenkündigung: Falls Sie Ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit selbst kündigen möchten, gelten für Sie die gleichen Fristen wie vor der Elternzeit. Möchten Sie Ihr Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigen, müssen Sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Arbeitgeberseitige Zustimmungen: Wer beabsichtigt, den Arbeitgeber zu wechseln, sollte bei der Planung der Elternzeit bedenken, dass ein neuer Arbeitgeber nicht an eventuelle Zustimmungen des alten Arbeitgebers gebunden ist. So ist beispielsweise die Verabredung, das dritte Elternzeitjahr auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, für den neuen Arbeitgeber nicht bindend und Sie laufen Gefahr dieses Jahr zu verlieren.

Was sollten insbesondere Väter beachten?
Die Akzeptanz gegenüber Vätern in Elternzeit steigt, so selbstverständlich wie bei Müttern ist sie jedoch nicht. Väter sollten daher besonders darauf achten, Ihre Elternzeitpläne erst dann kund zu tun, wenn sie bereits dem besonderen Kündigungsschutz unterliegen, also frühestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit.
Sprechen Sie im Zweifel mit dem Betriebsrat oder Ihrer zuständigen IG Metall-Verwaltungsstelle und informieren Sie sich dort über die Erfahrungen von Vätern in Elternzeit in Ihrem Betrieb.

Wo bekomme ich weitere Informationen?
Sie bekommen Informationen von der IG Metall, insbesondere die Broschüre „Elterngeld – Neue Chancen für Väter und Mütter“, zu beziehen über den Betriebsrat oder die zuständige IG Metall-Verwaltungsstelle. Oder beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, hier online direkt zum Thema „Elternzeit“ oder über ein Sichwortverzeichnis.