Auf der Arbeitnehmerseite: die Gewerkschaft/en
auf der Arbeitgeberseite: die Arbeitgeberverbände und einzelne Arbeitgeber
sowie Handwerksinnungen (vgl. § 2 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz; §§ 53 und 82 HandwerksO).
Es gehören immer mindestens zwei Tarifvertragsparteien dazu.
Beispiele
Zum Nachlesen