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GlossarTariflexikon

Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.

Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.



Einmalzahlung / Einmalbetrag

Eine Einmahlzahlung ist eine zusätzlich zur Tariferhöhung gezahlte Leistung (fester oder prozentualer Betrag, laufende Zahlung). Sie geht nicht in die Tariftabellen ein, wird also nicht Basis für die folgenden Tariferhöhungen. Übertarifliche Zahlungen können nicht auf sie angerechnet werden. Die Einmahzahlung ist von einer Pauschale zu unterscheiden, die anstelle der Entgelterhöhung gezahlt wird. (Besonderheiten bestehen bei der 2002 in der Metall- und Elektroindustrie vereinbarten ERA-Strukturkomponente)

Achtung: Der Sprachgebrauch „Einmalbetrag/Pauschale“ ist nicht einheitlich (Einmalbetrag im Sozialversicherungsrecht – zum Beispiel Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld – wird seit 2002 beim Arbeitslosengeld etc. berücksichtigt)

Beispiel
„Für das Jahr 1999 erhalten die Arbeitnehmer (zusätzlich) einen Einmalbetrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Der Einmalbetrag beträgt das Zwölffache von 1,0 Prozent des gem. § ... Manteltarifvertrag auf der Basis der tariflichen Bestandteile ermittelten Arbeitsentgelts für den Monat Februar 1999 ... Die Auszahlung des Einmalbetrags erfolgt am ... Der Einmalbetrag geht nicht in Durchschnittsberechnungen jedweder Art ein.“ (Metall- und Elektroindustrie, 1999)

Zum Nachlesen

  • WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 274
  • BAG-Urteil vom 14.08.2001 – 1 AZR 744/00 – (für Einmalbetrag Metall- und Elektroindustr, 1999)
  • anders BAG vom 16.04.2002 – 1 AZR 363/01 – für die Einmalzahlung bei Textil und Bekleidung, 2000 sowie BAG vom 25.06.2002 – 3 AZR 167/01 – für die Einmalzahlung Groß- und Außenhandel NRW, 1999 (wurden als pauschale Entgelterhöhungen gewertet)
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