Krankenversicherung
Keine Leistung ohne elektronische Gesundheitskarte

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis („Krankenschein“) verlangen können.

5. Februar 20215. 2. 2021


Um Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen gesetzlich Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nachweisen. Das hat das Bundessozialgericht am 21. Januar 2021 in zwei Verfahren aus Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 15/20 R und B 1 KR 7/20 R).


Sicherheitsmängel bei eGK nicht bestätigt

Auf der eGK befindet sich ein Bild des Versicherten sowie ein Chip. Dieser enthält verschiedene Versichertendaten, wie Name, Geschlecht, Anschrift, Versichertenstatus und Krankenversicherungsnummer als Pflichtangaben. Diese Daten werden bei Arztbesuchen online mit den bei der Krankenkasse vorliegenden Daten abgeglichen und gegebenenfalls aktualisiert. Dafür wird die sogenannte Telematikinfrastruktur genutzt, die die Akteure der gesetzlichen Krankenversicherungen vernetzt. Die eGK dient auch als „Schlüssel“ für die Authentifizierung beim Zugang zur sogenannten Telematikinfrastruktur, etwa zur elektronischen Patientenakte.

Die Kläger hatten geltend gemacht, die eGK und die dahinterstehende Telematikinfrastruktur wiesen Sicherheitsmängel auf, sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt.

Das Bundessozialgericht ist dem nicht gefolgt. Um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen, so die Kasseler Richter.


Legitime Ziele

Die Vorschriften über die eGK stehen mit den Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) in Einklang und verletzen die Kläger auch in ihren Grundrechten nicht. Der Gesetzgeber will mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben geht, den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern. Er verfolgt damit legitime Ziele.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Der Gesetzgeber hat ein umfangreiches Netz an Regelungen erstellt, das die Datensicherheit hinreichend gewährleistet. Er hat dort Regelungen regelmäßig nachgeschärft, wo Sicherheitsaspekte dies erforderlich gemacht haben. Zudem sind viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur, zum Beispiel die Patientenakte, freiwillig.

Arbeits- und Sozialrecht

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