Ratgeber Infektionsschutz
Das sollten Beschäftigte wissen

Wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber in den vergangenen Wochen zahlreiche Änderungen beschlossen. Was Beschäftigte, Eltern und Reisende jetzt wissen sollten.

23. November 202023. 11. 2020 |
Aktualisiert am 4. Dezember 20204. 12. 2020


Telefonische Krankschreibung

Der Gemeinsame Bundesausschuss der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich erneut auf eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt. Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann sich telefonisch bis zu sieben Kalendertagne von der Ärztin oder dem Arzt krankschreiben lassen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden. Diese Regelung wurde bis 30. Juni 2021 verlängert.

 

Kita und Schule zu oder Kind in Quarantäne

Wer zu Hause bleiben und seine Kinder betreuen muss, weil Kindergarten, Schule und Hort geschlossen sind, kann finanzielle Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten. Diese wird für maximal sechs Wochen gezahlt und beträgt 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens, höchstens aber 2016 Euro.

Das Recht auf Entschädigungszahlung gilt nur, wenn das zu betreuende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei mehreren Kindern gilt das Alter des jüngsten Kindes. Voraussetzung für die Entschädigungsleistung ist, dass die betreuenden Eltern ihr Gleitzeit- und Überstundenguthaben sowie tarifliche Möglichkeiten ausgeschöpft und ihren Resturlaub sowie bereits genehmigten Urlaub genommen haben.

Kein Recht auf Entschädigung haben Eltern, die zurzeit im Homeoffice arbeiten und dort ihre Kinder betreuen können. Gleiches gilt für Eltern, die in Kurzarbeit sind, zumindest in dem Umfang, in dem sie ihre Arbeitszeit reduziert haben. Für die Auszahlung ist der Arbeitgeber zuständig. Er kann sich die Leistung von der zuständigen Landesbehörde erstatten lassen.

Selbstständige können die Entschädigung ebenfalls beanspruchen. Sie beantragen die Leistung direkt bei der Behörde. Die Regelung gilt seit 30. März 2020 und ist nun bis 31. März 2021 verlängert worden. Die Entschädigung für Quarantäne ist auch möglich, wenn eine zu pflegende Person in Quarantäne muss. Die Änderungen sollen noch im Dezember 2020 in Kraft treten.


Das sagt die IG Metall

Dass Menschen, die eine abgesonderte Person betreuen oder pflegen müssen, weil in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungs- oder Pflegemöglichkeit sichergestellt werden kann, eine Entschädigung gezahlt wird, ist zu begrüßen. Stellt das Gesundheitsamt ein Kind unter Quarantäne, nicht aber die Eltern, kommt diese Regelung laut Begründung zur Anwendung.

Das hält die IG Metall für nicht ausreichend. Notwendig ist weiterhin ein gesicherter, langfristiger Freistellungs- und Vergütungsanspruch für Beschäftigte, die infolge pandemiebedingter Kita- und Schulschließungen minderjährige Kinder zu Hause betreuen müssen und gleichzeitig ihre Tätigkeit weiter ausüben sollen.

Angesichts der aktuellen Entwicklungen ist davon auszugehen, dass eine Verlängerung bis 31. März 2021 nicht ausreichen wird, um den Zeitraum abzudecken, in dem die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ergriffen werden (müssen). Wir  fordern, die Regelung so lange in Kraft zu lassen, bis der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite aufgehoben hat.


Einreise aus Risikogebieten

Urlauberinnen und Urlauber, die aus dem Ausland nach Deutschland einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind nunmehr verpflichtet, sich für zehn Tage nach der Einreise in Quarantäne zu begeben.

Damit die Gesundheitsämter die Einhaltung der Quarantäne kontrollieren können, ist vor dem Grenzübertritt eine digitale Einreiseanmeldung auszufüllen. Die Reise- und Kontaktdaten werden an die zuständige Gesundheitsbehörde vor Ort weitergeleitet, die sich dann mit den Rückreisenden in Verbindung setzen kann. Die an das Gesundheitsamt übermittelten Daten werden 14 Tage nach der Einreise automatisch gelöscht. Hier geht es zur digitalen Anmeldung: einreiseanmeldung.de

Durch einen negativen Test kann die Quarantäne verkürzt werden: Dieser darf aber frühestens ab dem fünften Tag nach Einreise gemacht werden und nicht mehr wie bisher bereits im Ausland oder direkt bei der Ankunft am Flughafen. Kostenlose Coronatests für Einreisende aus einem internationalen Risikogebiet sind nur noch bis 1. Dezember 2020 möglich.

Achtung: Stand zum Antritt der Reise schon fest, dass das Zielgebiet ein vom Robert-Koch Institut (RKI) ausgewiesenes Risikogebiet ist, müssen Beschäftigte anschließend ohne jede Entschädigung in Quarantäne. Diese Regelung gilt nicht, wenn das Risikogebiet erst nach der Abreise vom RKI als Risikogebiet eingestuft wird.

 Wichtiger Hinweis:

Ein Beschluss der Oberverwaltungsgerichts Münster hat am 20. November 2020 wesentliche Bestandteile der aktuellen Corona-Einreiseverordnung für Nordrhein-Westfalen außer Vollzug gesetzt. Die Regelungen der Verordnung werden daher aktuell nicht angewendet. 

Das Gericht stellt das System des Bundes zur Ausweisung von ausländischen Risikogebieten in Frage. Die Richterinnen und Richter sind der Auffassung, dass eine Quarantäne nicht gerechtfertigt ist, wenn in den Gebieten des jeweiligen Aufenthalts kein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande bestehe. Derzeit erfolgt eine Einordnung als Risikogebiet durch das RKI unabhängig von einem Vergleich mit der jeweiligen Infektionslage in Deutschland.


Einreiseanmeldung: Ausnahmen im Grenzverkehr

Von der Quarantänepflicht befreit sind Menschen, die nur zur Durchreise nach Deutschland kommen. Auch wer sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten hat, ist nicht von ihr betroffen. Länger aufhalten ohne Quarantäne dürfen sich auch Berufspendlerinnen und -pendler sowie Ärzte, Pflegekräfte, weiteres medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte.

Folgende Gruppen müssen keine Einreiseanmeldung durchführen und sind von der Quarantänepflicht befreit: Personen,

  • die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen
  • die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden einreisen
  • die beruflich bedingt einreisen, um grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug zu transportieren sowie
  • die Menschen aus familiären Gründen mit einem Aufenthalt von bis zu 72 Stunden besuchen (unter anderem Verwandte ersten Grades).

Die Bundesländer können in ihren Landesverordnungen weitere regionale Ausnahmen zulassen. Betroffene Personen sollten ihren Arbeitgeber fragen, was aktuell gilt. Einen guten Erstüberblick bietet der Tourismus-Wegweiser des Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes.


Erleichterter Hartz-IV-Zugang

Der Gesetzgeber hat den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung bis 31. März 2021 verlängert. Somit können Beschäftigte, die wegen der Coronakrise Einkommensverluste hatten, trotz vorhandener Ersparnisse Hartz-IV-Leistungen beziehen. Dies gilt, solange das Vermögen »nicht erheblich« ist. Das heißt: Für die erste Person im Haushalt liegt die Grenze bei 60 000 Euro und für jede weitere Person bei 30 000 Euro.

Die tatsächlichen Kosten für Wohnung und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten akzeptiert, und zwar unabhängig davon, ob sie als angemessen gelten oder nicht. Bei unklaren Anspruchsvoraussetzungen wird eine monatliche Leistung für sechs Monate vorläufig bewilligt. Eine endgültige Prüfung und Abrechnung im Nachhinein findet nicht mehr von Amts wegen statt, sondern nur, wenn der Leistungsberechtigte das beantragt. Bewilligte Anträge gelten in der Regel für sechs Monate.

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