Während der Inanspruchnahme des gesetzlichen Mindesturlaubs gilt: Arbeitnehmer haben ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten mindestens Anspruch auf das gewöhnliche Arbeitsentgelt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Fall eines deutschen Arbeitnehmers entschieden. Allerdings hat der EuGH auch ausgeführt, dass die Dauer des Mindesturlaubsanspruchs von vier Wochen im Jahr – im Einklang mit Europarecht – verhältnismäßig reduziert werden kann, sofern infolge der Kurzarbeit ganze Arbeitstage ausfallen. Der Europäische Gerichtshof hat aber auch klargestellt, dass nationale Regelungen dies nicht so vorsehen müssen; sie können und dürfen auch Günstigeres bestimmen. Wie die Gesetzeslage in Deutschland vor diesem Hintergrund zu verstehen ist, ist unter den Juristen allerdings umstritten. Vielfach wird aber die Gesetzeslage allein auch nicht entscheidend sein. Denn auch Tarifverträge können Günstigeres regeln und tun dies auch vielfach. Anders als einige Arbeitgeber meinen, kann also keine Rede davon sein, dass es „klar“ wäre, dass sich der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit automatisch reduzieren würde.
Fazit: Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Kurzarbeit durch den Arbeitgeber sollte nicht einfach hingenommen werden. Es lohnt sich, die Rechtslage genau prüfen zu lassen. Details müssen in einem individuellen Rechtsberatungsgespräch geklärt werden.