Recht so: Betriebsrenten
Betriebsrenten sind vor Insolvenz geschützt

Eine wirtschaftliche Notlage eines Unternehmens ist kein sachlicher Grund, eine Betriebsrente zu kürzen oder ganz zu widerrufen. Nach der Änderung des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) sind betriebliche Versorgungsrechte vor einer Insolvenz geschützt.

19. Juli 201619. 7. 2016


Für die Sanierung des Unternehmens wollte ein Papierhersteller auch die Betriebsrenten heranziehen. Sie sollten ab Januar 2016 für vier Jahre um 15 Prozent gekürzt werden. Begründung: Das Unternehmen befinde sich in einer wirtschaftlichen Notlage.

Etwa 190 Betriebsrentner haben gegen diese Kürzungen geklagt und vor dem Arbeitsgericht Köln Recht bekommen. Das Gericht hat sich in seinem Urteil auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berufen: Danach ist ein Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage seit der Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999 nicht mehr zulässig.

Früher konnten Arbeitgeber unter strengen Voraussetzungen die Rentenzahlungen einstellen, wenn sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befanden. Nun aber sind betriebliche Versorgungsrechte vor einer Insolvenz geschützt.


Arbeitgeber in der Pflicht

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass der Arbeitgeber in der Regel eine Altersversorgung mit der Überzeugung zusagt, die daraus entstehenden späteren Verbindlichkeiten erfüllen zu können. Da auch der Arbeitnehmer diese Versorgungszusage für den Ruhestand einplant und einen Verlust nicht mehr wettmachen kann, sehen die Richter hier einen besonderen Schutz gegeben.

Wenn nun über das Vermögen eines Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor einem Zahlungsausfall geschützt. Das gilt sowohl für die bereits in den Ruhestand gegangenen Versorgungsempfänger als auch für die unverfallbaren Anwartschaften der aktiven Beschäftigten. In diesen Fällen greift die Insolvenzsicherung. Wenn also der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus einer Versorgungsordnung nicht mehr nachkommen kann, übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein die Zahlung.

Arbeits- und Sozialrecht
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