LAG Hamburg spricht DHV Tariffähigkeit ab
Keine Dumpingtarife in Textilen Diensten mehr

Die DHV ist nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg nicht mehr tariffähig. Die IG Metall begrüßt den Beschluss. Damit wird Gefälligkeitstarifverträgen der Boden entzogen.

26. Mai 202026. 5. 2020


Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2020 festgestellt, dass die DHV nicht tariffähig ist und damit keine Tarifverträge abschließen darf. Darüber hinaus sind alle Tarifverträge, die die DHV seit dem 21. April 2015 geschlossen hat, ungültig. Die DHV gehört dem Christlichen Gewerkschaftsbund (CGB) an.

„Die IG Metall begrüßt den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg. Damit wird die Tarifautonomie gestärkt und Gefälligkeitstarifverträgen der Boden entzogen“, erklärt Jörg Hofmann, Erster Vorsitzender der IG Metall. „Die Tarifverträge der IG Metall erfahren durch das Urteil eine Aufwertung. Tarifverträge sind kein Selbstzweck. Sie werden von den Mitgliedern erstritten und setzen die Messlatte für die Umverteilung in den Unternehmen. Sie zu unterbieten, bedeutet den Beschäftigten Geld vorzuenthalten.“  


Arbeitgebergefällige Verbandsspitzengespräche

Seit Jahren unterbietet die DHV die Tarifverträge der IG Metall, mit dem Ergebnis, dass etwa ein Drittel der Beschäftigten in den Textilen Diensten weniger verdienen und längere Arbeitszeiten haben. Nach eigenen Angaben organisiert die DHV in der Branche gerade mal 195 der knapp über 50.000 Beschäftigten.

Aus Sicht der IG Metall stellt das LAG Hamburg daher zu Recht fest, dass die DHV generell und damit auch in dieser Branche keine Durchsetzungskraft für sich reklamieren kann. Ihre Tarifverträge basieren nicht auf einem Beschäftigtenwillen, sondern sind allein Ergebnis von arbeitgebergefälligen Verbandsspitzengesprächen.    


Verfahren über mehrere Jahre

„Es war höchste Zeit, dass dem Tarifdumping durch Gefälligkeitsverträge Einhalt geboten wird“, unterstreicht Miriam Bürger, Verhandlungsführerin der IG Metall für die Textilen Dienste. „Unsere Gewerkschaftsmitglieder setzen sich regelmäßig in Tarifbewegungen für steigende Löhne und Gehälter ein. Zuletzt haben sie die Verkürzung der Arbeitszeit auf 37 Stunden in der Woche in Ost und West ab dem 1. Januar 2023 durchgesetzt. Dumpingtarifverträge wie die der DHV missbrauchen das Tarifrecht zu Lasten der Beschäftigten. Mit dem Urteil hat der Rechtsstaat gezeigt, dass er die Tarifautonomie wirksam schützen kann.“

Geklagt hatte die IG Metall zusammen mit ver.di, der NGG und den Arbeitsbehörden der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen. Das Verfahren lief über mehrere Jahre und wurde nun in Hamburg entschieden. Die DHV hat angekündigt, Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht einzulegen.

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