Ratgeber: Richtig krankmelden im Betrieb
Wie formuliere ich eine Krankmeldung?

Wer krank ist, sollte nicht zur Arbeit gehen – zu groß ist das Risiko, die eigene Gesundheit zu gefährden oder Kolleginnen und Kollegen oder Kunden anzustecken. Doch wie geht eine korrekte Krankmeldung? Hier erfährst Du, wie Du Dich richtig beim Chef krankmeldest.

21. November 202221. 11. 2022


Die wenigsten Beschäftigten kommen gesund und virenfrei durchs Jahr. Wer krank ist, muss sich krankmelden. Das bedeutet erst mal nur, dem Arbeitgeber so schnell wie möglich mitzuteilen, dass und wie lange etwa Du nicht arbeiten kannst.

Die zügige Mitteilung ist wichtig, damit die oder der Vorgesetzte entsprechend planen und möglicherweise eine Vertretung organisieren kann. Deshalb besteht die wichtigste Pflicht des oder der Beschäftigten darin, sich umgehend bei der zuständigen Stelle im Betrieb abzumelden. Und zwar so früh wie möglich, noch vor dem Beginn der Arbeitszeit beziehungsweise Schicht. Außerdem musst Du mitteilen, wie lange Du voraussichtlich ausfällst.


Die W-Regeln beim Krankmelden

  • Wer bist Du? Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder Familienmitglied?
  • Warum rufst Du an?
  • Wie lange bist Du voraussichtlich krank (vermutlich bis morgen oder übermorgen)?
  • Was wirst Du als Nächstes tun (zum Arzt gehen oder erst mal zu Hause bleiben und Dich auskurieren)?
  • Was wirst Du tun, wenn es doch länger als drei Tage dauert (Dich nochmal melden und ein Attest vorlegen)?


Krankmelden per Telefon

In den meisten Betrieben melden sich Beschäftigte telefonisch beim Arbeitgeber, dem Team- oder Schichtleitenden, krank. Das ist der sicherste Weg, denn: So ist klar, dass Du Dich krankgemeldet hast und die verantwortliche Person dies auch erfahren hat. Der Anruf sollte vor Beginn der betrieblichen Arbeitszeit erfolgen. Das heißt, wenn Du um 8 Uhr beginnst, musst Du vorher im Betrieb Bescheid geben, dass Du heute ausfällst. Zum Beispiel so:

„Guten Morgen, hier ist Ursula. Ich fühle mich nicht wohl und bleibe heute deshalb zu Hause. Wenn es mir morgen nicht bessergeht, melde ich mich rechtzeitig.“

Du fühlst Dich nicht gut oder nicht besser und willst zum Arzt gehen? Dann gib wie folgt im Betrieb Bescheid:

„Hallo, hier ist Ursula. Mir geht es heute nicht gut/mir geht es immer noch nicht besser. Ich gehe daher heute um XX Uhr zum Arzt und melde mich danach noch einmal telefonisch bei Dir/Ihnen.“

Welche Beschwerden Du hast, musst und solltest Du Deinem Vorgesetzten nicht sagen. Ausnahme: Es handelt sich um eine hochansteckende Krankheit, die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig ist. Etwa Masern, Mumps, Röteln, Windpocken oder gar SARS-CoV-2.

 

Krankmelden per E-Mail, SMS oder WhatsApp

Wer die technischen Möglichkeiten hat, kann sich auch per E-Mail, SMS oder WhatsApp krankmelden. Es sei denn, im Betrieb wird diese Variante ausdrücklich nicht gewünscht. In einer WhatsApp-Gruppe solltest Du Dich besser nicht krankmelden, selbst wenn Vorgesetze der Gruppe angehören und dort aktiv sind. Ob per E-Mail, SMS oder WhatsApp: Auch hier solltest Du einen förmlichen Ton bei der Krankmeldung wählen:

„Hallo, Manfred Bauer schreibt. Ich fühle mich nicht gut und kann heute leider nicht zur Arbeit kommen. Morgen wird es mir hoffentlich bessergehen. Wenn nicht, melde ich mich rechtzeitig.“

Corona: Telefonische Krankschreibung bis Ende März 2023 verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss der gesetzlichen Krankenversicherung hat am 17. November 2022 beschlossen, die Coronasonderregelung zur telefonischen Krankschreibung nochmals zu verlängern. Sie gilt vorerst befristet bis 31. März 2023. Durch die Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden. 


Gelber Schein

Dauert die Arbeitsunfähigkeit (AU) länger als drei Kalendertage, hat die oder der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Das heißt: Der sogenannte „gelbe Schein“ muss dem Chef spätestens am vierten Tag nach der Krankmeldung vorliegen. Dabei zählen nicht Arbeitstage, sondern Kalendertage. Wer also am Freitag krank wird, muss den gelben Schein am Montag vorlegen und nicht erst am Mittwoch. Mit der AU-Bescheinigung attestiert die Ärztin oder der Arzt, dass Du nicht in der Lage bist, Deine Arbeit auszuüben.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann auch verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Krankheit vorgelegt wird. Diese Verpflichtung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Auch wenn die rechtzeitige Krankmeldung als rein formeller Akt erscheint, solltest Du diese Pflicht genau beachten und die AU rechtzeitig vorlegen. Das gilt auch, wenn Du im Anschluss an eine Krankschreibung erneut die Arbeitsunfähigkeit attestiert bekommst. Ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht kann zur Abmahnung und bei wiederholtem Verstoß sogar zur verhaltensbedingten Kündigung führen.

Dieser Weg ist vor allem bei Arbeitgebern beliebt, um die hohen Hürden einer krankheitsbedingten Kündigung zu umgehen. Gerade wer erhebliche Krankheitszeiten hat, sollte sich nicht zusätzlich angreifbar machen.
 

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