FAQ T-ZUG und verkürzte Vollzeit
FAQ: So bekommst du freie T-ZUG-Tage und verkürzte Vollzeit

Du brauchst mehr Zeit für dich? Mit Kindern, Pflege oder Schicht kannst du in der Metall- und Elektroindustrie bis zu 8 zusätzliche freie Tage im Jahr wählen. Daneben können alle Beschäftigten die Arbeitszeit auf 28 Stunden reduzieren. Wir erklären die T-ZUG-Wahloption und die verkürzte Vollzeit.

17. September 202517. 9. 2025 |
Aktualisiert am 19. November 202519. 11. 2025


Arbeitszeiten sind kein Wunschkonzert. Viele Beschäftigte in Betrieben, die aktuell wegen Krise die Arbeitszeiten gekürzt haben, würden gerne länger arbeiten. Andere wiederum müssen in voll ausgelasteten Betrieben Überstunden leisten.

Doch mit Tarifvertrag geht es auch mal nach den Bedürfnissen der Beschäftigten: In tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie können Beschäftigte ihre Arbeitszeit mehr mitbestimmen und so ihre Arbeitszeit auch mal ihrem Leben anpassen – und nicht immer nur umgekehrt. Dazu haben sie zwei Möglichkeiten:

Die T-ZUG-Wahloption: Beschäftigte, die Kinder erziehen, Angehörige pflegen oder in Schicht arbeiten, können anstelle des im Juli auszuzahlenden „Tariflichen Zusatzgeldes“ (T-ZUG) die „tarifliche Freistellungszeit“ in Anspruch nehmen – das sind dann bis zu 8 zusätzliche freie Tage im Jahr.
Die freien Tage müssen bis zum 31. Oktober für das Folgejahr beantragt werden.

Die Verkürzte Vollzeit: Alle Vollzeit-Beschäftigten können ihre Arbeitszeit für 4 bis 24 Monate befristet auf „verkürzte Vollzeit“ reduzieren, auf bis zu 28 Stunden pro Woche. Die verkürzte Vollzeit kann zu jedem Quartalsbeginn begonnen werden und muss spätestens 6 Monate vor Beginn beim Arbeitgeber beantragt werden. 

Diese beiden Arbeitszeitoptionen hat die IG Metall in der Metall-Tarifrunde 2018 erkämpft. 1,5 Millionen Beschäftigte waren damals dafür im Warnstreik.

Willst du deine Arbeitszeiten mehr an dein Leben anpassen? Wie das geht, erklären wir in unserem FAQ.
 

Wahloption beim Tariflichen Zusatzgeld (T-ZUG)
 

Was ist das tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG)?

Das Tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG) ist eine jährliche tarifliche Sonderzahlung in tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie – ähnlich wie das tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Das T-ZUG erhalten Beschäftigte, Auszubildende und Studierende, die jeweils zum Auszahlungstag in einem Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben. Beschäftigte in Teilzeit oder Altersteilzeit erhalten das tarifliche Zusatzgeld anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit.

Rechtsanspruch darauf haben jedoch nur Mitglieder der IG Metall. Arbeitgeber zahlen das T-ZUG in der Regel freiwillig allen Beschäftigten, um zu verhindern, dass sie in die IG Metall eintreten. Einen rechlichen Anspruch, der geltend gemacht und vor Gericht eingeklagt werden kann, haben jedoch nur Mitglieder.

Das Tarifliche Zusatzgeld besteht aus zwei Teilen:

  • T-ZUG A
  • T-ZUG B oder Zusatzbetrag (ZUB).

Das T-ZUG A beträgt 27,5 Prozent deines individuellen Monatsentgelts. Es wird mit der Juli-Abrechnung ausbezahlt – und kann von Beschäftigten mit besonderen Belastungen (Kinder, Pflege, Schichtarbeit) auch in Form von freien Tagen beansprucht werden (siehe unten: Was ist die T-ZUG-Wahloption?).

Das T-ZUG B, wird mit der Februar-Abrechnung ausbezahlt und kann nicht in Form von freien Tagen genommen werden. Ab 2026 beträgt es 26,5 Prozent (statt wie bisher 18,5 Prozent) des Facharbeiter-Eckentgelts des jeweiligen Tarifgebiets – das sind rund 900 Euro.

Was ist die T-ZUG-Wahloption und die „tarifliche Freistellungszeit“?

Beschäftigte mit besonderen Belastungen – mit Kindern, Pflege von Angehörigen oder in Schichtarbeit - können anstelle des Tariflichen Zusatzgeldes (T-ZUG A) die sogenannte tarifliche Freistellungszeit in Anspruch nehmen. Bis zu 8 zusätzliche freie Tage im Jahr sind so möglich.

Wer kann bis zu 8 zusätzliche freie Tage beantragen?

Freie T-ZUG-Tage können beantragen:

  • Beschäftigte die mindestens zwei Jahre ununterbrochen im Betrieb sind und Kinder unter 12 Jahre in ihrem Haushalt haben. Genommene Elternzeit zählt dabei mit zur Betriebszugehörigkeit.
    Sie haben Anspruch auf zwei Mal je 8 Tage pro Kind, sowie weitere drei Mal 6 Tage pro Kind, also insgesamt fünf Jahre mit freien Tagen.
  • Beschäftigte, die Angehörige pflegen. Gilt für Angehörige ersten Grades (Partner, Eltern, Geschwister) mit mindestens Pflegegrad 1, der mit einer Bescheinigung der Krankenkasse oder Pflegekasse nachzuweisen ist. In Fällen akuter Pflege ist mit einem Attest des Arztes auch ein kurzfristiger Antrag auf die 8 Tage im Anschluss an die 10 Tage gesetzliche Akutpflege möglich.
    Auch bei Pflege besteht Anspruch auf zwei Mal 8 Tage, sowie drei Mal 6 Tage je Pflegefall.
  • Beschäftigte in Schichtarbeit, die mindestens 3 Jahre in Wechselschicht, Nachtschicht oder Drei-Schicht arbeiten und die im Jahr, in dem sie die freien Tage nehmen wollen, 5 Jahre im Betrieb sind.
    Schichtbeschäftigte können die freien Tage beliebig oft wählen und haben jedes Jahr Anspruch auf 8 freie Tage.

Es sind immer nur maximal 8 Tage im Kalenderjahr möglich. Ansprüche auf freie Tage können nicht kumuliert werden, etwa 16 Tage im Jahr für zwei Kinder oder für Pflege und Schicht.

Die Ansprüche bestehen auch für Beschäftigte in Teilzeit und verkürzter Vollzeit. Die hier früher geltenden Einschränkungen sind seit 2025 abgeschafft.

Der Anspruch auf freie Tage statt T-ZUG A  kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf den ganzen Betrieb, bestimmte Beschäftigtengruppen oder Abteilungen und Bereiche erweitert werden. Von der T-ZUG-Wahloption auf tarifliche Freistellungszeit ausgenommen sind Auszubildende und Beschäftigte in Altersteilzeit. Sie stehen in einem besonderen Arbeitsverhältnis. Auszubildende etwa sind zum Lernen im Betrieb und haben einen festen Ausbildungsplan. Beschäftigte in Altersteilzeit haben eine vertragliche über die gesamte Dauer ihrer Altersteilzeit festgelegte zu leistende Arbeitszeit.

Wie beantrage ich die freien Tage?

Deinen Antrag auf die freien T-ZUG-Tage („tarifliche Freistellungszeit“) musst du bis zum 31. Oktober für das Folgejahr (2026) bei deinem Arbeitgeber einreichen. Eventuell musst du Nachweise wie Geburtsurkunden oder Pflegebescheinigungen beifügen.

Der Antrag braucht keine spezielle Form. Das geht auch formlos, per Brief oder E-Mail. Gib deinen Antragsgrund an – Kinder, Pflege oder Schicht - und füge Nachweise bei. Bei deinem Antrag hilft dir dein Betriebsrat oder deine IG Metall vor Ort mit Mustervorlagen. In vielen Betrieben gibt es fertige Antragsformulare.

Was passiert, wenn ich die freien Tage nicht nehmen kann?

Die Freistellungstage verfallen, wenn sie nicht innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres (also bis 31.12.) genommen werden können. Allerdings erhältst du für die nicht genommenen Tage dann wieder das tarifliche Zusatzgeld, je Tag ein Achtel (1/8) deines T-ZUG A.

Kann der Arbeitgeber die freien Tage auch verweigern?

Wenn der Arbeitgeber das durch die freien T-ZUG-Tage ausfallende Arbeitsvolumen nicht mit der entsprechenden Qualifikation ausgleichen kann, muss er mit dem Betriebsrat Gespräche über Lösungen aufnehmen.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Arbeitgeber und Betriebsrat?

Neu seit 2025 ist, dass die freien Tage aufgeteilt werden können, wenn festgestellt wird, dass der Anspruch nicht für alle Antragsteller realisiert werden kann. Die Betriebsparteien können dann durch freiwillige Betriebsvereinbarung festlegen, dass für die Antragsteller die Freistellung anteilig gewährt wird, etwa vier Tage für alle antragstellenden Beschäftigten in einem Betrieb oder auch einem Bereich des Betriebs. Im Umfang der nicht realisierten Freistellungstage besteht dann anteilig der Anspruch auf das T-ZUG A.

Außerdem können Arbeitgeber und Betriebsrat in Betrieben mit Beschäftigungsproblemen auch vereinbaren, dass alle Beschäftigten statt T-ZUG A freie Tage nehmen und so die Arbeitszeiten im Betrieb reduziert werden. Dabei haben die anspruchsberechtigten Beschäftigten acht freie Tage, alle übrigen Beschäftigten sechs freie Tage.

 

Verkürzte Vollzeit
 

Was ist die verkürzte Vollzeit?

„Verkürzte Vollzeit“ bedeutet, dass du deine Wochenarbeitszeit befristet für 6 bis 24 Monate auf bis zu 28 Stunden reduzieren kannst, bei entsprechender Reduzierung der Bezahlung, und dann wieder automatisch zur normalen tariflichen Vollzeit zurückkehrst – oder einen Folgeantrag auf Fortführung der verkürzten Vollzeit stellst.

Die Bezeichnung als „verkürzte Vollzeit“ hat keine rechtlichen Auswirkungen auf Ansprüche aller Art, die an ein Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis anknüpfen. Anders als bei Teilzeitbeschäftigten kehren Beschäftigte in „verkürzter Vollzeit“ aber nach deren Ende wieder automatisch zu ihrer früheren Arbeitszeit zurück.

Wer hat Anspruch auf verkürzte Vollzeit?

Die verkürzte Vollzeit können alle Beschäftigten beantragen, die in normaler Vollzeit nach Tarif arbeiten (35 Stunden in der Woche, in einigen Betrieben im Osten noch 38 Stunden) – und die seit mindestens zwei Jahren im Betrieb sind.

Wie beantrage ich verkürzte Vollzeit?

Die verkürzte Vollzeit kann immer zum Quartalsbeginn spätestens sechs Monate vorher schriftlich beantragt werden. Wer zum Beispiel im kommenden Jahr zum 1. Juli in verkürzte Vollzeit gehen will, muss sie bis spätestens bis 31. Dezember im laufenden Jahr beantragen.

Betriebsrat und Arbeitgeber können auch andere Stichtage vereinbaren. Frag dazu deinen Betriebsrat.

Den Antrag musst du schriftlich stellen. Darin muss enthalten sein: der Beginn der verkürzten Vollzeit, der Umfang der Absenkung – beispielsweise auf 28 Stunden, die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit in vollen Stunden oder halben Tagen, sowie die Laufzeit. Möglich sind 6 bis 24 Monate.

Nach Ende der vereinbarten Laufzeit geht die Arbeitszeit wieder automatisch zurück auf normale Vollzeit. Die oder der Beschäftigte kann aber auch wiederholt einen Antrag stellen und weiter in verkürzter Vollzeit arbeiten.

Kann der Arbeitgeber die verkürzte Vollzeit auch ablehnen?

Der Arbeitgeber kann den Antrag auch ablehnen, etwa wenn bereits viele Beschäftigte kürzer arbeiten (in Teilzeit oder in verkürzter Vollzeit), je nach Tarifgebiet gelten hierfür bestimmte Grenzen.

Stellt der Arbeitgeber fest, dass das durch die verkürzte Vollzeit des Beschäftigten entfallende Arbeitsvolumen voraussichtlich nicht mit der entsprechenden Qualifikation kompensiert werden kann, hat er das dem Beschäftigten zeitnah mitzuteilen. Auf Wunsch des Beschäftigten ist unter Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu prüfen, ob die erwünschte Arbeitszeitverringerung zu einem späteren Zeitpunkt oder auf einem anderen vergleichbaren Arbeitsplatz möglich ist.

Wird hierbei keine Einigung erzielt, kann der Antrag abgelehnt werden.

Die Ablehnung ist dem Beschäftigten schriftlich, spätestens 6 Wochen vor Beginn der verkürzten Vollzeit mitzuteilen.

Wie oft kann ich verkürzte Vollzeit beantragen?

Du kannst die verkürzte Vollzeit auch wiederholt beantragen. Es ist nicht nötig zunächst in Vollzeit zurückzukehren. Du kannst aus deiner verkürzten Vollzeit heraus erneut einen Antrag stellen, musst aber wieder Mindestlaufzeit und Fristen beachten.

Kann ich T-ZUG und verkürzte Vollzeit kombinieren?

Ja.

 

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