Ratgeber: Gefährlichen Staub am Arbeitsplatz vermeiden
Kleine Partikel, schwere Folgen

Staub kann schwere Erkrankungen verursachen. Deswegen gibt es Vorschriften, wie Arbeitgeber die Konzentration schädlicher Partikel gering halten müssen. Leider setzen diese Regelungen nicht alle um. In jedem Fall lohnt sich ein genauer Blick auf den eigenen Arbeitsplatz.

17. August 202217. 8. 2022


Den „normalen Schmutz“ in der Atemluft kann der menschliche Körper noch mit seinem Filtersystem bewältigen. Dabei erfüllen mikroskopisch kleine „Flimmerhärchen“ in den Bronchen eine wesentliche Aufgabe: Sie transportieren im Bronchialschleim abgelagerte Partikel in den oberen Atemtrakt, wo die Fremdkörper dann abgehustet werden können – einer der Selbstreinigungsmechanismen des menschlichen Körpers.

Wird die Staubmenge jedoch zu groß, ist die körpereigene Selbstreinigung überfordert. Die Folgen sind Reizungen oder Entzündungen der oberen Atemwege, Hustenreiz, Bronchitis und Entzündungen der Bronchien sowie des Lungengewebes.


Die „zehn goldenen Regeln zur Staubbekämpfung“
 

Regel 1: Staub erst gar nicht entstehen lassen

Wenn Staubteilchen aufgewirbelt, falsch gelagert oder mit der Arbeitskleidung verschleppt werden, ist es schon zu spät. Staubschutz beginnt am Anfang der Produktion! Übrigens: Feine Staubpartikel haben einen Durchmesser von 5 µm. Es kann mehrere Stunden dauern, bis sie sich wieder auf dem Boden absetzen.

Regel 2: Staubarme Materialien verwenden

Es lohnt sich zu überprüfen, ob für die Produktion staubbärmere Materialien verwendet werden können. Übrigens: Die Verwendung solcher Ersatzstoffe führt oft zu erheblichen Kosteneinsparungen, wenn dadurch Ausgaben für Absauganlagen, für Energie und persönliche Schutzausrüstungen reduziert werden können.

Regel 3: Möglichst in geschlossenen Anlage arbeiten

Die wirksamste technische Staubbekämpfung ist das Arbeiten in geschlossenen Anlagen (Einhausung). Das staubfreie Beschicken, Verarbeiten, Entleeren und Lagern von pulverförmigen Materialien stellt natürlich hohe Anforderungen an Planer und Konstrukteure.

Regel 4: Staub unmittelbar an Austrittsstelle absaugen

Oft können auch Ersatzstoffe und moderne Techik nicht verhindern, dass am Arbeitsplatz Staub in die Luft gelangt. In diesen Fällen ist es besonders wichtig, die Partikel direkt an ihrer Austrittsstelle abzusaugen.

Regel 5: Absauganlagen optimieren und warten

Beim Bau von Absauganlagen zur Staubbekämpfung empfiehlt es sich in der Regel, eine Fachfirma zu beauftragen. Außerdem gilt das SOS der Arbeitssicherheit: Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit! Denn selbst die modernste, leistungsfähigste Absauganlage wird, wenn sie nicht regelmäßig gereinigt wird, ihre Wirksamkeit verlieren.

Regel 6: Arbeitsräume ausreichend lüften

Auch wenn Maschinen eingehaust und Absauganlagen vorhanden sind, können Partikel in die Luft gelangen. Gefährlicher Feinstaub ist für das bloße Auge nicht einmal sichtbar und kann sich nach Ende des Arbeitsvorganges noch stundenlang in der Luft halten. Eine ausreichende Lüftung der Arbeitsräume ist daher unverzichtbar.

Regel 7: Abfälle sofort und staubfrei beseitigen

Abfälle müssen in kurzen Abständen entsorgt werden. Dazu müssne bereits bei der Planung einer Betriebsanlage Einrichtungen berücksichtigt werden, die herabfallendes oder austretendes Material auffangen. Diese Auffangvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zugänglich und einfach zu entleeren sind.

Regel 8: Arbeitsplätze regelmäßig reinigen

Die Reinigung des Arbeitsplatzes muss möglichst staubarm geschehen. Grobes Material wird mit Schaufeln aufgenommen. Nach Möglichkeit sollte feucht gereinigt werden. Dazu sind glatte Wände und Fußböden notwendig. Kein Trockenkehren mit dem Besen! Kein Abblasen von Staubablagerungen!

Regel 9: Arbeitskleidung sauber halten

Um Arbeitskleidung zu reinigen, darf diese nur gewaschen werden. Auf keinen Fall sollte sie ausgeschüttelt oder mit Druckluft abgeblasen werden. Denn dadurch wird in der Arbeitskleidung festsitzender Staub aufgewirbelt und gelangt so in die Atemluft.

Regel 10: Atemschutz für staubintensive Arbeiten

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die stoffbezogenen Luftgrenzwerte oder der Luftgrenzwert für einatembaren und alveolgängigen Staub (Allgemeiner Staubgrenzewert) nicht eingehalten werden, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten eine geeignete persönliche Staubschutzrüstung zur Verfügung stellen.

 

Schon in geringer Konzentration schädlich

Das ist jedoch längst nicht alles: Einige Stäube sind bereits in geringer Konzentration schädlich – nämlich solche, die toxisch, allergisierend oder krebserregend wirken. Das sind beispielsweise Schweißrauche sowie bestimmte Holz- oder Metallstäube. Ist das Filtersystem bereits mit den „normalen“ Partikeln überlastet, kann der Körper den giftigen Stoffen noch weniger entgegensetzen.

Deswegen ist es wichtig, dass an allen Arbeitsplätzen die geltenden Vorschriften eingehalten werden. Der sogenannte Allgemeine Staubgrenzwert wurde 2014 auf 1,25 Milligramm pro Kubikmeter Luft am Arbeitsplatz festgelegt. Die Vorgehensweise beim Staubschutz regeln die Gefahrstoffverordnung sowie verschiedene „Technische Regeln für Gefahrstoffe“ (TRGS).


Untersuchung durch eine Gefährungsbeurteilung

Darin steht, dass Arbeitsplätze durch eine Gefährdungsbeurteilung auf Risiken durch Stäube untersucht werden müssen – und zu welchen Maßnahmen der Arbeitgeber verpflichtet ist, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Das beginnt damit, dass Arbeitgeber prüfen müssen, ob Stoffe mit einem geringeren Gesundheitsrisiko verwendet werden können (Substitutionsgebot). Eine andere Möglichkeit ist, keine Rohstoffpulver, sondern Granulate einzusetzen, die weniger stauben.

Können Gefahrstoffe nicht ersetzt werden, muss die Arbeitgeberin Tätigkeiten und Verfahren so gestalten, dass gefährliche Dämpfe und Stäube nicht frei werden. Dies lässt sich etwa durch staubdichte Anlagen oder durch Vakuumbetrieb erreichen. In der Rangfolge der Schutzmaßnahmen steht die persönliche Schutzausrüstung an letzter Stelle. Zum Beispiel ein Atemschutz für den Beschäftigten kommt erst dann zum Einsatz, wenn alle anderen Maßnahmen nicht ausreichen.

Auf jeden Fall muss der jeweilige Vorgesetzte die Beschäftigten per Betriebsanweisung über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen informieren.


Der Betriebsrat kann helfen

Wer den Verdacht hat, sein Arbeitsplatz könnte besonders belastet sein, kann sich an seinen Betriebsrat wenden. Die Arbeitnehmervertreterinnen können die Gefährdungsbeurteilung einsehen – und auch überprüfen, ob diese überhaupt noch aktuell ist. Die Betriebsräte wiederum können den Betriebsarzt um Rat fragen, sollten sie sich bei medizinischen Punkten oder Formulierungen nicht sicher sein.

Schleifen, Flexen, Fräsen, Schweißen oder Drehen – nur einige Tätigkeiten, bei denen Staub entsteht. Die gesundheitlichen Folgen der kleinen Partikeln sind im Arbeitsalltag vielleicht nicht so offensichtlich. Dass man beim Schweißen besser eine spezielle Schutzbrille trägt, „leuchtet“ jedem ein, der einmal versehentlich mit bloßen Augen in den grellen Lichtbogen geschaut hat. Die Gefahren durch Staub werden von Beschäftigten und Arbeitgebern hingegen schnell unterschätzt – mit teils schweren Folgen für die Gesundheit.
 


Die „zehn goldenen Regeln zur Staubbekämpfung“ sowie weitere Informationen finden sich auf der Internetseite der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung.

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