Ratgeber: Private Nutzung von Rechnern am Arbeitsplatz
Überwachen mit Spähsoftware ist verboten

Der Einsatz von Keyloggern zum Überwachen des Arbeitsverhaltens ist unzulässig. Das hatte unlängst das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Mit dem Urteil setzten die obersten Arbeitsrichter für die verdeckte Überwachung von Mitarbeitern enge Grenzen.

1. Dezember 20171. 12. 2017


Streitigkeiten um die private Nutzung von Rechnern am Arbeitsplatz landen immer wieder vor deutschen Arbeitsgerichten. Am 27. Juli 2017 hat das BAG einen Fall verhandelt, in dem es um die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers ging, der seinen Dienstrechner während der regulären Arbeitszeit in erheblichem Umfang genutzt haben soll. In dem Kündigungsschutzprozess legte der Arbeitgeber Protokolldateien vor, die mittels eines heimlich aufgespielten Keyloggers gewonnen worden waren.

Das Urteil der BAG-Richter: Arbeitgeber dürfen auf Dienstrechnern keine Software installieren, die sämtliche Eingaben des Arbeitnehmers an der Computertastatur protokolliert, um dadurch „auf gut Glück“ Informationen zu erhalten. Die so gewonnenen Informationen können keine Kündigung begründen. Einzige Ausnahme, die eine verdeckte Überwachung zulässt: Wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers besteht.


Welche Rechte haben Beschäftigte?

Technisch ist die Überwachung von Internet und E-Mail über geeignete Programme problemlos möglich. Generell muss zwischen der Überwachung von Daten und Inhalten unterschieden werden. Daten dürfen in weit größerem Maß gespeichert und kontrolliert werden als Inhalte. Denn Beschäftigte haben auch am Arbeitsplatz ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, wie es das Bundesverfassungsgericht nennt.

Wer seinen Computer nur dienstlich nutzen darf, dem sind Ausflüge ins Netz auch nicht während der Pausen und nach Feierabend gestattet. Rechtlich ist es Arbeitgebern erlaubt, stichprobenartig zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer Internet und E-Mail nur dienstlich genutzt hat. Intensivere Überwachungsmaßnahmen einzelner Beschäftigter sind hier nur bei konkreten Verdachtsfällen möglich und dürfen dabei nicht unverhältnismäßig sein.

Der Arbeitgeber muss dazu allerdings die private Nutzung ausdrücklich untersagen und dieses Verbot auch durchsetzen. Akzeptiert oder duldet er stillschweigend die private Nutzung, muss er die so geschaffene Privatsphäre respektieren und sogar vor Zugriffen schützen.

Ist Beschäftigten die private Nutzung von E-Mail und Internet erlaubt, dann hat der Arbeitgeber das Fernmeldegeheimnis im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einzuhalten. E-Mails zu überwachen, abzufangen oder zu speichern ist für ihn dann ohne eine Erlaubnis aller Beteiligten absolut tabu. Eine Protokollierung ohne Einwilligung darf erfolgen, wenn diese zur Datenschutzkontrolle und -sicherung oder wegen einer Abrechnung erforderlich ist.


Nur mit Betriebsrat

Das Einführen und Anwenden von technischen Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter überwachen sollen, sind in Betrieben mit Betriebsrat mitbestimmungspflichtig. Denn sie betreffen das Ordnungsverhalten der Beschäftigten. Ebenso gilt dies für eine Bestimmung zur privaten Nutzung betrieblicher Hard- und Software sowie des Internets.

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