Mitbestimmungsgesetze
Gesetze zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer in deutschen Unternehmen

Demokratie darf nicht am Werkstor enden. In deutschen Unternehmen bestimmen die Arbeitnehmer mit. Die Unternehmensmitbestimmung ist in verschiedenen Gesetzen verankert. Wir geben einen kurzen historischen Überblick.

11. Dezember 201811. 12. 2018


Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951

In Unternehmen der Montanindustrie – dazu gehören Bergbau, Eisen und Stahl mit mehr als 1000 Beschäftigten – gilt die sogenannte paritätische Mitbestimmung. Das bedeutet, dass der Aufsichtsrat zur Hälfte aus Arbeitnehmern bestehen muss. Dazu kommt mindestens ein neutrales Aufsichtsratsmitglied, das bei einem Patt in Abstimmungen entscheidet. Zudem haben die Gewerkschaften das Recht, einen Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Mitglied des Unternehmensvorstands vorzuschlagen.


Betriebsverfassungsgesetz von 1952 und Drittelbeteiligungsgesetz von 2004

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer im Betrieb und die Zusammenarbeit ihrer gewählten Betriebsräte mit dem Arbeitgeber. Das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 enthielt zudem Regelungen zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Kapitalgesellschaften, die nicht unter das Montanmitbestimmungsgesetz fielen und die deutlich schwächer waren: Arbeitnehmer erhalten nur ein Drittel der Aufsichtsratssitze. Die Regelungen zur Mitbestimmung im Betriebsverfassungsgesetz 1952 wurden von den Gewerkschaften damals als großer Rückschritt empfunden – gegenüber der weitreichenden Mitbestimmung auch in wirtschaftlichen Fragen in den Nachkriegsjahren. 2004 wurden die Mitbestimmungsrechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz herausgelöst und mit geringen Änderungen in das Drittelbeteiligungsgesetz übertragen. Das Drittelbeteiligungsgesetz gilt für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA, VVaG) mit mehr als 500 Beschäftigten.


Mitbestimmungsgesetz von 1976

Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer von 1976 gilt für Kapitalgesellschaften (etwa AG, KGaA und GmbH) mit mehs als 2000 Beschäftigten, die nicht unter die Montan-Mitbestimmung fallen. Nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 gilt zwar die paritätische Mitbestimmung. Heißt: Die Hälfte der Aufsichtsratssitze werden von gewählten Arbeitnehmervertretern besetzt. Allerdings bestimmt die Kapitalseite den Aufsichtsratsvorsitzenden, der doppeltes Stimmrecht hat. Dadurch haben die Anteilseigner bei einem Patt immer eine Stimme mehr.


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