Die EU-Staaten müssen Arbeitgebern vorschreiben, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Mit dieser Entscheidung stärkt der Europäische Gerichtshof die Rechte der Beschäftigten. Was das Urteil in der Praxis bedeutet.
Die EU-Staaten müssen sicherstellen, dass Arbeitgeber die täglich geleistete Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers erfassen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Nur mit einer systematischen Arbeitszeiterfassung lasse sich feststellen, ob die zulässigen Arbeitszeiten überschritten werden. Die Aufzeichnungspflicht ergibt sich aus der Arbeitszeitrichtlinie und der Grundrechtecharta der EU.
Die IG Metall begrüßt das Urteil als wichtigen Schritt im Kampf gegen unbezahlte Überstunden. „Die Entscheidung stärkt die Rechte der Beschäftigten“, sagt Hans-Jürgen Urban, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IG Metall. „Arbeitszeiterfassung und moderne Arbeitszeiten sind keine Gegensätze, sondern bedingen einander. Gerade in der digitalen Arbeitswelt ist es wichtig, dass Arbeitszeiten nicht durch die Hintertür verlängert werden.“
In Betrieben mit IG Metall-Tarifvertrag ist der geregelte Umgang mit Arbeitszeiten schon lange selbstverständlich. Dort gilt: Arbeitszeit wird immer erfasst. Überstunden werden bezahlt oder abgefeiert.
Was das EuGH-Urteil in der Praxis bedeutet:
Wie genau ein wirksames Zeiterfassungssystem auszugestalten ist, elektronisch oder Selbstaufschreibung (in Kleinbetrieben), bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Jedenfalls müssen nationale Regelungen durch die nationalen Gerichte so ausgelegt werden, dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit objektiv, verlässlich und zugänglich gemessen werden kann.
Der EuGH verpflichtet die Mitgliedstaaten ihre Rechtsordnungen entsprechend anzupassen, auch Gerichte werden die Rechtsprechung zu berücksichtigen haben. Bevor der deutsche Gesetzgeber aber tätig geworden ist, sind private Arbeitgeber nicht verpflichtet, morgen ein Zeiterfassungssystem einzurichten.
Die EuGH-Rechtsprechung wird jedoch den Betriebsräten bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit helfen, die Rechte der Beschäftigten zu stärken.
Foto: Stephen Petrat
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