RECHT SO! Folgen einer Erwerbsminderung
Anspruch auf Rente bei Erwerbsminderung

Beschäftigte, die gesundheitlich beeinträchtigt sind, können Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung haben. Ob ein Rentenbescheid automatisch das Arbeitsverhältnis enden lässt, erläutert Tjark Menssen.

22. Juli 201622. 7. 2016


Nicht alle Beschäftigten sind sich der Konsequenzen bewusst, die mit einem Antrag auf eine Rente wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit, der sogenannten Erwerbsminderungsrente, verbunden sein können. Eine Erwerbsminderung führt automatisch weder zum Ruhen noch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


Tarif- und Arbeitsvertrag 

Allerdings knüpfen Tarif- und Arbeitsverträge teilweise – insbesondere bei Ruheklauseln und auflösenden Bedingungen – an den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Erwerbsminderung an und regeln, dass das Arbeitsverhältnis bei einer entsprechenden Rentengewährung endet. Ob Regelungen, die das Arbeitsverhältnis bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente beenden, wirksam sind, hängt von der Art der Rechtsgrundlage, dem Umfang der Erwerbsminderung und davon ab, ob eine befristete oder unbefristete Rente gewährt wird.

Kürzlich hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage befasst, ob das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Zustellung des Rentenbescheids endet, wenn es etwa der Tarifvertrag vorsieht (Az. 7 AZR 880/13). Geklagt hatte eine Frau, die ihre Arbeitszeit wegen einer Behinderung von 20 auf 15 Stunden reduzierte und deshalb eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beantragte, was laut Tarifvertrag zur Beendigung der Beschäftigung führte.

Aus Sicht der Betroffenen diskriminiert die Regelung Menschen mit behinderungsbedingten Einschränkungen und steht im Widerspruch zu den sozialrechtlichen Verpflichtungen der Arbeitgeber, angemessene Stellen für Beschäftigte mit einer Behinderung zu schaffen und diese wieder einzugliedern. Zudem behandele der Tarifvertrag volle und teilweise Erwerbsminderung gleich.


Keine Benachteiligung

Das Gericht verneinte in diesem Zusammenhang zwar eine Diskriminierung wegen einer Behinderung, da voll erwerbsgeminderte Beschäftigte die Arbeitsleistung tatsächlich nicht mehr erbringen könnten und es insofern gelte, ein „sinnentleertes“ Arbeitsverhältnis aufzulösen. Auch war es rechtens, das Arbeitsverhältnis ohne Zustimmung des Integrationsamts zu beenden.

Doch das Bundesarbeitsgericht stellte auch seine Bedenken gegenüber einer gleichartigen Behandlung nur teilweise erwerbsgeminderter Beschäftigter heraus. Schließlich, so die Richter, könne die Gruppe der teilweise Erwerbsgeminderten noch Arbeitsleistungen in nicht unbedeutendem Umfang erbringen.


Paragraf 92 Sozialgesetzbuch IX

Teilweise erwerbsgeminderte Beschäftigte sollten darauf achten, dass es unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Tarifvertrags stets der Zustimmung des Integrationsamts bedarf, bevor das Arbeitsverhältnis beendet wird, und dass sie sich von der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb beraten lassen.

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