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Nach Feierabend und im Urlaub auf Aus

Der Fluch des Handys: Immer mehr Beschäftigte sind auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit für Vorgesetzte, Kunden oder Kolleginnen und Kollegen telefonisch oder per E-Mail erreichbar. Ob sie das müssen, erfährst Du hier.

16. Dezember 202116. 12. 2021


Ein Video-Call am Strand, eine Chatnachricht am Flughafen, eine SMS an der Hotelbar: Rund 72 Prozent der Berufstätigen, die im Sommer 2021 einen Urlaub machten, waren währenddessen für dienstliche Belange erreichbar.

Laut des Branchenverbands BITKOM lassen sich Beschäftigte vor allem per Kurznachricht via SMS oder Messenger kontaktieren (70 Prozent), aber auch telefonisch (60 Prozent) oder per Mail (31 Prozent). Ein Fünftel führt auch Videotelefonate mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen oder der Kundschaft (21 Prozent) – und fast jeder und jede Siebte (15 Prozent) kommuniziert dienstlich über Kollaborations-Plattformen wie Microsoft Teams oder Slack.

 

Es fehlen klare Absprachen

Der Druck auf Beschäftigte, permanent auf Draht zu sein, ist gestiegen. Hinzu kommt: Es fehlen meist klare Absprachen, wie und wann solche mobilen Datenträger genutzt werden sollen. Dies gilt umso mehr, als dass 60 Prozent derjenigen, die im Urlaub dienstlich erreichbar sind, glauben, dass die Vorgesetzten dies von ihnen erwarten. 55 Prozent wollen laut BITKOM damit die angenommene Erwartungshaltung von Kolleginnen und Kollegen erfüllen und 38 Prozent die von Kundinnen und Kunden. Ein Fünftel (21 Prozent) sagt: Meine Geschäftspartner erwarten dies von mir, 16 Prozent wollen für Kolleginnen und Kollegen ansprechbar sein.


Keine Pflicht, ständig verfügbar zu sein

Arbeiten an jedem Platz der Welt und das rund um die Uhr: Die Technik eines Smartphones oder Laptops macht es möglich. Doch selbst wer dienstlich mit einem Smartphone ausgestattet wird, ist nicht automatisch verpflichtet, am Abend, am Wochenende oder im Urlaub berufliche E-Mails zu lesen und zu bearbeiten. Ein Recht, auf das immer weniger Beschäftigte pochen, weil sie die Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit kaum noch beachten.

Dabei besteht arbeitsrechtlich keine Verpflichtung, ständig mobil verfügbar zu sein oder außerhalb des Betriebs elektronische Nachrichten zu bearbeiten. Auch hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Beschäftigte die Höchstarbeitszeit nicht überschreiten und die elfstündige Ruhezeit nach dem Arbeitszeitgesetz einhalten. Und: Den Gebrauch von Mobilgeräten darf der Chef nur anordnen, wenn der Betriebsrat zustimmt.

Lediglich wenn arbeits- oder tarifvertraglich eine sogenannte Rufbereitschaft für die Tätigkeit vereinbart wurde, muss man auf Abruf zur „unverzüglichen Arbeitsaufnahme“ in der Lage sein. Die Einsatzzeit muss der Arbeitgeber dann besonders vergüten.


Raus aus der Smartphone-Falle

Ohne Zustimmung des Betriebsrats dürfen Arbeitgeber den Gebrauch von Mobiltelefonen nicht einfach anordnen. Kein Arbeitnehmer muss also mit seinem Smartphone ins Bett. Vielmehr sollte er darauf achten, seine Freizeit oder seinen Urlaub bewusst zu genießen. Darum gilt:

  • Kernarbeitszeiten festlegen: Es reicht aus, täglich zwei bis drei Mal das Postfach zu checken. Das sollte auch im Betrieb beherzigt werden.

  • Auf stumm schalten: So wird vermieden, ständig auf ein Signal reagieren zu müssen.

  • Log-out: Das Gerät ab- oder die Online-Funktion ausschalten. So erreichen einen während der Freizeit erst gar keine E-Mails.

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