Befristung von Arbeitsverhältnissen
Änderung des Tätigkeitsbeginns unterliegt nicht der Schriftform

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass für eine wirksame Befristung des Arbeitsvertrags ein schriftlich fixierter kalendermäßig bestimmter Endtermin ausreicht.

3. Mai 20243. 5. 2024


Nach Paragraf 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Beginn eines befristeten Arbeitsvertrages bedarf nur dann der Schriftform, wenn er für die Bestimmung des Endzeitpunktes maßgeblich ist. Erforderlich ist stets, dass der Endzeitpunkt eindeutig bestimmt oder bestimmbar ist. Bei kalendermäßiger Befristung ist daher entweder der Endzeitpunkt oder der Vertragsbeginn und die Vertragsdauer schriftformbedürftig. Auch die mit dem Hinausschieben des Endtermins verbundene Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ist formbedürftig, da es sich grundsätzlich um eine weitere eigenständige Befristung handelt.

Das Schriftformerfordernis des Paragrafen 14 Absatz 4 TzBfG soll angesichts der besonderen Bedeutung der Befristung, die automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, größtmögliche Rechtssicherheit gewährleisten. Außerdem soll die Beweisführung erleichtert werden. Unnötige Streitigkeiten über das Vorliegen und den Inhalt einer Befristungsabrede sollen vermieden werden. Dem Arbeitnehmer soll zudem deutlich vor Augen geführt werden, dass sein Arbeitsverhältnis – anders als bei Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages – mit der Vereinbarung der Befristung zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch endet und damit keine dauerhafte Existenzgrundlage darstellen kann.
 

Schriftform als Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bei der kalendermäßigen Befristung unterliegen demnach die Elemente der Schriftform, die den Endtermin des Arbeitsvertrags bestimmen oder bestimmbar machen. Ist ein konkretes Datum für das Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich festgelegt, ist es unerheblich, ob auch der Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich festgelegt wurde.

Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 16. August 2023 – 7 AZR 300/22.

Mehr zu „Arbeitsrecht“
Eine Anwältin hält ein Gesetzbuch in der Hand

Allgemeines GleichbehandlungsgesetzBenachteiligung von Schwerbehinderten

Schwerbehinderte oder Gleichgestellte haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt worden sind.

GleichbehandlungsgesetzAltersgrenzen bei Beendigung und Begründung von Arbeitsverhältnissen

Diskriminierungen wegen des Alters sind nicht erlaubt. Nach Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist allerdings eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters dann zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.

Frau macht an der Arbeit eine Raucherpause

RuhepausenArbeit und Pause

In den Betrieben besteht manchmal Unklarheit darüber, was als Arbeitszeit zu gelten hat und was Pausen sind. Ruhezeit und Arbeit schließen sich gegenseitig aus.

Familie im Freizeitpark

TarifvertragFreizeit statt Geld

Entscheidung zur Berechnung der Umwandlung vom tariflichen Zusatzgeld in bezahlte Freistellung.

Ein Mann späht offenbar heimlich mit einem Fernglas durch eine Jalousie

DatenschutzNur ausnahmsweise ist der Einsatz von Detektiven zur Überwachung zulässig

Lässt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch Detektive überwachen und dokumentieren die dabei den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, handelt es es sich um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung.

Junge Frau liegt mit Halsbandage auf dem Sofa und zappt mit der Fernbedienung

DatenschutzDer Medizinische Dienst und die Gesundheitsdaten

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten eines Beschäftigten zur Prüfung seiner Arbeitsfähigkeit darf nur dann erfolgen, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Personal dem Berufsgeheimnis unterliegt.

ArbeitsrechtRückzahlung von Ausbildungs- und Studienkosten

Werden Ausbildungskosten fremdfinanziert, werden oftmals Rückzahlungspflichten vereinbart, falls kein Arbeitsverhältnis zustande kommt oder vorzeitig beendet wird. Das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass solche Vereinbarungen unter bestimmten umständen zulässig sein können – aber nicht immer.

Ein Richterhammer liegt auf einem Tisch vor einem gelben Schutzhelm im Hintergrund als Symbolbild für Arbeitsrecht

ArbeitsrechtArbeitsverhältnis bei Betriebsübergang

Mit einem Betriebsübergang gehen auch die Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber über.

Icon zur Bundestagswahl 2021

 BetriebsverfassungsgesetzRechtsprechungsübersicht

Wir stellen für Euch regelmäßig wichtige und wissenswerte Entscheidungen zusammen.

Betriebsrat Ercan Kaya liest im Betriebsverfassungsgesetz bei Donges in Darmstadt

BetriebsverfassungVergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts steht dem Betriebsrat kein Mitbeurteilungsrecht nach Paragraf 99 BetrVG zu, wenn es um eine Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds geht.

Richtergavel auf  einem Stapel Euro-Banknoten

BAG-UrteilÜberstunden von Teilzeitbeschäftigten

Das Bundesarbeitsgericht hat über die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten durch Verweigerung von Überstundenzuschlägen geurteilt.

ein Würfel mit Paragraf darauf ist eingeklemmt zwischen den Köpfen zweier Spielfiguren

BAG-UrteilProbezeit und Befristung

Die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses dient häufig dazu, neu eingestellte Arbeitnehmer zu erproben. Die Probezeit darf aber nicht die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses umfassen.

Schwerpunktthemen

Wöchentlich „Aktuelles für Aktive“