Arbeitsrecht
Rückzahlung von Ausbildungs- und Studienkosten

Werden Ausbildungskosten fremdfinanziert, werden oftmals Rückzahlungspflichten vereinbart, falls kein Arbeitsverhältnis zustande kommt oder vorzeitig beendet wird. Das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass solche Vereinbarungen unter bestimmten umständen zulässig sein können – aber nicht immer.

13. Juni 202513. 6. 2025


Werden Ausbildungskosten fremdfinanziert, so kommt es immer wieder vor, dass Rückzahlungspflichten vereinbart werden für den Fall, dass kein Arbeitsverhältnis zustande kommt, beziehungsweise vorzeitig beendet wird. Dann stellt sich die Frage, ob solche Rückzahlungsklauseln rechtlich zulässig sind. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass Vereinbarungen über die Beteiligung an den Kosten einer Ausbildung grundsätzlich zulässig sein können.
 

Treuwidrige Regelungen sind unwirksam

Zahlungsverpflichtungen, die an eine Kündigung des Vertragsverhältnisses anknüpfen, können jedoch im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Verpflichtet eine Klausel auch in den Fällen zur Erstattung von Studien- oder Ausbildungskosten, in denen der Grund für eine Eigenkündigung in der Sphäre des Arbeitsgebers liegt, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung dar und ist deshalb unwirksam. Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an ein Ausscheiden auf Grund einer Eigenkündigung zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unterschieden werden.

Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis vereinbart worden ist oder ein solches nach Beendigung der weiteren Ausbildung vereinbart werden soll. Stets ist darauf abzustellen, aus welcher Sphäre die Beendigung oder das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses herrührt.

Ist eine Rückzahlungsklausel - weil zu weitgehend - als solche unwirksam, so ist es unerheblich, welche Gründe im konkreten Fall tatsächlich ausschlaggebend waren für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln wird von der Rechtsordnung missbilligt, nicht erst deren unangemessener Gebrauch im Anwendungsfall. Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, dass sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat.

BAG vom 9. Juli 2024 – 9 AZR 227/23

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