Betriebsratwahl vor Anfechtung schützen
Damit die BR-Wahl wasserdicht ist

Es gibt so manche Stolperfalle bei der Durchführung einer Betriebsratswahl. Hier findet ihr eine Übersicht, worauf man besonders achten sollte. So verringert ihr das Risiko einer Anfechtung der Wahl.


28. Januar 202628. 1. 2026


Die häufigsten Gründe für die Anfechtung von Betriebsratswahlen nach § 19 BetrVG sind wesentliche Verstöße gegen Wahlvorschriften, die das Wahlergebnis beeinflussen können. Auf Folgendes muss der Wahlvorstand besonders achten:

  • Wählerverzeichnis: Es muss vollständig sein und termingerecht ausgelegt werden.  
    Nur Beschäftigte, die in der Wählerliste stehen, können mitwählen und gewählt werden. Die Wählerliste ist daher von enormer Bedeutung. Sie muss fehlerfrei sein, sonst ist die Wahl anfechtbar. Wahlberechtigt sind folgende Personengruppen: Beschäftigte in Teilzeit/Altersteilzeit, befristet Beschäftigte (Nebenjobber, Minijobber, Aushilfs- oder Saisonarbeiter), Beschäftigte im Home-Office sowie Beschäftigte mit (Langzeit-) Erkrankung, im Mutterschutz - und in Elternzeit. Wahlberechtigt sind auch Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb sind.
    Nicht wählen dürfen insbesondere leitende Angestellte, 1€-Kräfte und Arbeitnehmer in der Freistellungsphase. Leitender Angestellter ist nur, wer selbständig Personal einstellen oder entlassen kann, also lange nicht jeder Abteilungsleiter.

    Die Wählerliste muss spätestens mit dem Erlass des Wahlausschreibens ausgelegt werden. Die Wahlordnung erlaubt das Korrigieren der Wählerliste bis zum Schluss. Nach aktueller BAG‑Rechtsprechung können Führungskräfte mehreren Betrieben gleichzeitig zugeordnet und dort wahlberechtigt sein, sofern sie fachliche Weisungsbefugnis ausüben.

    Achtung: Beschäftigte können die Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerliste nur anfechten, wenn sie zuvor Einspruch eingelegt hatten (§ 19 Abs. 3 BetrVG). Arbeitgeber hingegen dürfen nach aktueller Rechtslage nicht anfechten, wenn die Unrichtigkeit der Wählerliste auf ihren eigenen Angaben beruht. Weitere Infos hier
  • Information ausländischer Arbeitnehmer*innen: 
    Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer*innen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Wahl über das gesamte Wahlverfahren in geeigneter Weise unterrichtet werden (§ 2 Abs. 5 WO).
    Die Gerichte stellen in diesem Punkt zum Teil hohe Anforderungen. Für die Beurteilung einer hinreichenden Sprachkompetenz kommt es demnach nicht darauf an, ob ausländische Beschäftigte Arbeitsanweisungen verstehen und sich mit anderen Beschäftigten verständigen können. Im Zweifel müsse der Wahlvorstand davon ausgehen, dass die deutschen Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um das komplizierte Wahlrecht zu verstehen. Entsprechende Dokumente liegen unter www.teamigmetall.de übersetzt in 22 Sprachen vor.

  • Fristablauf und Festlegung des Wahlzeitpunkts (Uhrzeit):
    - Es ist darauf zu achten, dass die Fristen korrekt berechnet werden. Sämtliche Fristen laufen im Ansatz um 24 Uhr ab. Der Wahlvorstand kann jedoch die Uhrzeit auf einen Zeitpunkt vorverlegen, zu dem die Arbeitszeit der Mehrheit der Wähler*innen an diesem Tag bereits beendet ist, § 41 Abs. 2 WO.

    - Zur Vermeidung anfechtungsrelevanter Fehler empfiehlt es sich unbedingt, dass der Wahlvorstand die Uhrzeit auf einen solchen Zeitpunkt festlegt, zu dem die Mehrheit der Beschäftigten eindeutig nicht mehr im Betrieb ist, und von einer Vorverlegung ansonsten nur zurückhaltend Gebrauch macht.

    - In Vollkonti-Schichtbetrieben kommt eine Vorverlegung dieser Fristen nicht in Betracht. In Betrieben mit Gleitzeit empfiehlt es sich, die Uhrzeit nicht vor dem Ende der Rahmenarbeitszeit enden zu lassen. Im Streitfall muss beweisbar sein, dass die Prognoseentscheidung korrekt war hinsichtlich der Mehrheit der Beschäftigten, die bei Fristablauf nicht mehr tätig sein dürfen.

  • Sitzverteilung, Größe des Betriebsrats nach § 9 BetrVG und Prognose-Entscheidung (Beurteilungsspielraum)
    Die Größe des Betriebsrates richtet sich nach der Zahlenstaffel des § 9 BetrVG. Es kommt darauf an, wie viele Arbeitnehmer*innen in der Regel im Betrieb tätig sind. Entscheidend ist, welche Zahl kennzeichnend für den Betrieb ist mit Blick auf die Vergangenheit und die Zukunft. Für die rückblickende Betrachtung wird ein Zeitraum von sechs Monaten bis zu zwei Jahren als angemessen erachtet. Ausgeschriebene freie Arbeitsplätze, die (noch) nicht besetzt sind, werden bei der Ermittlung der Anzahl auch berücksichtigt. Auch konkrete Personalabbau- oder Personalaufstockungen des Arbeitgebers sind zu beachten.

    Maßgebend ist die Prognoseentscheidung des Wahlvorstandes am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. In Grenzfällen und in Betrieben mit einer hohen Fluktuation an Arbeitnehmer*innen oder einer großen Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer*innen steht dem Wahlvorstand ein Beurteilungsspielraum zu.

  • Schnelle und vollständige Prüfung von Vorschlagslisten: 
    Die Prüfung soll unverzüglich, möglichst innerhalb von zwei Arbeitstagen stattfinden. ACHTUNG: Wird ein Wahlvorschlag erst kurz vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten/ Wahlvorschlägen eingereicht, muss die Prüfung sehr schnell vor Ablauf dieser Frist erfolgen – ggf. binnen einer oder weniger Stunden. Sämtliche unheilbaren und heilbaren Fehler sind konkret und samt ihrer Konsequenzen vom Wahlvorstand zu benennen.

  • Briefwahl: 
    Die Voraussetzungen der Briefwahl sind gesetzlich in § 24 WO abschließend definiert. Auf Verlangen der Wahlberechtigten, § 24 Abs. 1 WO, bei Abwesenheit wegen der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses oder aus anderen Gründen, § 24 Abs. 2 Nr. 2 WO oder wenn der Wahlvorstand die Briefwahl für einen weit entfernten Betriebsteil beschließt, § 24 Abs. 3 WO. Auf keinen Fall dürfen außerhalb der drei in der Wahlordnung genannten Fallgruppen Beschäftigte ihre Stimme per Briefwahl abgeben, auch wenn dies dem Wahlvorstand praktikabel erscheinen mag.  Dazu mehr unter

  • Richtige Faltung der Stimmzettel: 
    Wenn Stimmzettel so gefaltet sind, dass das Schriftbild nach außen zeigt, sind sie ungültig. Dies gilt sowohl bei der Urnenwahl als auch bei der Briefwahl, wenn die Wählenden den Stimmzettel falsch gefaltet in den Wahlumschlag legen.

    Wichtig: Bei der Urnenwahl kann der Wahlvorstand verhindern, dass ein ungültiger Stimmzettel in die Urne eingeworfen wird, indem er der/ dem Wählenden einen neuen Stimmzettel aushändigt und der falsch gefaltete Stimmzettel von der bzw. vom Wählenden vor den Augen des/ der anwesenden Wahlvorstandsmitglieder vernichtet wird. Mehr Infos unter

  • Gestaltung der Stimmzettel: 
    Sämtliche Stimmzettel müssen in jeder Hinsicht gleich sein. Die Stimmzettel sind nur einseitig zu bedrucken.

    Im normalen Wahlverfahren werden, bei einer Listenwahl, pro Liste nur die ersten beiden Kandidierenden abgedruckt. Bei einer Personenwahl werden, im normalen Wahlverfahren, die Kandidierenden in der Reihenfolge abgedruckt, in der sie auf der einzigen, gültigen Vorschlagsliste stehen. Eine Änderung dieser Reihenfolge kann als Wahlbeeinträchtigung gewertet werden.

    Im vereinfachten Wahlverfahren sind die Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.
     

Anfechtung oder Nichtigkeit?

Eine Wahl kann dann beim ArbG angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, eine Berichtigung des Wahlfehlers nicht erfolgt ist und das Wahlergebnis bei Einhaltung der Vorschriften anders hätte ausfallen können. Eine Wahl kann angefochten werden von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder dem Arbeitgeber. Der letztmögliche Tag für die Anfechtung ist 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).  

Die Folge: Die Anfechtung der Betriebsratswahl wirkt grundsätzlich nur vom Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Erst wenn das Gericht in letzter Instanz die Wahl für anfechtbar erklärt, verliert der Betriebsrat sein Amt für die Zukunft, die bislang gefassten Beschlüsse, abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen, etc. bleiben wirksam. Dann wird neu gewählt.

Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit der Wahl. In der Praxis kommt Nichtigkeit sehr selten vor – die Anforderungen sind sehr hoch. Die Konsequenzen sind gravierend: Bei Nichtigkeit besteht kein wirksamer Betriebsrat – und zwar rückwirkend. Alle Handlungen des gewählten Gremiums verlieren ihre rechtliche Wirkung. Dann gilt die Wahl von Anfang an als nie erfolgt. 

Weitere Infos: Kummert/Carlson, Betriebsratswahl ohne Pannen, Arbeitsrecht im Betrieb 12/2025, S. 34 ff.

 

Schwerpunktthemen

Wöchentlich „Aktuelles für Aktive“