Behinderungen bei Betriebsratswahlen
Zusammenhalten gegen den Druck der Arbeitgeber

Das Betriebsverfassungsgesetz verbietet die Behinderung von Betriebsratsarbeit. Bald finden in den Betrieben wieder Betriebsratswahlen statt. Wie man Störmanöver von Arbeitgeberseite frühzeitig erkennt und was man dagegen tun kann.


12. Januar 202612. 1. 2026


Betriebsräte sind Garanten für gute Arbeit und mehr Demokratie im Betrieb. Untersuchungen bestätigen es immer wieder: Die Arbeits- und Entgeltbedingungen sind spürbar besser in mitbestimmten Betrieben. Insbesondere die sozial-ökologische Transformation stellt Belegschaften und Betriebe beständig vor neue Aufgaben. Vor diesem Hintergrund ist es nicht hinnehmbar, dass Wahl und Arbeit von Betriebsräten behindert werden.

Das WSI-Institut hat Betriebsräte zu ihren Erfahrungen befragt (siehe auch Infografik unten auf der Seite). Die Forscher sind dabei auf eine Reihe von Praktiken gestoßen, mit denen die Gründung von Betriebsräten im Vorfeld behindert werden. Besonders bei geplanten Neugründungen muss das gesetzlich verbriefte Recht, einen Betriebsrat wählen zu dürfen, oft gegen harte Widerstände erstritten werden. Das sind die wichtigsten Ergebnisse aus der Befragung zu den letzten Betriebsratswahlen.
 

Sensibilisiert sein und frühzeitig reagieren

Verbreitete Maßnahmen zur Behinderung von Betriebsratsgründungen und Abhalten von Wahlen sind:

  • Die Einschüchterung möglicher Kandidatinnen und Kandidaten.
  • Die Bestellung des Wahlvorstandes wird behindert. 
  • Der Arbeitgeber weigert sich, die Personallisten herauszugeben.
  • Der zuständigen Gewerkschaft wird der gesetzlich gestattete Zugang zum Betrieb verwehrt.
  • Die Abhaltung der Wahlversammlung wird verhindert oder gestört. 
  • Betriebsratskandidaten werden durch die Gewährung von Vorteilen zum Verzicht der Kandidatur bewegt - das sogenannte Herauskaufen von Kandidatinnen und Kandidaten. 
  • Betriebsratskandidaten oder Mitgliedern des Wahlvorstandes wird mit Abmahnung bis hin zur Kündigung gedroht.
  • In einzelnen Fällen kommt es zur gezielten Reorganisation oder Aufspaltung des Betriebs oder gar der Schließung oder Verlagerung, um die Wahl eines Betriebsrats zu unterlaufen
     

Wichtig ist der Zusammenhalt der Belegschaft

Als der beste Schutz hat sich der Zusammenhalt in der Belegschaft erwiesen. Denn gegen Druck und Spaltungsversuche helfen Paragrafen allein oft nur wenig. Es ist deshalb hilfreich, frühzeitig erste Anzeichen von Druck wahrzunehmen, sich zu beraten und ggf. Hilfe bei der IG Metall zu suchen. Wichtig ist eine starke solidarische Gemeinschaft durch ein gutes Team betrieblich Aktiver und Unterstützung von außerhalb durch die Gewerkschaft.

 

Der rechtliche Rahmen 

Die vorsätzliche Begehung der oben geschilderten Behinderungs- oder Beeinflussungshandlungen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) wird auf Antrag staatsanwaltschaftlich verfolgt und ggf. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Behinderung von Wahlen ist kein Kavaliersdelikt. Daher fordern die IG Metall: Sie muss als Offizialdelikt ausgestaltet sein, also von der Staatsanwaltschaft ohne Antrag verfolgt werden. 
 

Schutz von Initiatoren, Wahlvorstandsmitglieder und Kandidaten

Vorfeld-Initiatoren bei der Neugründung von Betriebsräten

Die betrieblichen Initiatorinnen und Initiatoren bei der Neugründung von Betriebsräten sind in den ersten Phasen der Betriebsratswahl gegenüber arbeitgeberseitigen Angriffen rechtlich nur unzulänglich geschützt. Dies gilt auch nach der Einführung eines Sonderkündigungsschutzes für die sog. „Vorfeld-Initiatoren“ im Jahr 2021.

  • Besonderer Kündigungsschutz der Vorfeld-Initiator:innen (§ 15 Abs. 3b KSchG) : Vorfeld-Initiator:innen sind Beschäftigte, die eine Wahl mit konkreten Handlungen vorbereiten (wie z. B. Führen eines wahlbezogenen Gesprächs mit Kolleg:innen, Kontaktaufnahme mit der Gewerkschaft) und eine öffentlich beglaubigte Erklärung über ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats abgegeben haben.
  • Verhaltens- oder personenbedingte ordentliche Kündigungen (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) sind ausgeschlossen. Der besondere Kündigungsschutz endet mit Veröffentlichung der Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands, längstens jedoch für drei Monate.
  • Betriebsbedingte ordentliche Kündigungen und außerordentliche Kündigungen gem. § 626 Abs. 1 BGB bleiben zulässig. Der besondere Kündigungsschutz ist nicht auf eine bestimmte Anzahl von Vorfeld-Wahlinitiator:innen beschränkt. 

Besonderer Kündigungsschutz der Einladenden und der Antragssteller im gerichtlichen Bestellungsverfahren (§ 15 Abs. 3a KSchG)

  • Die ersten sechs Beschäftigten, die zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einladen, können ab dem Zeitpunkt der Einladung zu dieser Betriebsversammlung nicht ordentlich gekündigt werden. Auch betriebsbedingte ordentliche Kündigungen sind ausgeschlossen.
  • Dieser Kündigungsschutz gilt auch für Beschäftigte, die beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Bestellung des Wahlvorstands stellen, wenn trotz entsprechender Einladung keine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands stattgefunden oder diese keinen Wahlvorstand gewählt hat. wobei der Schutz auf max. drei Antragsteller:innen beschränkt ist.
  • Dieser Kündigungsschutz der Einladenden bzw. der Antragsteller:innen gilt bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Besonderer Kündigungsschutz der Wahlvorstandsmitglieder (§ 15 Abs. 3 KSchG) 

Mitglieder des Wahlvorstands genießen einen stärkeren, besonderen Kündigungsschutz. Es dürfen nur außerordentliche Kündigungen ausgesprochen werden und diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitsgerichts (in Betrieben ohne Betriebsrat) bzw. Betriebsrats. Dieser besondere Kündigungsschutz dauert bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Darüber hinaus genießen die Wahlvorstandsmitglieder einen nachwirkenden Kündigungsschutz von sechs Monaten.

Kandidierende für das Amt des Betriebsrats (§ 15 Abs. 3 KSchG)

Kandidat:innen genießen – genau wie die Mitglieder des Wahlvorstands – einen umfassenden besonderen Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz beginnt schon relativ früh, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss ein Wahlvorstand gewählt oder bestellt worden sein.
  • Die Beschäftigten sind als Kandidierende auf einer Vorschlagsliste genannt, die mit ausreichend Stützunterschriften versehen ist oder die Unterschriften von zwei Beauftragten der Gewerkschaft trägt.
  • Die Vorschlagsliste enthält keinen Fehler. Unerheblich ist, ob das Wahlausschreiben bereits ausgehängt wurde. Der besondere Kündigungsschutz der Kandidierenden setzt auch nicht voraus, dass der Wahlvorschlag bereits beim Wahlvorstand eingereicht wurde. Wichtig ist, dass der Wahlvorschlag die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften wahlberechtigter Beschäftigter bzw. von zwei Beauftragten der Gewerkschaft enthält.

Gewählte Betriebsratsmitglieder (§ 15 Abs. 1 KSchG)

Ordentliche Kündigungen sind ausgeschlossen, außerordentliche Kündigungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats. Wird diese nicht erteilt, kann der Arbeitgeber versuchen, sich die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen.Dieser besondere Kündigungsschutz währt bis zum Ende der Amtszeit. Darüber hinaus genießen Betriebsratsmitglieder einen nachwirkenden Kündigungsschutz von einem Jahr.


Der Wahlvorstand hat außerdem Anspruch auf bezahlte Freistellung und Schulungen, auch gegen Widerstand des Arbeitgebers. 
 

Weitere wirksame Maßnahmen

  • Für Beschäftigte, die unter Druck gesetzt werden, ist es wichtig, Beweise zu sammeln, die eine Behinderung der Wahl dokumentieren. Die Dokumentation ist wichtig für ein etwaiges Verfahren vor dem Arbeitsgericht.  
  • Öffentlichkeit herstellen: Die Belegschaft muss verstehen, dass der Angriff auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten abzielt und nicht nur einzelnen Betriebsrats- bzw. Wahlvorstandsmitgliedern gilt („Betroffen ist eine:r, gemeint sind wir alle!“)
  • Gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte sind hier klar im Vorteil, weil sie diese Verfahren dank ihres gewerkschaftlichen Rechtsschutzes ganz ohne Kostenrisiko betreiben können. 

 

Für die Befragung des WSI zur Be- und Verhinderung von Betriebsratswahlen wurden 2023 Daten von 131 Betriebsräten aus dem Organisationsbereich der IG Metall, der IG BCE und der NGG ausgewertet. Die Befragung bezog sich auf die Betriebsratswahlen im Zeitraum von 2020 bis 2022. 

 

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Einschüchterung - Kündigung - Herauskaufen: Häufige Maßnahmen zur Bekämpfung von Betriebsratswahlen

Gut 21 Prozent der BR-Neugründungen wurden bekämpft. Wie die Arbeitgeber vorgehen, zeigt die vierte Befragung hauptamtlicher Gewerkschafter und -innen des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI). Das Betriebsverfassungsgesetz verbietet die Behinderung von Betriebsratswahlen.

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