Mobiles Arbeiten in Zeiten von Corona
Kann ich Kosten fürs Homeoffice von der Steuer absetzen?

Wer während der Corona-Krise von zu Hause aus arbeitet, kann bestimmte Auslagen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Wir erläutern, warum Ihr schon jetzt an die Steuererklärung im nächsten Jahr denken solltet und worauf Beschäftigte achten müssen, die oft mit dem Auto zur Arbeit fahren.

30. Juni 202030. 6. 2020


Die meisten Beschäftigten, die wegen der Corona-Pandemie teilweise oder ganz von zu Hause arbeiten müssen, haben ihren Arbeitsplatz normalerweise im Unternehmen: das Büro mit Schreibtisch, Stuhl, Computer, Telefon, Drucker und ähnlichen Geräten.


Wann kann ich Kosten für mein Arbeitszimmer absetzen?

Wer nun plötzlich im Homeoffice arbeitet, sitzt in vielen Fällen am Esstisch, in der Arbeitsecke im Wohnzimmer oder auch am Schreibtisch im Flur und arbeitet mit einem betrieblichen Laptop oder am eigenen Computer mit Zugriff auf den betrieblichen Server. Nach aktuellem Steuerrecht können Beschäftigte die Kosten für ihr Arbeitszimmer nur dann absetzen, wenn es sich dabei um einen eigenen Raum handelt. Ein Durchgangszimmer, den Küchentisch oder die Ecke im Wohnzimmer akzeptiert das Finanzamt nicht. Wer derzeit und über mehrere Wochen im Homeoffice in der Arbeitsecke im Wohnzimmer sitzt, geht leer aus. Denn der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.

Wer nachweisen kann, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann die Kosten des heimischen Arbeitszimmers von der Steuer absetzen – allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 1250 Euro pro Jahr. Das ist schwierig für alle, deren Betriebsgebäude grundsätzlich geöffnet ist, aber deren Chefin oder Chef keine ausdrückliche Anweisung für das Arbeiten von zu Hause gegeben hat, sondern dies nur „empfiehlt“.


Chancen beim Fiskus erhöhen: Belege sammeln

Ob mit oder ohne separatem Arbeitszimmer: Beschäftigte sollten

  • sich eine schriftliche Bescheinigung ihres Arbeitgebers ausstellen lassen, in welchem Zeitraum ihr Arbeitsplatz im Unternehmen nicht zur Verfügung stand und sie deshalb zu Hause arbeiten musste
  • möglichst präzise aufzeichnen, wann die Arbeitsecke oder das Arbeitszimmer genutzt wurde – zum Beispiel in Form einer Tabelle mit Datum, Anzahl der Stunden, Ausdruck des Zeiterfassungskontos über beantragte und genehmigte mobile Arbeit. Auch Fotos von der Arbeitsecke oder dem Arbeitszimmer sind denkbar
  • Rechnungen für zum Beispiel Druckerpapier, Schreibmaterial, Strom- und Telefonkosten aufbewahren, falls der Arbeitgeber diese Kosten nicht erstattet. Pro Monat können pauschal bis zu 20 Prozent der Telekommunikationsaufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden. Den Maximalbetrag von monatlich 20 Euro erreicht, wer einer monatlichen Telefonrechnung von mindestens 100 Euro hat. Einmalige Kosten, die nicht in der monatlichen Rechnung auftauchen, werden für die Ermittlung des Höchstbetrags nicht berücksichtigt


Je detaillierter die Aufzeichnungen und die Nachweise sind, desto größer sind die Chancen, dass die Finanzämter die Aufwendungen anerkennen.


Achtung Pendlerpauschale

Beschäftigte, die sonst mit dem Auto zur Arbeit fahren und wegen Corona seit Wochen oder Monaten im Homeoffice arbeiten, werden auch deutlich weniger Kilometer auf dem Tacho haben. Sie müssen damit rechnen, dass das Finanzamt Steuererklärungen prüfen wird, in denen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit 220 Arbeitstagen angegeben sind.

Berufspendler, die auf ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) einen Freibetrag eingetragen haben, sind verpflichtet, dem Finanzamt mitzuteilen, wenn sich die genehmigte Lohnsteuerermäßigung ändert. Das gilt unter anderem auch, wenn sich die Entfernungspauschale wegen Homeoffice oder Jobwechsel verringert.

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