Massenentlassungen
BAG-Urteil: Massenentlassungen bei Verfahrensfehlern unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat im Frühjahr 2026 seine strenge Linie bei Massenentlassungen bestätigt und die Anforderungen an Arbeitgeber weiter verschärft. Fehler im Anzeigeverfahren – sei es durch eine fehlende, fehlerhafte oder verfrühte Anzeige – führen demnach regelmäßig zur Unwirksamkeit.

9. Juni 20269. 6. 2026


Fehlt die erforderliche Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit, können die Kündigungen das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden. Gleiches gilt, wenn die Anzeige zwar erfolgt, aber zum falschen Zeitpunkt – etwa vor Abschluss des vorgeschriebenen Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat. Mit diesen Entscheidungen vom 1. April 2026 (6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die zwingende Reihenfolge des Verfahrens bestätigt: Zuerst müssen Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend beteiligen und dann die Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten. Erst danach dürfen Kündigungen ausgesprochen werden. Fehler in diesem Ablauf führen regelmäßig zur Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen. Eine nachträgliche Heilung dieser Verstöße ist ausgeschlossen.

 

Wann liegen Massenentlassungen vor?

Unter Massenentlassungen versteht man im deutschen Arbeitsrecht Entlassungen in größerem Umfang, für die besondere gesetzliche Regeln gelten. Maßgeblich ist § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Ob eine Massenentlassung vorliegt, hängt von der Größe des Betriebs ab. Innerhalb von 30 Kalendertagen gelten folgende Grenzen: 

  • Betriebe mit 21–59 Beschäftigten: mehr als 5 Entlassungen
  • Betriebe mit 60–499 Beschäftigten: mindestens 10 Prozent der Belegschaft oder mehr als 25 Entlassungen
  • Betriebe mit 500 oder mehr Beschäftigten: mindestens 30 Entlassungen

 

Fehlende Anzeige führt zur Unwirksamkeit

Im Verfahren 6 AZR 157/22 stellte das BAG unmissverständlich klar, dass Kündigungen bei anzeigepflichtigen Massenentlassungen unwirksam sind, wenn der Arbeitgeber vor ihrem Ausspruch keine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet hat. Das Gericht leitet diese Rechtsfolge aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des Kündigungsschutzgesetzes ab und stellt zugleich klar, dass unter „Entlassung“ bereits der Ausspruch der Kündigung zu verstehen ist. Damit kann eine Kündigung ohne vorherige Anzeige das Arbeitsverhältnis rechtlich nicht beenden.

 

Falsche Reihenfolge macht Kündigungen ebenfalls unwirksam

Noch weiter konkretisiert wurde das Verfahren in der Entscheidung 6 AZR 152/22. Hier ging es um den Fall, dass eine Massenentlassungsanzeige zwar erfolgt war, jedoch zu früh – nämlich vor Abschluss des gesetzlich vorgeschriebenen Konsultationsverfahrens mit der Arbeitnehmervertretung. Auch in diesem Fall erklärte das BAG die Kündigung für unwirksam. Entscheidend sei, dass das Verfahren nach § 17 KSchG eine zwingende Abfolge vorgibt: Zuerst Konsultation des Betriebsrats, dann Anzeige bei der Agentur für Arbeit und erst danach Ausspruch der Kündigungen. 

Diese Reihenfolge ist nicht bloße Formalität, sondern integraler Bestandteil des Arbeitnehmerschutzes. Das Konsultationsverfahren soll dem Betriebsrat ermöglichen, Entlassungen zu vermeiden oder ihre Folgen abzumildern, während die Anzeige der Arbeitsverwaltung eine arbeitsmarktpolitische Reaktion ermöglicht. 

 

Keine Heilung von Verfahrensfehlern

Besonders bedeutsam ist, dass nach der Rechtsprechung weder das völlige Fehlen der Anzeige noch deren fehlerhafte Durchführung nachträglich „geheilt“ werden können. Auch eine später nachgeholte Anzeige lässt zuvor ausgesprochene Kündigungen nicht wirksam werden. Diese strenge Konsequenz folgt maßgeblich aus der europäischen Massenentlassungsrichtlinie und den dazu ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2025, an denen sich das BAG orientiert. 

 

Bestätigung durch den Zweiten Senat

Bereits im Beschluss vom 19. März 2026 (2 AS 22/23) hat der Zweite Senat diese Linie bestätigt. In dem Verfahren ging es zentral um die Frage, ob eine fehlende oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nachträglich geheilt werden kann. Das BAG verneinte dies im Anschluss an die europarechtlichen Vorgaben und bekräftigte, dass das Anzeigeverfahren zwingend vor Ausspruch der Kündigungen ordnungsgemäß durchgeführt werden muss. 

 

Rechte von Beschäftigten gestärkt

Die Entscheidungen verdeutlichen, dass die Anforderungen an das Massenentlassungsverfahren strikt einzuhalten sind. Selbst scheinbar formale Fehler – etwa eine unterlassene Anzeige oder eine falsche zeitliche Abfolge – führen regelmäßig zur Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen im Rahmen der Entlassungswelle. Insgesamt stärken die BAG-Entscheidungen die Rechte von Beschäftigten und die Beteiligung des Betriebsrats. 

 

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 1. April 2026 – 6 AZR 157/22, vom 1. April 2026 – 6 AZR 152/22, vom 19. März 2026 – 2 AS 22/23

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