Erholungsurlaub
Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung

Was passiert mit dem Urlaub bei Langzeiterkrankung? Diese Frage stellt sich vielen Menschen, die bedauerlicherweise auf Grund langanhaltender Krankheit daran gehindert sind, ihrer Arbeit nachzugehen oder Urlaub zu machen.

24. Oktober 202524. 10. 2025


Menschen, die bedauerlicherweise auf Grund langanhaltender Krankheit daran gehindert sind, ihrer Arbeit nachzugehen oder Urlaub zu machen 

Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach Paragraf 3 Bundesurlaubsgesetz in Höhe von mindestens vierundzwanzig Werktagen pro Jahr der Beschäftigung wird nicht durch eine – auch durchgehend anhaltende – krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geschmälert. Arbeitnehmer, die wegen einer Krankschreibung der Arbeit fernbleiben, sind solchen gleichgestellt, die tatsächlich gearbeitet haben. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Entstehung als auch für die Berechnung der Dauer des Urlaubsanspruchs.
 

Urlaub kann aber auch wegfallen

Allerdings gibt es doch eine Begrenzung: War ein Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres – d. h. bis 15 Monate nach Beendigung des Urlaubsjahres – arbeitsunfähig, verfällt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Und zwar gilt dies selbst für den Fall, dass der Arbeitgeber ihn nicht aufgefordert hat, seinen Urlaub auch anzutreten.

Ist in einem Tarifvertrag oder in einem Arbeitsvertrag ein kürzerer als 15-monatiger Übertragungszeitraum vorgesehen – soll danach also der Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung schon vorher verfallen – so ist bezogen auf den gesetzlichen Mindesturlaub eine solche Regelung unzulässig.

Zulässig ist es aber, wenn der Übertragungszeitraum über die 15 Monate nach Beendigung des Urlaubsjahres hinaus verlängert worden ist. Dann tritt im Rahmen dieser längeren Verfallfrist kein Verlust des Urlaubsanspruchs ein. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dann der Urlaubsanspruch auch für die Krankheitszeiten abzugelten.

BAG vom 15. Juli 2025/ 9 AZR 198/24

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