Der Streitfall
In einem Berliner Streitfall, wo es um die Schließung des Flughafens Tegel ging, war in einem Sozialplan geregelt, dass nur diejenigen Leistungen erhalten sollten, die beim Stichtag der geplanten Betriebsstilllegung in einem Arbeitsverhältnis standen. Ausgeschlossen waren befristete Arbeitsverhältnisse, gleich wann diese begründet worden sind. Gegen diese Beschränkung klagte ein Arbeitnehmer, der erst nach dem Stichtag befristet eingestellt worden war. Seine Klage hatte keinen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte fest, dass das Verbot nach Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwar auch eine mittelbare Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer umfasst. Aber es greift nur ein, wenn sich die befristet Beschäftigten in einer vergleichbaren Situation wie Dauerbeschäftigte befinden. Dabei sind die Gesamtumstände, insbesondere die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen zu würdigen.
Nehmen die Betriebsparteien eine Gruppenbildung vor, indem sie die Geltung eines Sozialplans auf Arbeitnehmer beschränkt haben, die an einem bestimmten Stichtag in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber standen, kann dies mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein, wenn die Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis erst nach dem Stichtag begründet haben, keine durch den Sozialplan auszugleichenden wirtschaftlichen Nachteile haben.
Hintergrund
Sozialpläne dienen dem Ausgleich oder der Milderung solcher wirtschaftlichen Nachteile, die in Folge einer geplanten Betriebsänderung entstehen. Dabei entspricht es einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die ihren Arbeitsplatz durch eine Betriebsänderung verlieren. Damit können die Betriebsparteien der Notwendigkeit Rechnung tragen, die nur begrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gerecht zu verteilen.
Die Betriebsparteien verfügen bei der Ausgestaltung von Sozialplänen über Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume. Diese schließen Typisierungen und Pauschalierungen ein. Allerdings muss der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nach Paragraf 75 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beachtet werden. Dieser auf das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz zurückzuführende Grundsatz zielt darauf ab, eine Gleichstellung von Personen in vergleichbarer Lage sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Gruppenbildungen in Sozialplänen müssen sich an der zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion orientieren. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist bereits verletzt, wenn eine Gruppe von Personen im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
BAG vom 30. Januar 2024 – 1 AZR 62/23