Betriebsänderung
Stichtagsregelungen in Sozialplänen

Im Fall einer Betriebsschließung waren im Sozialplan Leistungen geregelt. Die kamen jenen zugute, die beim Stichtag der geplanten Betriebsstilllegung in einem Arbeitsverhältnis standen. Ausgeschlossen waren befristete Arbeitsverhältnisse. Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg.

22. Oktober 202522. 10. 2025


Der Streitfall

In einem Berliner Streitfall, wo es um die Schließung des Flughafens Tegel ging, war in einem Sozialplan geregelt, dass nur diejenigen Leistungen erhalten sollten, die beim Stichtag der geplanten Betriebsstilllegung in einem Arbeitsverhältnis standen. Ausgeschlossen waren befristete Arbeitsverhältnisse, gleich wann diese begründet worden sind. Gegen diese Beschränkung klagte ein Arbeitnehmer, der erst nach dem Stichtag befristet eingestellt worden war. Seine Klage hatte keinen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte fest, dass das Verbot nach Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwar auch eine mittelbare Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer umfasst. Aber es greift nur ein, wenn sich die befristet Beschäftigten in einer vergleichbaren Situation wie Dauerbeschäftigte befinden. Dabei sind die Gesamtumstände, insbesondere die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen zu würdigen.

Nehmen die Betriebsparteien eine Gruppenbildung vor, indem sie die Geltung eines Sozialplans auf Arbeitnehmer beschränkt haben, die an einem bestimmten Stichtag in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber standen, kann dies mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein, wenn die Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis erst nach dem Stichtag begründet haben, keine durch den Sozialplan auszugleichenden wirtschaftlichen Nachteile haben.
 

Hintergrund

Sozialpläne dienen dem Ausgleich oder der Milderung solcher wirtschaftlichen Nachteile, die in Folge einer geplanten Betriebsänderung entstehen. Dabei entspricht es einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die ihren Arbeitsplatz durch eine Betriebsänderung verlieren. Damit können die Betriebsparteien der Notwendigkeit Rechnung tragen, die nur begrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gerecht zu verteilen.
Die Betriebsparteien verfügen bei der Ausgestaltung von Sozialplänen über Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume. Diese schließen Typisierungen und Pauschalierungen ein. Allerdings muss der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nach Paragraf 75 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beachtet werden. Dieser auf das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz zurückzuführende Grundsatz zielt darauf ab, eine Gleichstellung von Personen in vergleichbarer Lage sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Gruppenbildungen in Sozialplänen müssen sich an der zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion orientieren. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist bereits verletzt, wenn eine Gruppe von Personen im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

BAG vom 30. Januar 2024 – 1 AZR 62/23

Mehr zu „Arbeitsrecht“
Eine goldene Waage vor unscharfem Hintergrund als Symbol für Recht und Gerechtigkeit

BAG-UrteilBetriebsratswahl in betriebsratslosen Betrieben (BoB)

Gibt es kein Betriebsratsgremium, so beginnt der Wahlprozess mit der Wahl eines Wahlvorstands auf einer Betriebsversammlung durch die Mehrheit der anwesenden Beschäftigten. Was das BAG zu Einladung, Schichtbetrieben und Wahlvorstand sagt, lest Ihr hier.

ein Würfel mit Paragraf darauf ist eingeklemmt zwischen den Köpfen zweier Spielfiguren

SeminarreiheFachakademie für Arbeitsrecht

Die Seminarreihe „Fachakademie für Arbeitsrecht“ bietet Betriebsratsmitgliedern arbeitsrechtliches Orientierungswissen an. In ihren Seminaren fördert sie das Problembewusstsein und erhöht Urteilsfähigkeit sowie Handlungskompetenz.

Richtergavel auf  einem Stapel Euro-Banknoten

BAG-UrteilPrinzip gleiches Geld für gleiche Arbeit gestärkt

Gute Entscheidung für Frauen: Erhält eine Frau bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein geringeres Gehalt als ein Mann, ist von einer Benachteiligung wegen des Geschlechts auszugehen. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts sorgt für mehr Transparenz und Entgeltgerechtigkeit.

Richtergavel auf  einem Stapel Euro-Banknoten

UrlaubUrlaubsabgeltungsansprüche unterliegen gesetzlicher Verjährung

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abgeltung des Urlaubs, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, begründet einen Zahlungsanspruch. Dieser Abgeltungsanspruch unterliegt der gesetzlichen Verjährung.

EntgeltgleichheitGleichbehandlung beim Entgelt

Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Entgeltgleichheitsgebot

Zwei Beschäftigte unterschiedlichen Alters an einer Bohrmaschine.

BewerberauswahlAlt gegen jung?

Ist es zulässig, einen älten Bewerber für eine Stelle abzulehnen, und zwar nur mit der Begründung, dass man eine jüngere Bewerberin einstellen will? So pauschal gefragt, ist dies klar zu verneinen. Aber:

ein Würfel mit Paragraf darauf ist eingeklemmt zwischen den Köpfen zweier Spielfiguren

SchwerbehindertenschutzKein Präventionsverfahren bei fehlendem Kündigungsschutz

Nach Paragraf 167 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX sind Arbeitgeber verpflichtet, bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt einzuschalten.

Ein Schweißer in Schutzausrüstung bei Donges SteelTec GmbH in Darmstadt

ArbeitszeitvergütungDas Anlegen von Schutzkleidung muss bezahlt werden

Für viele Tätigkeiten ist das Tragen einer speziellen Schutzkleidung bei der Arbeit vorgeschrieben. Hier stellt sich die Frage, ob der Zeitaufwand für das An- und Ablegen der Schutzkleidung mit zur vergütungspflichtigen Arbeitsleistung zählt.

KündigungEntgelt bei Freistellung von der Arbeit

Muss man sich nach Arbeitgeberkündigung mit Freistellung um anderweitigen Verdienst bemühen?

Neue BAG-Urteile zu BetriebsratswahlenWo der Wahlvorstand bei der BR-Wahl aufpassen muss

Seit den letzten Betriebsratswahlen gibt es neue Rechtsprechung dazu. Wir haben die wichtigsten aktuellen BAG-Entscheidungen zusammengestellt, die Wahlvorstände jetzt bei der Vorbereitung der nächsten Betriebsratswahlen 2026 beachten müssen.

Eine Anwältin hält ein Gesetzbuch in der Hand

BetriebsübergangFortgeltung von Betriebsvereinbarungen

Die in einem Betrieb bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten auch nach einem Betriebsübergang weiterhin unmittelbar und zwingend im Sinne von Paragraf 77 Absatz 4 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) weiter, wenn bei dem Übergang die Identität des Betriebs gewahrt wurde.

Eine Anwältin hält ein Gesetzbuch in der Hand

Allgemeines GleichbehandlungsgesetzBenachteiligung von Schwerbehinderten

Schwerbehinderte oder Gleichgestellte haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt worden sind.

Schwerpunktthemen

Wöchentlich „Aktuelles für Aktive“