Neues Jahr, neue Gesetze
Das ändert sich 2024

Die Bundesregierung hat für das neue Jahr viele Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht. Wir geben einen Überblick, was sich für die Menschen in Deutschland ab Januar ändert.

21. Dezember 202321. 12. 2023 |
Aktualisiert am 6. Februar 20246. 2. 2024


Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags, höherer Mindestlohn, mehr Geld für den Schulbedarf aus dem Bildungspaket sowie höhere Freibeträge bei den Krankenversicherungsbeiträgen auf Betriebsrenten: Unterm Strich bringt das Jahr 2024 für viele mehr Geld. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Grund- und Kinderfreibetrag

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2024 für Ledige auf 11 604 Euro. Verheirateten stehen 23 208 Euro zu. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2024 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.

Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Dieser beträgt ab 1. Januar 2024 dann 6384 Euro (je Kind für beide Elternteile). Bei getrennten Eltern wird der halbe Freibetrag (3192 Euro) angesetzt. Einschließlich des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung steigt der Freibetrag ab 2024 somit auf 9312 Euro für Verheiratete und 4656 Euro für Ledige.

Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag dann automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.

Kindergeld: einheitlich 250 Euro für jedes Kind

Auch 2024 erhalten Eltern für jedes Kind 250 Euro pro Monat. Für das vierte und jedes weitere Kind bleibt es bei 250 Euro.

Schulbedarf: Mehr Geld für Füller & Co. aus Bildungspaket

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, wird 2024 bei der Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf was draufgelegt: Ein Plus von gut zwölf Prozent ist für den Kauf von Taschenrechnern, Füllern, Malstiften oder Heften vorgesehen, sodass dann 65 Euro zum 2. Schulhalbjahr ausgezahlt werden und 130 Euro zum Beginn des neuen Schuljahres 2024/2025.

Unterhaltshöchstbetrag

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen wird angehoben. Er ist an den Grundfreibetrag gekoppelt und liegt 2024 bei 11 604 Euro.

Pauschbeträge, Werbungskosten

Der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskostenpauschale) liegt 2024 bei 1230 Euro. Beschäftigte können ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung ohne Belege pauschal in Höhe von 1230 Euro geltend machen.

Der Sparerpauschbetrag liegt 2024 weiterhin bei 1000 Euro pro Jahr für Alleinstehende und bei 2000 Euro für Ehe- und Lebenspartner.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4260 Euro. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro für jedes weitere Kind.

Solidaritätszuschlag

Beim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze ab 2024 auf 18 130 Euro (Splittingtarif 36 260 Euro) angehoben. Liegt die zu zahlende Einkommensteuer unter dieser Freigrenze, fällt kein Soli an (sogenannte Nullzone).

Sozialversicherung

Alle mit einem höheren Einkommen werden ab 1. Januar 2024 höhere Sozialabgaben leisten müssen: In der Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung steigen die Beitragsbemessungsgrenzen.

Bei der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt diese Grenze derzeit in den neuen Bundesländern bei monatlich 7100 Euro und in den alten Bundesländern bei 7300 Euro.

Von dem, was jemand darüber hinaus verdient, müssen keine Abgaben abgeführt werden. Ab Januar 2024 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung in den neuen Bundesländern auf dann 7450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7550 Euro im Monat.

Die Beitragssätze (18,6 Prozent in der Renten- und 2,6 Prozent in der Arbeitslosenversicherung) bleiben 2024 unverändert.

Der Höchstbeitrag versicherungspflichtiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt 2024 in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 1404,30 Euro (West) beziehungsweise bei 1385,70 Euro (Ost). In der Arbeitslosenversicherung sind es 196,30 Euro (West) beziehungsweise 193,70 Euro (Ost). Diese Beiträge werden jeweils hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geleistet.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2024 vorläufig auf 45 358 Euro im Jahr festgesetzt.

Die Rechengrößen in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2024 steigen deutlich. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf 62 100 Euro brutto im Jahr (monatlich 5175 Euro brutto). Bis zu dieser Grenze ist das Einkommen von Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.

Auch die Versicherungspflichtgrenze, also die Grenze, bis zu der Beschäftigte gesetzlich versichert sein müssen, steigt 2024 an. Lag sie 2023 bei 66 600 Euro brutto im Jahr, liegt sie künftig bei jährlich 69 300 Euro brutto (5775 Euro brutto monatlich). Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

GKV-Zusatzbeitrag steigt

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben können, wird zum Jahreswechsel um 0,1 Prozent auf nun 1,7 Prozent erhöht. Jede Krankenkasse entscheidet selbst, ob und in welchem Umfang sie den Zusatzbeitrag anhebt. Erhöht die eigene Krankenkasse den Zusatzbeitrag, können gesetzlich Versicherte über ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt, zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Erfolgt zum Beispiel die Erhöhung des Zusatzbeitrags zum 1. Januar, gilt das Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Januar.

Betriebsrenten: Höhere Freibeträge bei Krankenversicherungsbeiträgen

Für alle Betriebsrenten gilt ein Freibetrag, auf den keine Krankenkassenbeiträge fällig werden: Waren es bislang 169,75 Euro (West) und 164,50 Euro (Ost) an Betriebsrente, für die keine Beiträge zu entrichten waren, steigt diese Grenze zum 1. Januar 2024 auf 176,75 Euro (West) und 173,25 Euro (Ost). Erst auf darüber hinausgehende Betriebsrenten müssen dann Beiträge gezahlt werden.

Für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge wird von den zusammengerechneten Betriebsrenten einer Person der Freibetrag abgezogen. Nur von dem verbleibenden Betrag wird der Beitrag zur Krankenversicherung berechnet. Der Freibetrag gilt nur für pflichtversicherte Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sind. Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen auf ihre volle Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge zahlen.

Änderungen beim Kinderkrankengeld

Zum Jahresende laufen die Corona-Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld aus. Für 2024 und 2025 wird nun das Kinderkrankengeld bei Erkrankung von Kindern jeweils für 15 Tage pro gesetzlich versichertem Elternteil gezahlt. Vor Corona waren es zehn Tage. Alleinerziehende können nun bis zu 30 Tage pro Kind in Anspruch nehmen. Kinderkrankengeld ist für Kinder bis zum 12. Lebensjahr vorgesehen.

Gut zu wissen: Seit dem 18. Dezember 2023 können berufstätige Eltern eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung ihres Kindes telefonisch beim Arzt anfordern. Eine solche Bescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass Eltern Krankengeld erhalten, wenn sie wegen der Betreuung ihres kranken Kindes nicht arbeiten können.

Freie Kost und Logis für Beschäftigte

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte: Ab 1. Januar 2024 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 313 Euro (bisher: 288 Euro). Damit sind ab 2024 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:

  • Frühstück: 65 Euro monatlich oder 2,17 Euro pro Tag
  • Mittagessen: 124 Euro monatlich oder 4,13 Euro pro Tag
  • Abendessen: 124 Euro monatlich oder 4,13 Euro pro Tag

Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2024 bundeseinheitlich 278 Euro (bisher: 265 Euro) monatlich; kalendertäglich 9,27 Euro. Erhält ein Beschäftigter also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich auf 591 Euro (313 Euro + 278 Euro).

Mindestlöhne

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab Januar 2024 auf 12,41 Euro brutto die Stunde. Wie sich der gesetzliche Mindestlohn auf die Höhe des Verdienstes und die Stundenzahl auswirkt, kann man übrigens auch ganz leicht mit dem Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales herausfinden.

Der Branchenmindestlohn für das Elektrohandwerk steigt im Januar auf 13,95 Euro und für Leiharbeit auf 13,50 Euro die Stunde.

Minijob: Verdienstgrenze steigt

Der Mindestlohn gilt auch für Minijobbende. Bei diesen wirkt sich das Plus auch auf die Verdienstgrenze aus: Während die Minijobgrenze bisher bei 520 Euro lag, steigt diese ab 2024 auf 538 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6456 Euro. Bei einem Minijob können also 43,35 Stunden (538 Euro : 12,41 Euro) im Monat gearbeitet werden. Bisher musste die Arbeitszeit bei steigendendem Mindestlohn immer reduziert werden, um die Verdienstgrenze nicht zu überschreiten.

Ab Januar 2024 wird sich durch die Erhöhung der Minijobgrenze von 520 Euro auf 538 Euro auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich ändern. Der Midijob beginnt da, wo der Minijob aufhört. Der Midijob begann bislang bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 520,01 Euro, ab 1. Januar 2024 ist das ab einem Verdienst von 538,01 Euro der Fall. Die obere Midijobgrenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2000 Euro.

Mindestausbildungsvergütung

Auch angehende Auszubildende dürfen sich über mehr Geld freuen: Wer sich ab 2024 für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von mindestens 649 Euro im Monat.

Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es dann Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18, 35 beziehungsweise 40 Prozent über dem Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres. Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden.

Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung.

Infos zur Mindestausbildungsvergütung findet Ihr in der Broschüre „Reform des Berufsbildungsgesetzes Handlungshilfe für Bildungsaktive in den Betrieben“ (PDF)

Erwerbsminderungsrente: Zuschlag für drei Millionen Rentner

Wer bereits zwischen 2001 und 2018 ohne Unterbrechungen eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, kann sich ab 1. Juli 2024 über einen Zuschlag von 4,5 oder 7,5 Prozent auf seine bisherige Rente freuen. Etwa drei Millionen Rentnerinnen und Rentner werden vom Zuschlag profitieren.

Dessen Höhe richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns zwischen Januar 2002 und Dezember 2018: Bei

  • Rentenbeginn zwischen 1. Januar 2001 und 30. Juni 2014: Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent der Rente am 30. Juni 2024: Eine Erwerbsminderungsrente von 1000 Euro würde sich also um 75 Euro auf 1075 Euro erhöhen.
  • Rentenbeginn zwischen 1. Juli 2014 und 31. Dezember 2018: Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent der Rente am 30. Juni 2024: Eine Erwerbsminderungsrente von 1000 Euro würde also um 45 Euro auf 1045 Euro steigen.

Die Rentenversicherung prüft automatisch, wer Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag zu seiner Rente hat. Die Auszahlung wird dann ebenfalls automatisch erfolgen. Niemand muss etwas unternehmen.

Der Zuschlag ist eine Art Kompensation, weil diese Gruppe von den Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner in der Vergangenheit ausgenommen war – die Anpassungen galten nur für Rentenneuzugänge.

Einen ausführlichen Beitrag zum Thema Erwerbsminderungsrente findet Ihr hier.

Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenze steigt

Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, kann 2024 mehr hinzuverdienen. Die Mindesthinzuverdienstgrenze, die für alle Empfänger einer solchen Rente gilt, wird von 35 647,50 Euro auf 37 117,50 Euro Bruttojahresverdienst angehoben. Dieser Betrag bleibt anrechnungsfrei. Für Renten wegen voller Erwerbsminderung steigt der anrechnungsfreie Jahresverdienst von 17 823,75 Euro im Jahr 2023 auf 18 558,75 Euro im Jahr 2024.

Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze basiert auf der Anpassung der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung, die ab dem 1. Januar 2024 in Westdeutschland von 3395 Euro auf 3535 Euro erhöht wird. Sie wird anteilig nach der 14-fachen Bezugsgröße berechnet.

Einen ausführlichen Beitrag zum Thema Erwerbsminderungsrente findet Ihr hier.

Elterngeld: Einschnitte ab April

Paare, die ab dem 1. April 2024 Nachwuchs bekommen, müssen sich auf niedrigere Einkommensgrenzen für den Anspruch auf Elterngeld einstellen. Zukünftig sollen ausschließlich Eltern, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 175 000 Euro (bisher: 300 000 Euro) haben, diese Leistung noch beziehen können. Für Alleinerziehende gilt künftigt eine Grenze in Höhe von 150 000 Euro zu versteuerndem Einkommen.

Paare sollen zwar auch ab dem 1. April 2024 weiterhin zusammen bis zu 14 Monate nach der Geburt des Kindes Elterngeld beziehen können, jedoch nur noch maximal einen Monat parallel. Bei Mehrlingsgeburten soll diese Regelung nicht gelten. Und ebenso sind Eltern von Frühchen davon ausgenommen.

Die Neuregelung wurde im Haushaltsausschuss beraten, der Gesetzentwurf ist aktuell noch nicht veröffentlicht.

Einen ausführlichen Beitrag zur geplanten Einkommensgrenze beim Elterngeld samt Position der IG Metall findet Ihr hier.

Neues bei Pflegeleistungen

Pflegegeld und Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege steigen 2024 um fünf Prozent. Zudem können berufstätige Angehörige Pflegeunterstützungsgeld nicht mehr nur einmal pro Pflegefall, sondern zukünftig jährlich beantragen. Bei einer Heimunterbringung erhöt sich ebenfalls der Zuschuss zum Eigenanteil an den Pflegekosten.

Pflege zuhause

Ab Januar 2024 werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen um fünf Prozent erhöht. Der Anspruch für Beschäftigte, Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, besteht zukünftig jährlich. Pflegeunterstützungsgeld wird bisher von der Pflegekasse einmalig während der Pflegebedürftigkeit übernommen, wenn pflegende Beschäftige in einer akuten Pflegesituation kurzzeitig (bis zu zehn Tage) der Arbeit fernbleiben. Der Anspruch ist auf Akut-Ereignisse begrenzt, die plötzlich und unerwartet auftreten (z. B. die Organisation der pflegerischen Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt, bei akut eingetretener Pflegebedürftigkeit oder plötzlichen Verschlimmerung einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit).

Das Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen wird zum Januar 2024 ausgeweitet: Pflegedürftige Personen können bei der Pflegekasse Auskunft über verbrauchte Leistungen und abgerechnete
Kosten regelmäßig pro Kalenderhalbjahr erhalten. Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 wird der Anspruch der Verhinderungspflege erweitert: Er wird von sechs auf acht Wochen verlängert. Die Vorpflegezeit als Voraussetzung entfällt. Außerdem können die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Eine Erhöhung der Leistungen ist dabei allerdings zunächst nicht vorgesehen. Diese folgt erst zum 1. Januar 2025.

Ab Juli 2024 gilt: Möchte eine pflegende Person eine stationäre Vorsorgekur oder eine medizinische Reha wahrnehmen, wird die Mitaufnahme der oder des Pflegebedürftigen erleichtert. Möglich ist die Versorgung durch die gleiche Einrichtung, eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung oder eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. Auf Wunsch der Betroffenen koordinieren Kranken- und  Pflegekasse die Versorgung der oder des Pflegebedürftigen.
 

Pflege im Heim

Für Heimbewohnerinnen und -bewohner werden die Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Kosten ab 1. Januar 2024 angehoben. Die 2021 eingeführten Leistungszuschläge zu den Eigenanteilen der Heimbewohnerinnen und -bewohner an den Pflegekosten steigen wie folgt an:

  • im ersten Jahr um zehn Prozentpunkte von fünf auf 15 Prozent,
  • im zweiten Jahr um fünf Prozentpunkte von 25 auf 30 Prozent,
  • im dritten Jahr um fünf Prozentpunkte von 45 auf 50 Prozent und
  • ab dem vierten Jahr um fünf Prozentpunkte von 70 auf 75 Prozent.

Regelsätze beim Bürgergeld steigen

Wer auf Sozialhilfe oder Bürgergeld angewiesen ist, bekommt ab Januar 2024 mehr Geld.

  • Für alleinstehende Erwachsene steigt der Satz um 61 Euro auf dann 563 Euro pro Monat.
  • Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren gibt es 471 statt 420 Euro.
  • Für Kinder von 6 bis 13 Jahren erhöht sich der Satz von 348 Euro auf 390 Euro, für Kinder bis zum 6. Geburtstag von 318 auf 357 Euro.

Das Bürgergeld ersetzt seit Januar 2023 die bisherige Grundsicherung (Hartz IV). Der Bundestag hatte beschlossen, die Sätze schneller als früher an die Inflation anzupassen.

Aus- und Weiterbildung: Mehr Förderung und Qualifizierungsgeld

Das Gesetz zur Reform der Weiterbildung bringt ab 1. April 2024 eine Reihe von Neuerungen, von denen Qualifizierungswillige und Auszubildende profitieren. Zukünftigen Auszubildenden soll etwa die Annahme von Ausbildungsplätzen in weiter entfernten Regionen durch einen Mobilitätszuschuss erleichtert werden. Im ersten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende eine finanzielle Unterstützung für zwei Familienheimfahrten pro Monat.

Jugendliche, die sich noch nicht für einen Beruf entschieden haben, können durch ein Berufsorientierungspraktikum gefördert werden. Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter sollen diese Aufgabe übernehmen und die Jugendlichen bei der Berufsorientierung und beim Einstieg in eine Berufsausbildung gezielt unterstützen und begleiten.

Zudem wird ein zusätzliches Qualifizierungsgeld eingeführt. Es ist für Unternehmen gedacht, deren Arbeitsplätze durch den Strukturwandel gefährdet sind, die aber durch gezielte Weiterbildung erhalten bleiben können. In solchen Fällen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das Qualifizierungsgeld zurückgreifen. Unabhängig von der Betriebsgröße oder der Qualifikation der Beschäftigten soll diesen, während sie für eine Weiterbildungsmaßnahme freigestellt sind, das Qualifizierungsgeld als Lohnersatz ausgezahlt werden – in Höhe des Kurzarbeitergelds von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettogehaltes. Unternehmen zahlen im Umkehrschluss zwar kein Gehalt aus, tragen aber die Weiterbildungskosten. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, das Qualifizierungsgeld aufzustocken.

Um das Qualifizierungsgeld zu erhalten, ist ein Mindestumfang von 120 Stunden Weiterbildung vorgesehen. Die Förderdauer beträgt bis zu 3,5 Jahre und ermöglicht auch den Erwerb neuer qualifizierender Berufsabschlüsse auf gleichem Qualifikationsniveau.

Kinderreisepass wird abgeschafft

Der bisher für Kinder unter 12 Jahren ausgestellte Kinderreisepass kann nach dem Jahreswechsel nicht mehr neu beantragt werden. Dieses Ausweisdokument wird durch den regulären elektronischen Reisepass ersetzt, den es künftig unabhängig vom Alter einer Person gibt. Ohne den Chip, der die biometrischen Daten speichert, war mit dem Kinderreisepass für einige Reiseziele ein zusätzliches Visum erforderlich. Dieser Mehraufwand entfällt nun.

Die alten Kinderreisepässe bleiben aber bis zum eingeprägten Ablaufdatum gültig. Der reguläre Reisepass ist zwar deutlich teurer, muss aber nicht jedes Jahr neu beantragt werden und ist maximal sechs Jahre gültig.

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die neue Regelung hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat auf seiner Webseite zusammengestellt.

 

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