Ratgeber Pflegestärkungsgesetz
Was sich ab 2017 bei der Pflege ändert

Um die Situation von pflegebedürftigen Menschen zu verbessern, gibt es ab 2017 gravierende Änderungen in der Pflegeversicherung. Was Betroffene bis Ende 2016 beachten sollten.

22. Dezember 201622. 12. 2016


Zum 1. Januar 2017 ändert sich Grundlegendes in der Pflegeversicherung. Künftig werden bei der Pflegebedürftigkeit stärker auch geistige und psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt. Ob ein Mensch Leistungen erhält, hängt davon ab, wie selbstständig er im Alltag ist. Das neue Gesetz dürfte die Lage vieler pflegebedürftiger Menschen, die bislang keinen Anspruch hatten, verbessern. metallzeitung beantwortet die wichtigsten Fragen zum sogenannten Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) und erklärt, was sich ändert und warum es für Betroffene sinnvoll sein kann, noch bis Ende 2016 eine Pflegestufe zu beantragen.


Was ändert sich in der Einstufung der Pflegebedürftigkeit?

Künftig wird es anstelle der drei Pflegestufen fünf Pflegegrade geben. Bei der Begutachtung werden die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der Menschen in sechs verschiedenen Bereichen beurteilt. Im Mittelpunkt steht dabei, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann. Die Gutachter des Medizinischen Dienstes sehen sich an, wie selbstständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Bei der Begutachtung werden die Beeinträchtigungen in sechs verschiedenen Bereichen beurteilt:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Minuten für Hilfe beim Waschen oder Anziehen spielen für die Einstufung künftig keine Rolle mehr.


Welche Pflegegrade gibt es ab 2017?

Ab Januar richten sich die fünf Pflegegrade danach, wie viel Hilfe jemand braucht. Der Pflegegrad eins gilt für Menschen, die nur wenig personelle Unterstützung (Teilhilfe bei Selbstversorgung, Verlassen der Wohnung, Haushaltsführung) benötigen. Dies betrifft vor allem jene, die nach dem bisherigen System gar keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Ab 2017 können sie sich für Hilfen, die sie im Alltag unterstützen, bis zu 125 Euro erstatten lassen.


Müssen sich Menschen mit einer Pflegestufe erneut begutachten lassen?

Nein. Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Wer bereits die Pflegestufe eins hat, erhält ab 2017 den Pflegegrad zwei. Menschen, bei denen eine Beeinträchtigung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. Das heißt bei Pflegestufe eins erfolgt dann die Überleitung in den Pflegegrad drei.


Können Pflegebedürftige durch die automatische Überleitung ab 2017 finanziell auch schlechtergestellt werden?

Niemand, der bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhält, soll künftig schlechtergestellt werden. Das gilt auch, wenn jemand einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad gestellt hat, der Gutachter aber einen niedrigeren Pflegegrad als den bestehenden feststellt. Da die Überleitung nicht zu geringeren Leistungen, sondern bei den meisten Betroffenen zu höheren beziehungsweise deutlich höheren Leistungen als heute führt, wird ein solcher Antrag in der Regel gar nicht erforderlich sein. Übrigens: Dieser sogenannte Bestandsschutz gilt lebenslang, selbst wenn jemand die Kranken- und Pflegekasse wechselt.


Wer sollte noch 2016 eine Pflegestufe beantragen?

Wer „nur“ körperlich beeinträchtigt ist und absehbar nicht mehr zu Hause versorgt werden kann, sollte bis 31. Dezember einen Pflegeantrag stellen. Der Grund: Für diese Gruppe sind die Leistungen im alten System deutlich höher als im neuen System. Aber auch bei Menschen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen, also bei Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, lohnt sich ein Antrag nach altem Recht. Denn nur dann ist der doppelte Stufensprung möglich.


Was ist, wenn der Antrag erst kurz vor Jahresende gestellt wird?

Wer für sich oder einen Angehörigen zum Beispiel am 22. Dezember 2016 eine Pflegestufe beantragt und vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) am 26. Januar 2017 begutachtet wird, wird nach der bis 31. Dezember 2016 gültigen Rechtslage begutachtet und eingestuft.


Wer körperlich beeinträchtigt ist, sollte noch 2016 einen Pflegeantrag stellen.

Nach dem neuen System werden zunächst nur die Personen begutachtet, die ab dem 1. Januar 2017 einen Pflegegrad beantragen. Auf ein neuerliches Gutachten wird daher bis zum 1. Januar 2019 verzichtet, auch wenn der Gutachter dies zuvor empfohlen hat. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt. In diesem Fall kann eine erneute Begutachtung erfolgen. Braucht jemand mehr Pflege als vorher, kann er weiterhin jederzeit einen Antrag auf ein neues Gutachten stellen.

Informationen für Versicherte und Checklisten für die Begutachtung gibt es auf der Internetseite des MDK.


Geldleistung ambulant

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen.

  • PG 1 – bis zu 125 Euro Entlastungsbetrag
  • PG 2 – 316 Euro
  • PG 3 – 545 Euro
  • PG 4 – 728 Euro
  • PG 5 – 901 Euro

 

Sachleistung ambulant

Mit ambulanten Pflegesachleistungen können Versicherte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Ambulante Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.

  • PG 1 – bis zu 125 Euro Entlastungsbetrag
  • PG 2 – 698 Euro
  • PG 3 – 1298 Euro
  • PG 4 – 1612 Euro
  • PG 5 – 1995 Euro

 

Leistungsbetrag stationär

Künftig zahlen Versicherte im Pflegeheim den gleichen Eigenanteil, unabhängig vom Pflegegrad. Für die niedrigeren Pflegegrade zwei und drei gibt es in stationären Einrichtungen allerdings weniger Geld als im alten System.

  • PG 1 – 125 Euro Entlastungsbetrag
  • PG 2 – 770 Euro
  • PG 3 – 1262 Euro
  • PG 4 – 1775 Euro
  • PG 5 – 2005 Euro

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