Grundsicherung im Alter
Wenn die Rente hinten und vorn nicht reicht

Viele Rentnerinnen und Rentner können trotz eines langen Erwerbslebens nicht von ihrem Geld leben. Dabei haben viele von ihnen einen Anspruch auf die sogenannte Grundsicherung im Alter.

13. April 201713. 4. 2017


Immer mehr alte Menschen sind von Armut bedroht. Der Grund: Die Rente reicht nicht mehr zum Leben. Darum hat der Gesetzgeber 2003 die sogenannte Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung eingeführt. Wer durch Alter oder dauerhafte Erwerbsminderung endgültig aus dem Berufsleben ausgeschieden ist und seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten kann, sollte deshalb bei einem Gesamteinkommen unter 823 Euro im Monat prüfen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung besteht.

Während die Hilfe zum Lebensunterhalt eine Leistung ist, die Menschen in einer vorübergehenden schwierigen Lebenssituation unterstützt, greift die Grundsicherung langfristig. Der entscheidende Unterschied ist, dass Kinder und Eltern nicht unterhaltspflichtig sind, wenn deren jährliches Gesamteinkommen unter 100000 Euro liegt. Mit der Grundsicherung im Alter sollen die Kosten des notwendigen Lebensunterhalts, für Unterkunft und Heizung sowie Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge abgedeckt werden. Wer wegen seiner persönlichen Lebensumstände höhere Kosten hat, dem wird ein sogenannter Mehrbedarf gezahlt.


Ist die Wohnung angemessen?

Weil die Grundsicherung eine bedarfsorientierte Leistung ist, prüfen die Sozialämter, ob die monatlichen Kosten höher sind als Einkommen und Vermögen. Vor allem prüft das Amt, ob die Kosten „angemessen“ sind. Bei einer Unterkunft werden die tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten für beispielsweise Miete, Nebenkosten und Heizung berücksichtigt. Ein Wohnungspreis, der sich nach dem örtlichen Mietspiegel richtet, gilt als angemessen. Ebenso die Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

Bei einer privaten Versicherung kommt es auf die Beitragshöhe an. Den Mehrbedarf gibt es zum Beispiel auch für gehbehinderte Menschen, die im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G oder aG eingetragen haben. Sie erhalten pauschal einen zusätzlichen Betrag von 17 Prozent der geltenden Regelbedarfsstufe. Zusätzliche Leistungen erhalten aber auch werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende und behinderte Menschen mit Eingliederungshilfe oder Personen, die sich wegen ihrer Gesundheit teuer ernähren müssen. Hilfe für besondere Lebenslagen wird gezahlt, wenn sich jemand in einer sozialen Notlage befindet. Etwa wenn wegen Mietschulden die Obdachlosigkeit droht.


Wer hat Anspruch?

Anspruch haben Personen, die aufgrund ihres Alters oder dauerhafter voller Erwerbsminderung nicht mehr arbeiten können und deren Einkommen so gering ist, dass es für den Lebensunterhalt nicht oder nicht ganz ausreicht. Zum Einkommen gehören etwa Renten, Kindergeld und Erwerbseinkommen (auch aus einem Minijob). Berücksichtigt wird jedoch nicht das volle (Brutto-)Einkommen. Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen wie der Hausrat- oder Haftpflichtversicherung können – wenn sie vorgeschrieben und angemessen sind – abgezogen werden. Zusätzlich werden pauschal 30 Prozent des Einkommens, aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit, wie einem Minijob, oder einer selbstständigen Tätigkeit, nicht mit einbezogen (höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1). Bei bestimmten steuerfreien Tätigkeiten, wie einem Ehrenamt, berücksichtigt das Amt bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen.

Grundsicherung kann beantragen, wer die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat. Wer 1952 geboren ist und 2017 seinen 65. Geburtstag feiert, erreicht die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 6 Monaten. Für Jahrgänge ab 1964 gilt die Altersgrenze von 67 Jahren. Junge Menschen, die aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die Höhe der Grundsicherung ergibt sich aus dem Bedarf der Regelbedarfsstufe für die Sozialhilfe. Für Alleinstehende und Alleinerziehende mit eigenem Haushalt oder nicht erwerbsfähige Menschen oder Menschen mit Behinderung, die bei den Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben, gilt die Regelbedarfsstufe 1 von zurzeit 409 Euro im Monat.


Partner wird berücksichtigt

Für zusammenlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner mit gemeinsamem Haushalt gibt es in der Regelbedarfsstufe 2 je Person 368 Euro im Monat. Für die Berechnung wird auch das berücksichtigungsfähige Einkommen und Vermögen vom Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner, Partner einer ehe- beziehungsweise lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft herangezogen. Darum legt das Amt auch für den Partner einen persönlichen Bedarf fest und rechnet diesen mit den vorhandenen finanziellen Mitteln gegen. Was übrig bleibt, wird beim Antragsteller berücksichtigt.

Für Menschen mit Behinderung, die in stationären Einrichtungen leben, gilt die Regelbedarfsstufe 3 von 327 Euro monatlich. Das Amt ermittelt zuerst den Bedarf, betrachtet Einkommen und Vermögen und prüft dann, ob der Bedarf des Antragstellenden größer ist als das Einkommen oder Vermögen. Ist dies der Fall, wird genau dieser Fehlbetrag als Grundsicherung gezahlt. Anträge sind beim örtlich zuständigen Sozialamt, Bereich Grundsicherung, zu stellen. Bei Renten die zurzeit geringer als 823 Euro im Monat sind, liegt dem Bescheid in der Regel ein Antragsformular bei. Die Zahlung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird, und erfolgt für zwölf Monate. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.

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