Vier jährliche tarifliche Sonderzahlungen
Das Tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG A und B) gibt es in Betrieben, die an die Tarifverträge der IG Metall für die Metall- und Elektroindustrie gebunden sind. Das T-ZUG gliedert sich auf in ein Tarifliches Zusatzgeld (T-ZUG A = 27,5 Prozent des individuellen durchschnittlichen Monatsentgelts) und den Zusatzbetrag (T-ZUG B = ab 2026 26,5 Prozent vom Eckentgelt des jeweiligen Tarifgebiets).
Voraussetzung ist, dass Ihr mindestens sechs Monate im Betrieb seid.
Neben dem T-ZUG gibt es nach den Tarifverträgen der IG Metall in der Metall- und Elektroindustrie vier jährliche Sonderzahlungen (Grafik oben): Das Transformationsgeld (T-Geld, im Juli zusammen mit dem T-ZUG A), das zusätzliche Urlaubsgeld (50 Prozent zusätzlich je Urlaubstag, im Mai oder Juni) und das Weihnachtsgeld (in der Regel Ende November und bis zu 55 Prozent nach Betriebszugehörigkeit).
Der Vorteil von Sonderzahlungen: Sie können – leichter als das normale Monatsentgelt – auch in Zeit gewandelt werden. So können etwa auch in betrieblichen Krisen Arbeitsplätze gesichert werden.
Das ist auch die Idee beim Zusatzbetrag des tariflichen Zusatzgelds (T-ZUG B): Bei Einführung des T-ZUG 2018 vereinbarten IG Metall und Arbeitgeber, dass das T-ZUG B bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Betriebs „differenziert“ – also verschoben oder ganz ausgesetzt werden kann.
T-ZUG B als „soziale Komponente“ gesichert
Allerdings ist das T-ZUG B auch eine wichtige soziale Komponente: Dadurch dass es in Prozent des Eckentgelts und nicht des individuellen Monatsentgelts ausbezahlt wird, erhalten alle Entgeltgruppen den gleichen pauschalen Betrag: früher 18,5 Prozent des Eckentgelts – ab Februar 2026 dann 26,5 Prozent des Eckentgelts. Das entspricht je nach Tarifgebiet 845 bis 952 Euro brutto. Somit erhalten die unteren Entgeltgruppen prozentual auf ihr individuelles Einkommen bezogen mehr als die Beschäftigten in den oberen Entgeltgruppen.
Um diese soziale Komponente zu erhalten, setzte die IG Metall im Metall-Tarifabschluss 2024 durch, dass das T-ZUG B künftig nicht mehr „differenziert“ wird. Stattdessen übernimmt nun das bisher im Februar ausbezahlte Transformationsgeld (T-Geld oder Trafobaustein) von 18,4 Prozent des individuellen Monatsentgelts (das also keine soziale Komponente ist) diese Differenzierungsfunktion. Angewendet werden kann die Differenzierung des T-Gelds bei einer Nettorendite des Betriebs von unter 2,3 Prozent.
Da Betriebe jedoch bei der Auszahlung des T-Gelds im Februar noch nicht hinreichend absehen können, wie sich die wirtschaftliche Lage im Laufe des Jahres entwickelt, haben IG Metall und Arbeitgeber die Auszahlung des T-Gelds auf den Juli verschoben – im Tausch mit dem bislang im Juli ausgezahlten T-ZUG B, das es nun künftig im Februar gibt.
Achtung: Rechtsanspruch auf tarifliche Leistungen, also auch auf die vier tariflichen Sonderzahlungen, haben nur Mitglieder der IG Metall. Üblicherweise jedoch zahlen Arbeitgeber auch den Nicht-Mitgliedern tarifliche Leistungen aus, obwohl sie das nicht müssten – allein schon, um zu verhindern, dass deshalb mehr Beschäftigte in die IG Metall eintreten.