Ratgeber: Was steckt im neuen Rentenpaket?
Fragen und Antworten zum Rentenpaket der Regierung

Seit 1. Juli 2014 gelten die neuen Rentengesetze. Wer 45 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat, kann früher und ohne Abschläge in Rente gehen. Und für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, erhalten Mütter einen zusätzlichen Rentenpunkt. Die IG Metall beantwortet die wichtigsten Fragen.

27. Juni 201427. 6. 2014


Die Antworten berücksichtigen die aktuellen Gesetzesregelungen.

 
Wichtig für alle, die jetzt über einen vorzeitigen Ausstieg nachdenken: Sie sollten bei der Deutschen Rentenversicherung einen Versicherungsverlauf anfordern und mögliche Lücken durch eine Kontenklärung schließen. Denn nur wenn alle Beitragszeiten auf dem Rentenkonto stehen, zählen sie bei der Berechnung mit. Gerade Kindererziehungszeiten sind oft nicht oder nur unvollständig erfasst.
 
 
Wem die Rente bereits bewilligt wurde, kann nicht in eine andere Altersrente wechseln. Das schließt das Gesetz aus (Paragraf 34 Absatz 4 Sozialgesetzbuch VI). Nur Schwerbehinderte, die erst nachträglich anerkannt wurden, können das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts tun.

Wer bereits mit Abschlägen in Rente ist, wird diese weiterhin in Kauf nehmen müssen. Gesetze ändern sich immer zu einem festen Stichtag. Betroffenen, die nicht von der neuen Regelung profitieren, erscheint das ungerecht. Umgekehrt können Stichtagsregelungen davor schützen, im Nachhinein schlechtergestellt zu werden.
 
 
Das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht geben dem Gesetzgeber in solchen Fällen, also einer eingeführten neuen gesetzlichen Regelung, einen weiten Gestaltungsspielraum. Er darf Stichtage für den Beginn neuer Leistungen setzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass solche Stichtage naturgemäß mit Härten verbunden sind. So auch im Fall des neuen Rentenrechts. Das Gesetz gilt für jene, die ab 1. Juli 2014 neu in Rente gehen.
 
 
Seit 2012 können schon nach heutigem Recht besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenkasse nachweisen können, mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.

Zukünftig sollen Versicherte nach 45 Jahren bereits mit 63 eine abschlagsfreie Rente erhalten können.
 
 
Neben den Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung sollen unter anderem Zeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Lebensjahr und die Pflege von Angehörigen angerechnet werden. Auch das Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (zum Beispiel Kranken- und Verletztengeld), Übergangsgeld sowie Kurzarbeitergeld sollen dazuzählen.

Nicht berücksichtigt werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II. Der Bezug von Arbeitslosengeld I wird nur bis zwei Jahre vor dem Renteneintritt in die Beitragszeit eingerechnet. Diese Regelung ist als sogenannter „rollierenden Stichtag“ neu in das Gesetzespaket aufgenommen worden. Ausnahmen werden nur gemacht, wenn Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers die Ursache für die Arbeitslosigkeit sind.

Für die IG Metall ist der „rollierende Stichtag“ völlig unakzeptabel: Damit werden weniger ältere Menschen von der Rente nach 45 Beitragsjahren profitieren. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschäftigungssituation älterer Menschen sowieso nicht gut ist.
 
 
Nur Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, können mit 63 Jahren und 45 Jahren Wartezeit abschlagsfrei in die Altersrente gehen. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird auf 65 Jahre steigen. Dies erfolgt in Zwei-Monats-Schritten pro Geburtsjahrgang. Für die Jahrgänge 1958 heißt das: Sie können mit 64 abschlagsfrei in Altersrente gehen.
 
 
Ja. Und zwar so lange, bis über die beantragte Rente noch kein bindender Bescheid erging. Bindend ist ein Rentenbescheid dann, wenn er – zum Beispiel wegen Ablauf der Widerspruchsfrist – nicht mehr anfechtbar ist.
 
 
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze kann neben einer Altersrente nur begrenzt hinzuverdient werden. Die Regelaltersgrenze steigt derzeit schrittweise von 65 auf 67 Jahre.


Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes wird die Altersrente als Voll- oder Teilrente gezahlt. Die Berechnung der Zuverdienstgrenzen ist individuell von den gesammelten Rentenpunkten abhängig. Vollrentner können monatlich 450 Euro hinzuverdienen.
 
 
Die „Mütterrente“ soll die Erziehungszeiten für Kinder mehr anerkennen, die vor 1992 geboren wurden. Für sie wird bislang ein Jahr für die Erziehungszeit berücksichtigt. Es ist vorgesehen, ab dem 1. Juli 2014 für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten anzurechnen.
 
 
Rentennachzahlungen für Zeiträume vor dem 1. Juli 2014 wird es nicht geben.
 
 
Wer bereits in Rente ist, erhält die Mütterrente ohne Antrag. Auch wer bis zum 1. Juli 2014 noch keine Rente bezieht, muss nicht aktiv werden.
 
Die Rentenkasse prüft die Berücksichtigung der Mütterrente und speichert das weitere Jahr im Versicherungskonto.

Zum Nachlesen: Die Deutsche Rentenversicherung bietet Informationen zum Entwurf des „RV-Leistungsverbesserungsgesetzes“ an.

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