Recht so
Den Urlaubsanspruch richtig berechnen

Wer seine Arbeitszeit von Voll- auf Teilzeit reduziert und nur noch an einzelnen Wochentagen arbeitet, dem wurde bisher sein in der Vollzeit entstandener Urlaubsanspruch entsprechend gekürzt. Was jetzt gilt, erläutert Tjark Menssen von der DGB Rechtsschutz GmbH.

29. Oktober 201529. 10. 2015


Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Wer in diesem Jahr ein Arbeitsverhältnis begonnen hat oder beenden wird, in ein Teilzeitverhältnis wechselt oder längere Zeit arbeitsunfähig war, fragt sich: Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch? Muss ich meinen Urlaub bis zum 31. Dezember genommen haben und wie lange kann ich den Urlaub auf das kommende Jahr übertragen?

Um diese Frage beantworten zu können, müssen zunächst der gesetzliche und der tarifvertragliche Urlaub voneinander unterschieden werden. Der gesetzliche Urlaub beträgt 24 Tage bei einer Sechs-Tage-Woche, also vier Wochen pro Jahr. Da heute in den meisten Arbeitsverträgen eine Fünf-Tage-Woche gilt, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch auf zwanzig Tage im Jahr umzurechnen.

Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit weniger als fünf Tage in der Woche beträgt, müssen die vereinbarten wöchentlichen Arbeitstage mit vier multipliziert werden, sodass jeder Arbeitnehmer unabhängig von der Verteilung oder Höhe seiner Arbeitszeit vier Wochen Urlaub im Jahr hat. Wechselt jemand während des laufenden Jahres von einer Voll- auf eine Teilzeitstelle oder zurück, ändert sich an der Gesamtzahl der Urlaubstage nichts, wenn die Zahl der Wochenarbeitstage gleich bleibt.


Änderung der Wochenarbeitstage

Schwieriger ist die Berechnung, wenn sich die Anzahl der Wochenarbeitstage im laufenden Urlaubsjahr ändert. Beim Wechsel von Voll- zu Teilzeit mit weniger Wochenarbeitstagen hat nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs die Berechnung des Anspruchs für den Voll- und für den Teilzeitabschnitt gesondert zu erfolgen.

Der Urlaubsanspruch, der sich für den Vollzeitabschnitt errechnet und den der Arbeitnehmer in diesem Abschnitt nicht nehmen konnte, darf dann bei Übergang in den Teilzeitabschnitt nicht gekürzt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat dies jüngst bestätigt. Der Entscheidung kann ferner entnommen werden, dass es unerheblich ist, ob es einen Hinderungsgrund dafür gegeben hat, die anteiligen Urlaubsansprüche noch in der Vollzeitphase selbst in Anspruch zu nehmen. Ausreichend ist, dass bei Beendigung der Vollzeitphase noch Urlaubsansprüche aus diesem Abschnitt bestehen.

Genommen werden muss der gesetzliche Urlaub bis zum Jahresende. Wenn das aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, ist er bis zum 31. März des Folgejahrs zu gewähren.

Kann der Urlaub aus Krankheitsgründen nicht im Kalenderjahr und auch nicht bis zum 31. März des Folgejahrs genommen werden, verfällt dieser erst am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahrs.

Wenn tarifliche Regelungen nichts anderes bestimmen, muss das auch für den tariflichen Mehrurlaub angenommen werden.


Info: IG Metall-Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf kostenlos von den Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Die erste Anlaufstelle bei Problemen ist immer die IG Metall vor Ort. Weitere Informationen dazu hier.
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