Ratgeber: Was Beschäftigte im Karneval dürfen
Narrenfreiheit auch am Arbeitsplatz?

Nun sind sie wieder los, die Narren. In vielen Städten herrscht bis Aschermittwoch eine Art Ausnahmezustand. Es wird gesungen, geschunkelt und getrunken. Aber nicht jeder kann sich ins Getümmel stürzen. Wer arbeiten muss, sollte wissen, was an den tollen Tagen im Job geht und was nicht.

16. Februar 202316. 2. 2023


Im Februar steuert die „fünfte Jahreszeit“ ihrem Höhepunkt entgegen. Klar, die Faschingszeit ist eine Ausnahmesituation – das heißt aber noch lange nicht, dass am Arbeitsplatz alles erlaubt ist. Dieser Ratgeber erklärt, worauf Beschäftigte während der tollen Tage achten sollten.


Tolle Tage – Freie Tage?

Das Arbeitsrecht und Fasching sind nicht gerade leicht unter einen Hut zu bringen. Denn kein Tag der Karnevalswoche zählt als gesetzlicher Feiertag. Auch nicht in Nordrhein-Westfalen, wo die meisten „Jecken“ wohnen. Wer also nicht arbeiten will, muss Urlaub nehmen. Es sei denn, man hat einen karnevalsfreundlichen Arbeitgeber erwischt, der die tollen Tage als Sonderurlaub einplant. In solchen Betrieben wird vorgearbeitet. Die freie Zeit wird dann mit den so angesammelten Mehrstunden verrechnet. Dieser „Betriebsurlaub“ geschieht jedoch auf freiwilliger Basis, einen Anspruch haben Beschäftigte darauf nicht. Es bietet sich auch an, Überstunden abzubauen.

Auch für die Karnevalstage muss der Arbeitgeber den Urlaub genehmigen. Tut er dies nicht, sollten sich Beschäftigte auf keinen Fall für diese Tage selbst beurlauben. Auch Drohungen wie „Sonst bin ich halt krank“ sollte man unbedingt lassen: Das kann sogar zu einer fristlosen Kündigung führen. Und bei den Kolleginnen und Kollegen macht man sich mit „krankfeiern“ an Karneval sowieso nicht beliebt.


Feiern mit Betriebsvereinbarung?

Meist regeln Betriebsvereinbarungen, ob und in welchem Umfang an den Faschingstagen gearbeitet werden muss. Man sollte also beispielsweise beim Betriebsrat nachfragen, ob es solche Regelungen gibt und wie diese konkret aussehen. In einigen Fällen kann auch die sogenannte „Betriebliche Übung“ greifen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn zwar nichts geregelt ist, aber die letzten drei Jahre traditionell am Rosenmontag nicht gearbeitet wurde. Dann hat die Belegschaft Anspruch darauf, dass dies auch in diesem Jahr genauso gehandhabt wird.


Maskiert am Arbeitsplatz

Ob man verkleidet zur Arbeit erscheinen darf, hängt davon ab, wo man arbeitet. In einem kleinen Handwerksbetrieb dürfte ein wenig Glitter im Haar oder ein Herzchen auf der Wange niemanden stören. Bei einem Job in der Bank sollte man lieber auf sein Kostüm verzichten. Nicht jeder Kunde will mit einem Piraten oder einer kleinen Fee über Geldanlagen sprechen. Und ist im Betrieb Schutzkleidung vorgeschrieben, kann diese auch in der Faschingszeit nicht mit dem Clownskostüm getauscht werden.


Schnipp, schnapp – Krawatte ab

Auch wenn es Tradition ist, in der sogenannten Weiberfastnacht den Männern die Krawatte abzuschneiden, kann man nicht davon ausgehen, dass dies überall gern gesehen ist. Eine hässliche Krawatte macht aus dem Chef oder dem Kollegen noch lange keinen Faschingsfreak. Möglicherweise hat er einfach nur einen schlechten Geschmack. Und schnell kann es passieren, dass man für eine Designerkrawatte Schadenersatz zahlen muss. Am besten, man erkundigt sich vorher, ob das Krawattenabschneiden im Betrieb Brauch ist. Und auch, wenn das der Fall ist: Möchten einzelne Kollegen nicht, dass ihnen die Krawatte abgeschnitten wird, sollte man das unbedingt respektieren.


Na dann, Prost

Ob während der Arbeitszeit ein Gläschen Alkohol getrunken werden darf, legt der Arbeitgeber fest. Hat der Chef in der Vergangenheit dazu sein Okay gegeben, kann sich daraus ebenfalls eine „betriebliche Übung“ ergeben.
Gibt es einen Betriebsrat, darf die Chefin ein generelles Alkoholverbot nur mit dessen Zustimmung anordnen. Dennoch: Von der Idee, im Büro eine wilde Party zu organisieren, sollte man sich lieber verabschieden. Und wer am nächsten Tag alkoholisiert zum Dienst erscheint und deshalb seiner normalen Arbeit nicht nachkommen kann, riskiert sogar den Job.


Besonderer Unfallschutz für Jecken?

Bei der betrieblichen Karnevalsfeier gelten in Sachen Unfallschutz keine Sonderregelungen. Wenn die Feier dem Betriebsklima dient und im Prinzip allen Betriebsangehörigen offen steht, stehen die Beschäftigten während des Fests und auf dem Hin- und Heimweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch dann, wenn die Feier auf Initiative des Betriebsrats oder der Beschäftigten zurückzuführen ist. Einscheidend für den Unfallschutz ist allein, ob die Feier mit dem Einverständnis und der Unterstützung des Chefs über die Bühne gegangen ist.

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