Ratgeber Ausbildungskosten sind Werbungskosten
Steuern sparen durch Verlustvortrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Ausgaben auch für eine Erstausbildung steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden.

19. März 201219. 3. 2012


Bisher haben die Finanzämter die Kosten für eine Erstausbildung nur als Sonderausgaben anerkannt. Deren Höhe ist aber auf maximal 4000 Euro begrenzt und sie können nur im Jahr ihrer Entstehung steuerlich geltend gemacht werden. Anders bei Werbungskosten: Übersteigen sie das Einkommen im betreffenden Jahr, dann entsteht ein Verlust, der in spätere Jahre übertragen werden kann. Wird nach Ende der Ausbildung ein Einkommen erzielt, mindert der Werbungskostenabzug die Steuerlast in den ersten Jahren der Berufstätigkeit.


Gute Nachricht für Studenten

In erster Linie profitieren Studenten an einer Hochschule oder Universität von den Urteilen des Bundesfinanzhofes. Auch Auszubildende, die in einem staatlichen Lehrbetrieb lernen und in keinen Angestelltenverhältnis sind, können sich über die BFH-Entscheidung freuen. Für betriebliche Auszubildende, die mit ihrer Ausbildungsvergütung ja ein Einkommen haben, wird sich dagegen nichts ändern. Sie können weiterhin Sonderausgaben geltend machen.


Steuererklärung machen auch ohne Einkünfte

Diejenigen, die von der Änderung betroffen sind, sollten auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben. Das kann man grundsätzlich rückwirkend für die letzten vier Jahre machen. Wenn in den vergangenen Jahren bereits Steuererklärungen abgegeben wurden und die Steuerbescheide dazu noch offen sind, können bis zu sieben Jahre zurück nachträglich Werbungskosten geltend gemacht werden.


Alle Ausgaben müssen belegt werden

Die Ausgaben müssen detailliert durch Belege und Quittungen nachgewiesen werden. In der Steuererklärung muss – so hat es der Bundesfinanzhof formuliert – „hinreichend konkret“ dargelegt werden, dass die Ausgaben gezielt darauf ausgerichtet waren, den späteren Beruf auszuüben. Den Verlustvortrag muss man bei der Steuererklärung extra beantragen, dazu muss das entsprechende Feld im Formular angekreuzt werden.


Was sind Ausbildungskosten?

Als Kosten für die Ausbildung gelten Studien- und Prüfungsgebühren, Kurskosten, Kosten für Fachliteratur und Arbeitsmaterialien und für das Binden der Abschlussarbeit. Außerdem können Ausgaben für Computer und Drucker und für Fahrten von der Wohnung zum Ausbildungsort geltend gemacht werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen auch die Mietkosten für die Wohnung am Studienort anerkannt werden, ist unklar.


Schäuble will das Gesetz ändern

Experten meinen, dass die praktischen Konsequenzen dieses Urteils für künftige Steuerfälle noch nicht abschätzbar sind. Das BFH hat nur in und für diese beiden Fällen entschieden. Konsequent angewendet, könnte das Urteil zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe führen. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble will deshalb nun das Gesetz ändern und den Werbungskostenabzug dadurch ausschließen. Bis es aber so weit ist, können Ausbildungskosten als Verlustvortrag geltend gemacht werden.

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