Hilfe bei Arbeitslosigkeit
Ratgeber Arbeitslosengeld

Die IG Metall kämpft um jeden Arbeitsplatz. Wenn es dennoch zum Jobverlust kommt, stellen sich viele Fragen. Die wichtigsten beantworten wir in diesem Ratgeber – und zeigen, wo es Hilfe gibt.

22. März 202122. 3. 2021


In der Coronakrise stehen Arbeitsplätze auf der Kippe. Manche Unternehmen nutzen die Gunst der Stunde und setzen längst geplante Stellenstreichungen um.

Die IG Metall kämpft für Beschäftigungssicherung – auch und gerade jetzt. Vielerorts können wir Arbeitsplätze sichern. Zur Wahrheit gehört aber auch: Es gelingt nicht in jedem Fall.

Die wichtigsten Antworten für alle, die aktuell oder absehbar von Arbeitslosigkeit betroffen sind:
 

Was muss ich beachten, wenn ich demnächst arbeitslos werde?

Arbeitssuchend melden
Wer eine Kündigung erhält, musst sich schnell bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend melden – auch wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht. Sonst droht der Verlust von einer Woche Arbeitslosengeld (ALG).

Die Meldung als arbeitssuchend muss spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Oft erhalten Beschäftigte die Kündigung erst später. In diesem Fall gilt: Sie dürfen nach Erhalt der Kündigung höchstens drei Tage lang mit der Meldung bei der Arbeitsagentur warten.

Wichtig: Die Arbeitsuchend-Meldung ist keine Arbeitslos-Meldung. Sie ist auch noch kein Antrag auf Arbeitslosengeld.

Unser Tipp: Du kannst Dich telefonisch (unter: 0800 4 555500 – gebührenfrei) oder online arbeitsuchend melden. Zur Online-Meldung gelangst Du über die Website der Arbeitsagentur, dann oben rechts auf den Button „eServices“ klicken. Dort musst Du Dich registrieren. Dazu klickst Du oben auf der sich öffnenden Seite auf „Anmelden“.

Arbeitsbescheinigungen besorgen und kontrollieren
Grundlage für die Berechnung des ALG ist, was der Arbeitgeber in dem Formular „Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III“ einträgt. Die Bescheinigung sollte man sich persönlich aushändigen lassen und kontrollieren. In Frage 5 des Formulars geht es zum Beispiel um die „Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses“. Kreuzt der Arbeitgeber hier „vertragswidriges Verhalten“ als Beendigungsgrund an, droht eine mehrwöchige Sperre des Arbeitslosengelds. Wer mit Angaben des Arbeitgebers nicht einverstanden ist, sollte umgehend auf eine Korrektur bestehen. Bleibt der Arbeitgeber bei seinen Einträgen, sollte man bei der Arbeitsagentur zusammen mit der Arbeitsbescheinigung eine „Gegendarstellung“ abgeben.

Beratung und Angebote der Arbeitsagentur nutzen
Schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bietet die Arbeitsagentur viele Leistungen an: Beratung zu beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten, Tipps für Bewerbungen und Vorstellungsgespräche, Übernahme von Umzugskosten zu einem neuen Job oder Pendelkosten. So früh wie möglich nachfragen lohnt sich: Die Chancen auf eine neue Stelle sind in der Regel am besten, solange man noch im Job ist.

Unser Tipp: Mitglied der IG Metall bleiben. Die IG Metall bietet Dir rechtliche und soziale Beratung. Der gewerkschaftliche Rechtsschutz gilt auch in Streitfällen mit der Arbeitsagentur. Es lohnt sich also auch für Erwerbslose, Mitglied in der IG Metall zu bleiben. Arbeitslose zahlen einen deutlich ermäßigten Beitrag von nur 1,53 Euro im Monat.


Antrag auf Arbeitslosengeld stellen
Arbeitslosengeld gibt es erst ab dem Tag, an dem es beantragt wird. Das sollte man deshalb spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit tun. Die Arbeitsuchend-Meldung reicht dazu nicht aus. Das sind zwei getrennte Vorgänge.

Wichtig: Die Arbeitslosmeldung muss grundsätzlich persönlich bei der Arbeitsagentur erfolgen. Dazu mitbringen: Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung.  Idealerweise auch Sozialversicherungsausweis, das Kündigungsschreiben, den letzten Arbeitsvertrag und einen Lebenslauf.

Wer bekommt Arbeitslosengeld?

Arbeitslosengeld erhält, wer …

  • noch nicht das persönliche Rentenalter erreicht hat
  • arbeitslos ist
  • der Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung mit mindestens 15 Arbeitsstunden pro Woche zur Verfügung steht
  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und
  • die Anwartschaftszeit erfüllt hat

Das gilt bei der Anwartschaftszeit
Grundsätzlich gilt, dass Anspruch auf das ALG hat , wer in den letzten 30 Monaten vor der Antragstellung insgesamt mindestens zwölf Monate (= 360 Tage) lang versicherungspflichtig beschäftigt war, oder wer anderweitig versicherungspflichtig war – zum Beispiel durch Eltern- oder Pflegezeit (sogenannte Anwartschaftszeit).

Wer immer wieder nur kurze Jobs hatte fällt unter Umständen unter eine Sonderregelung: Dann reicht es gegebenenfalls aus, innerhalb der letzten 30 Monate sechs Monate mit versicherungspflichtiger Beschäftigung nachzuweisen.

Für die Anwartschaft für das ALG zählen nicht nur Beschäftigungszeiten, sondern in der Regel auch diese Zeiten: Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld.

Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?

Das hängt vom Alter ab und von der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung in den vorausgegangenen fünf Jahren.

Die Dauer des ALG-Anspruchs ist gestaffelt, je nach Alter und Versicherungsjahren. Wer am Tag der Antragstellung noch nicht 50 Jahre alt ist, bekommt maximal ein Jahr lang ALG. Dafür müssen aber in den fünf Jahren vor der Antragstellung („Rahmenfrist“) mindestens 24 beitragspflichtige Monate zusammenkommen. Längere Beitragszeiten wirken sich nur für 50-Jährige und Ältere aus.

Wie hoch ist mein Arbeitslosengeld?

Wie sich das ALG berechnet, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Faustregel: Die Arbeitsagentur zahlt rund 60 beziehungsweise 67 Prozent des letzten Nettoentgelts.

Der höhere Satz von 67 Prozent gilt, wenn ein Anspruch auf Kindergeld oder einen steuerlichen Kinderfreibetrag besteht – entweder für die Arbeitslosen selbst oder für Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Als Nachweis dient der Kindergeldbescheid.

Unser Tipp: Mit dem Arbeitslosengeldrechner der Arbeitsagentur kannst Du nachvollziehen, wie hoch Dein ALG in etwa ausfallen würde. Den Rechner gibt es hier.

Gab es vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Kurzarbeit, dann geht auch die Zeit der Kurzarbeit in die Berechnung des ALG ein. Die Arbeitsagentur legt für diese Monate das Arbeitsentgelt zugrunde, das Beschäftigte „ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt“ hätten.

Für ehemals sehr gut verdienende Beschäftigte ist wichtig: Die Arbeitsagentur berücksichtigt das frühere Einkommen bei der Berechnung des ALG nur bis zu einer bestimmten Obergrenze („Beitragsbemessungsgrenze“). Im Westen wird bei der Berechnung des ALG im Jahr 2021 maximal ein monatliches Bruttogehalt von 6700 Euro zugrunde gelegt; im Osten sind es maximal 7100 Euro.

Welche Ansprüche habe ich gegenüber der Arbeitsagentur?

Die Arbeitsagentur soll nach dem Gesetz mit allen Arbeitsuchenden eine Eingliederungsvereinbarung (EV) abschließen. Das ist ein Vertrag zwischen Arbeitssuchenden und dem Amt. Darin geht es um die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die dafür notwendigen Schritte.

Wichtig: In der EV sollte nicht nur festgehalten werden, was der/die Arbeitslose tun soll, um wieder in Arbeit zu kommen. Es sollte auch fixiert sein, was die Arbeitsagentur dafür tut – zum Beispiel die Übernahme von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen oder der Kosten für erforderliche Dokumente (etwa Beglaubigungen, Übersetzungen).

Unser Tipp: Bereite Dich gut auf den Abschluss der EV vor. Überlege, welche Eingliederungs- und Vermittlungsleistungen für Dich sinnvoll sein können. Wenn Du etwa davon ausgehst, dass die Chancen für Dich in Deinem bisher ausgeübten Beruf eher schlecht sind, können in der Vereinbarung die Weichen für eine berufliche Neuorientierung durch eine Weiterbildung gestellt werden.

Was kann die Arbeitsagentur von mir verlangen?

Termine einhalten
Wer ALG bezieht und von der Arbeitsagentur aufgefordert wird, sich dort zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, sollte diese Termine unbedingt wahrnehmen.

Es handelt sich meist um eine förmliche Meldeaufforderung. Das erkennt man daran, dass das Schreiben eine sogenannte Rechtsfolgenbelehrung enthält – also Hinweise auf mögliche Folgen, wenn man auf das Schreiben nicht reagiert.

Wer auf eine solche Aufforderung nicht reagiert – ohne wichtigen Grund (zum Beispiel Krankheit) und ohne sich vorher mit der Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen – muss mit Sanktionen rechnen.

Die Agentur streicht dann das ALG für eine Woche. Zudem verkürzt sich die Anspruchsdauer um eine Woche.

Zumutbare Arbeitsstellen
Es gibt keinen Berufs- oder Qualifikationsschutz. Für einen Industriemeister kann deshalb zum Beispiel auch eine Stelle als Fach- oder angelernter Arbeiter zumutbar sein. Allerdings müssen die Ämter Fähigkeiten und Eignungen bei der Vermittlung berücksichtigen.

Eine angebotene Stelle kann (innerhalb gewisser Grenzen) auch deutlich schlechter bezahlt sein als die alte: In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit 20 Prozent niedriger; vom vierten bis zum sechsten Monat der Arbeitslosigkeit 30 Prozent niedriger. Ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit ist eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das Arbeitseinkommen niedriger ist als das ALG. Auch Leiharbeit gilt grundsätzlich als zumutbar.

Ein von der Arbeitsagentur angebotenes zumutbares Arbeits- oder Bildungsangebot müssen Arbeitssuchende im Regelfall annehmen. Das gilt auch für Ältere. Schon bei der ersten Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle droht eine dreiwöchige Sperre des ALG. Diese Zeit wird nicht „hinten“ an Deine Bezugsdauer angehängt, es ist also eine dreiwöchige Kürzung der Bezugsdauer.

Unser Tipp: Oft ist den Arbeitsagenturen nicht bekannt, welcher Lohn in den Jobs gezahlt wird, die sie Erwerbslosen anbieten. Sie wissen also nicht, ob das angebotene Entgelt zumutbar ist. Falls Du feststellst, dass es für Dich unzumutbar ist, solltest Du die Agentur umgehend informieren. Dann musst Du das Arbeitsangebot nicht annehmen.

 

Dieser Artikel ist eine Kurzfassung des IG Metall-Ratgebers „Wegbegleiter Arbeitslosengeld“. Der Ratgeber enthält viele weitere Tipps – zum Beispiel für Schwangere, Pflegende oder rentennahe Jahrgänge. IG Metall-Mitglieder können den ausführlichen Ratgeber über ihre IG Metall-Geschäftsstelle beziehen.

 

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