Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Zuschläge für Leiharbeiter auch bei Dienstleistern

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Die tariflichen Branchenzuschläge in der Metallindustrie gelten auch bei Werkvertragsfirmen. Dieses Urteil ist wegweisend – und könnte Zehntausende Leiharbeiter betreffen.

12. Juli 201712. 7. 2017


Manuel Greuvers freut sich über 30 000 Euro Nachzahlung. Er ist Leiharbeiter und befüllt bei einem Werkvertrags-Dienstleister von Ford in Köln Motoren mit Öl. Mit dem Rechtsschutz der IG Metall hat Greuvers sein Verfahren beim Bundesarbeitsgericht (BAG) gewonnen: Auch er hat Anspruch auf die tariflichen Branchenzuschläge der IG Metall für Leiharbeiter in der Metall- und Elektroindustrie.

Hintergrund: Die IG Metall hat Tarifverträge durchgesetzt, die Leiharbeitern in der Metall- und Elektroindustrie, in der Holz- und Kunststoffindustrie und in der Textilindustrie Branchenzuschläge auf ihren normalen Zeitarbeitstarif (derzeit ab 8,91 Euro Ost / 9,23 Euro West) erhalten.

Das Urteil des BAG ist wegweisend und könnte Zehntausende Leiharbeiter betreffen. Denn bislang haben die Leihfirmen ihren Leiharbeitern bei Dienstleistern keine Metall-Branchenzuschläge bezahlt. Ihre Begründung: Dies sei kein Betrieb der Automobilindustrie, sondern eben ein Dienstleister. Daher gelte auch der Tarifvertrag der IG Metall nicht.


Das Urteil des BAG ist wegweisend

So nicht, entschied das BAG. Der Tarifvertrag zu Branchenzuschlägen umfasse „auch solche Betriebsstätten, in denen Teilschritte im Produktionsprozess zur Herstellung von Automobilen und sonstigen Fahrzeugen ausgeführt werden“.

Im Klartext: Dienstleister, deren Tätigkeit innerhalb der Fertigungskette auf die Fertigung von Automobilen oder Fahrzeugbestandteilen gerichtet ist, gehören zur Automobilindustrie. Folglich er halten die dort eingesetzten Leiharbeiter auch Branchenzuschläge.


Gilt auch für Logistiker

In einem parallelen Fall ging das BAG sogar noch weiter. Die Branchenzuschläge gelten aus Sicht der Richter nicht nur für Dienstleister, die an der Produktion beteiligt sind, sondern auch für „Unterstützungsbetriebe“, die überwiegend Hilfsarbeiten für einen Metallbetrieb ausführen, beispielsweise Logistiker. Geklagt hatte ein Leiharbeiter, der als Gabelstapler bei einem Logistik- Dienstleister eines Opel-Zulieferers in Thüringen eingesetzt ist.

Besser mit Tarif
Neu auf igmetall.de

Newsletter bestellen