Betriebsratswahlen in Corona-Zeiten

Bericht aus Geschäftsstelle MittelhessenWahlen in Betrieben ohne Betriebsrat können (und müssen) auch in Zeiten geltender Kontakt-beschränkungen durchgeführt werden: Das zeigt das Beispiel Oculus in Dutenhofen.

1. Oktober 20201. 10. 2020


1,5 Meter Abstand, Mund-Nasen-Schutz, Nachweise zur Nachverfolgung bestehender Infektionsketten: Diese Begriffe und die damit einhergehenden Beschränkungen begleiten uns seit Monaten im Alltag und an unseren Arbeitsplätzen.

Auch bei der Vorbereitung von Betriebsratswahlen führen die geltenden Corona-Regelungen zu einem erheblichen Mehraufwand. Dennoch heben die Regelungen keinesfalls demokratische Grundrechte aus, wie mancher Arbeitgeber vielleicht hofft. In Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitenehmern werden Betriebsräte gewählt (BetrVG §1(1)). Das gilt uneingeschränkt. Egal in welchem Betrieb. Egal zu welcher Zeit.

Natürlich ist es derzeit aufwendiger, eine Wahlversammlung zu organisieren: Passende Räumlichkeiten müssen organisiert werden, ein Hygienekonzept muss ausgearbeitet, mit verschiedenen Ämtern abgestimmt und vor Ort mit hohem Personalaufwand umgesetzt werden. Zusätzlich zum erwartbaren Widerstand der Arbeitgeber und der Störmanöver betriebsratskritscher Kolleginnen und Kollegen. Umso höher ist es wertzuschätzen, wenn mutige Beschäftigte mit der Unterstützung der IG Metall sich dieser Herausforderung stellen.

Bei der Firma Oculus Optikgeräte in Dutenhofen wurde eine Wahlversammlung erfolgreich organisiert und durchgeführt. Der auf der Versammlung zu wählende Wahlvorstand hat die erforderliche Mehrheit der anwesenden Beschäftigten am Ende nicht erhalten, aber wir haben gezeigt, dass Wahlen in Corona-Zeiten auch in großen Betrieben möglich und notwendig sind. Die begonnene Bewegung im Betrieb geht weiter und konnte nicht abgewürgt werden. Die aktiven Kolleginnen und Kollegen im Betrieb beraten gemeinsam mit der IG Metall, ob sie den Weg zum Arbeitsgericht gehen, um das vom Betriebsverfassungsgesetz in einem solchen Fall vorgesehene Einsetzungsverfahren einzuleiten.

alt
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